Moin!
Zur Klarstellung:
Es gibt einen aktuellen Feststellungsbescheid des BKA, nach dem Balisongs mit den genannten Maßen aus der Verbotsnorm über "verbotene Waffen", in diesem Fall von der diesbezüglichen Anlage erfaßte verbotene Hieb- und Stoßwaffen, herausfallen.
Konkreter Grund waren wiederholte Sicherstellungen von kleinen Schlüsselanhänger-Balisongs minderer bis mindester Qualität, die vorzugsweise als Trostpreise auf der Kirmes oder sonstwie als billiger Tand in verschiedenen Läden verkauft bzw. ausgespielt wurden.
Nachdem "richtige" Balisongs einfach deshalb irgendwann mal in die Verbotsnorm gefallen sind, weil so ziemlich jeder gewalttätige Schmierlapp so ein Ding in der Tasche hatte und haufenweise aggressive Halbwüchsige in den Fußgängerzonen zwischen zwei Abzockereien damit rumfummeln mußten, hat der Gesetzgeber - wohl vernünftigerweise - wenigstens DIE Modelle ausgenommen, die seiner Meinung nach zu klein sind, um damit noch Unsinn machen zu können (lassen wir mal dahingestellt, daß man selbstverständlich bei ausreichender Kenntnis auch mit 40 mm Klingenlänge noch allerlei Schaden anrichten kann...).
Was ICH bislang in der Größe gesehen habe, war nur Schrott oder jedenfalls im Vergleich mit anderen Klappmessern erheblich weniger tauglich für praktische Verwendung jeglicher Art.
Ich würde mich auch NICHT darauf verlassen, daß der Feststellungsbescheid (der ja viel einfacher zu ändern oder zu ergänzen ist als eine Passage im eigentlichen Gesetzestext...) nicht ganz schnell geändert oder ergänzt würde, wenn z.B. ein Hersteller auf die naheliegende Idee käme, ein Balisong mit normal großen Griffen, aber einer entsprechend kurzen, skalpellartigen Klinge auf den Markt zu bringen.
Den würde man sicher von der Ausnahme ausnehmen und unter die generelle Verbotsnorm subsummieren - und schon hätte man wieder die Wahl, das Geld für das Messer (mit selbigem) in die Tonne (auf der Wache) zu schmeißen oder das Risiko einzugehen, wegen einer Straftat belangt zu werden (unverständlicherweise ist ja selbst der ansonsten völlig unschädliche heimische Besitz eines solchen Messers keine Ordnungswidrigkeit - im Gegensatz zu so allerlei gemeingefährlichen Handlungen im gewerblichen und industriellen Bereich bei Chemikalien oder Lebensmitteln z.B. - sondern sofort eine Straftat).