El Dirko
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(Fett von mir)Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu.
Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür
beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten
Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von
Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention
dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
Im grunde ist es also ganz einfach: Solange ich das Messer nicht zu nichtsozial-adäquatenZwecken benutze, darf ich es führen. Gäbe es Präzedenzfälle, in denen so entschieden wurde, wäre das Gesetz sogar wirklich sinnvoll!(Wenn auch immernoch Populismus, da Vollzugsbeamte in solchen Fällen eh sicherstellen dürfen!
)