"Entschärfung" von Einhandmessern

Novum64

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Letzte Nacht kam mir ein Gedanke in den Sinn, den ich nicht mehr los werde:
Wenn man an einem Einhandmesser die Öffnungshilfe entfernt oder unbrauchbar macht (Spyderco, etc. das Klingenloch verschließen) ist es doch eigentlich ein ganz normales Taschenmesser und könnte weiterhin geführt werden.
Mein Hintergrund: Mein EDC ist ein Spyderco und möchte es nicht missen, da es einfach perfekt zu mir passt.
Notfalls müsste man noch die Leichtgängigkeit der Klinge einschränken, damit man es nicht aufschleudern kann.
Wie seht ihr das?
 
Ja, ich hatte eine ähnliche Überlegung.
Wenn man bei den Linerlock Einhandmessern den Öffnungspin entfernt und stattdessen eine Kerbe vorne in die Klinge schleift ( wie bei den Backlock Messern), die Klingenachse noch etwas stramm einstellt, so das man das Messer nicht mehr mit einer Hand öffnen kann, darf man es weiterhin führen.
 
das hilft Euch vielleicht vor Gericht, aber nicht, wenn Wachtmeister Dimpflmoser nen schlechten Tag hat.
 
warum sollte das nicht helfen?

mal ehrlich, wenn das Teil nur noch mit 2 Händen aufgeht, ist der erlaubte Zustand erreicht, oder?

commando
 
... und das Messer im Zweifelsfall halt einfach weg ist.

Moin.

Wieso sollte es weg sein?

Ich bin noch einmal in mich gegangen und werde ab dem 1ten 4ten ein Etui mit Reißverschluss inkl. einem Microvorhängeschloss in der Jacke haben.

Sollte es dann tatsächlich zu besagter Situation mit der Exekutiven kommen, bin ich zumindest in der Lage den gewünschten "Transportzustand" sofort herzustellen. Dann gibt es auch keinen Grund, das Messer zu kassieren.

Gruß
chamenos
 
Alles Spekulation!

Tatsächlich wird wohl kaum jemand da draussen rumlaufen, der soviel Ahnung von der Materie hat und den Unterschied der Vielzahl von Messertypen überhaupt auseinanderhalten kann. Im Endeffekt entscheidet also sowieso der subjektive Eindruck.

Viele Leute aus meinem Bekanntenkreis denken sogar, dass Messer generell -ob einhändig öffenbar oder nicht- überhaupt nicht mehr getragen werden dürfen...! Ich hatte vor drei Tagen auf der Arbeit mein Fällkniven TK3 Klappmesser (welches garantiert kein einhändig zu bedienendes Messer ist) benutzt und bekam von einem Kollegen glatt den Spruch zu hören "ey diese Messer sind doch demnächst verboten!"

Solche Missverständnisse aus dem realen Leben werden wohl eher der Alltag werden, als irgendwelche juristische Spitzfindigkeiten mit denen ihr vor Gericht ganze Aktenordner vollmachen könnt!
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin.

Wieso sollte es weg sein?

Ich bin noch einmal in mich gegangen und werde ab dem 1ten 4ten ein Etui mit Reißverschluss inkl. einem Microvorhängeschloss in der Jacke haben.

Sollte es dann tatsächlich zu besagter Situation mit der Exekutiven kommen, bin ich zumindest in der Lage den gewünschten "Transportzustand" sofort herzustellen. Dann gibt es auch keinen Grund, das Messer zu kassieren.

Gruß
chamenos


Nur mal so ganz nebenbei gesagt.

Es ist überhaupt noch nicht geklärt, wie soetwas überhaupt zu handhaben ist, da die besagten Messer überhaupt nicht unter die Regeln des Waffengesetzes fallen und keine Waffen im Sinne des WaffG sind.
Über den Gebrauch und Transport von Alltagsgegenständen kann eine solche "Vorschrift" eigentlich garnicht erlassen werden.
 
Es ist überhaupt noch nicht geklärt, wie soetwas überhaupt zu handhaben ist, da die besagten Messer überhaupt nicht unter die Regeln des Waffengesetzes fallen und keine Waffen im Sinne des WaffG sind.
Über den Gebrauch und Transport von Alltagsgegenständen kann eine solche "Vorschrift" eigentlich garnicht erlassen werden.

Äh, nein.

Im Waffengesetz wird das Führen dieser Gegenstände untersagt. Führen ist ein Begriff aus dem Waffengesetz, der im Waffengesetz definiert ist. (Die Definition wird ab dem Inkrafttreten der letzten Änderungen übrigens deutlicher.) Anzunehmen, dass die Rechtspraxis da jetzt irgendwelche anderen Definitionen finden wird, ist, entschuldige bitte – nicht böse gemeint, naiv.

Beste Grüße

Niki
 
Äh, nein.

Im Waffengesetz wird das Führen dieser Gegenstände untersagt. Führen ist ein Begriff aus dem Waffengesetz, der im Waffengesetz definiert ist. (Die Definition wird ab dem Inkrafttreten der letzten Änderungen übrigens deutlicher.) Anzunehmen, dass die Rechtspraxis da jetzt irgendwelche anderen Definitionen finden wird, ist, entschuldige bitte – nicht böse gemeint, naiv.

Beste Grüße

Niki


Na, dann haben viele Abgeordnete, die im Bundestag bei der Verabschiedung des Gesetzes dabei waren, dieses wohl falsch interpretiert:

Zitat:"Was fällt denn genau unter das öffentliche Tragen? Nur, wenn man einen Gegenstand öffentlich sichtbar trägt, oder wenn man ihn zum Beispiel in der Tasche hat.

Hartfrid Wolff (FDP): Das öffentlich sichtbare Tragen ist aus meiner Sicht der entscheidend wichtige Anknüpfungspunkt.

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27508/1.html



Was denn nun?
 
Na, dann haben viele Abgeordnete, die im Bundestag bei der Verabschiedung des Gesetzes dabei waren, dieses wohl falsch interpretiert...

Ein weiteres schönes Beispiel dafür, wie die Abgeordneten in der Anhörung hinters Licht geführt wurden.
Zitat "Sachverständiger" Marhofer (Berliner Senatsverwaltung für Inneres):
Es geht um das zugriffsbereite Führen, das heißt die Möglichkeit, mit einem Griff - ohne dass man irgendwelche Hindernisse überwinden müsste - ein Messer ziehen zu können (untermalt durch eine rasche martialische Ziehgebärde)

Grüße Rainer
 
Hartfrid Wolff (FDP): Das öffentlich sichtbare Tragen ist aus meiner Sicht der entscheidend wichtige Anknüpfungspunkt.

Was denn nun?

Was Herr Wolff dem Heiseverlag sagt ist, denke ich, egal.

Anlage Eins zum WaffG:
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
[…]
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

Ausnahme: § 42a (2) 2. (Transport im verschlossenen Behälter)

Den Einwand, dass in der Definition Waffe steht, nehme ich zur Kenntnis, messe ihm aber keine Bedeutung bei, da der Zweck der Definition sich nur auf das Führen beschränkt.

All das wird man dem Ordnungsamtsmitarbeiter eh' nicht verdeutlichen können.

Gute Nacht

Niki
 
Zuletzt bearbeitet:
Den Einwand, dass in der Definition Waffe steht, nehme ich zur Kenntnis, messe ihm aber keine Bedeutung bei, da der Zweck der Definition sich nur auf das Führen beschränkt.


Sind die genannten Messertypen (von denen es ja nun viele gibt) nun Waffen oder nicht?

Wenn nicht, dann ist die Definition des führens aus dem WaffG für diese Gegenstände nicht zuteffend.
 
Die Hersteller könnten vielleicht bei "Einhandmessern" den mit dem Daumen zu bedienenden Griff an der Klinge zum an- und abschrauben machen. Zuhause kann man ein solches Messer dann einhändig öffnen, unterwegs schraubt man den Griff ab und öffnet es zweihändig.

Zitat: "Na, dann haben viele Abgeordnete, die im Bundestag bei der Verabschiedung des Gesetzes dabei waren, dieses wohl falsch interpretiert..."

Es kommt schon vor, daß dort Leute abstimmen, die sich über den Abstimmungsgegenstand nicht angemessen kundig gemacht haben: :confused::glgl:

http://youtube.com/watch?v=wxBtJvJUyHc&feature=related

Prof. Dr. Karl Schachtschneider bezieht sich bei einem Vortrag darauf:

http://www.youtube.com/watch?v=toMUu-X2E_4
 
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