Ab wann gilt ein Gegenstand als im Waffengesetz genannt?

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MenEater

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Hierfür 2 Aktikel aus dem Waffengesetz:

§1 Absatz 2 b):
„Waffen sind tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“

§ 42a Absatz 3
„Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm“

§1 reduziert auf die Intersante Aussage: „Waffen sind Gegenstände, die in diesem Gesetz genannt sind“

Betrachten wir jetzt exemplarisch „Messer mit einer Klingenlänge über 12cm“. Ist jetzt das Messer der genannte Gegenstand oder das „Messer mit Klingenlänge über 12cm“.

Bedeutet „genannt“ an dieser Stelle vielleicht einfach nur, das man mit einer Suche nach Messer die Bedingung bereits erfüllt? Sind die 12cm nicht einfach nur eine Gegenstandseigenschaft welche speziell in 42a betrachtet wird.
 
§1 reduziert auf die Intersante Aussage: „Waffen sind Gegenstände, die in diesem Gesetz genannt sind“
Dann lies nochmal, was Du selbst zitiert hast.
Da steht
"..., und die in diesem Gesetz genannt sind"
und dann, was Du davon gemacht hast:
„Waffen sind Gegenstände, die in diesem Gesetz genannt sind“

In dem Satz aus §1 wird weder verallgemeinert, noch reduziert, sondern erweitert.

Gruß Andreas
 
Du hast nicht verstanden worum es mir geht (kein Tadel - eine Feststellung). Es ist offensichtlich, dass mehrere Bedingungen erfüllt sein müssen, dass die Gesamtaussage wahr wird. Alleine die Nennung macht ein Messer noch nicht zur Waffe. Es müssen weitere Punkte erfüllt sein.
Ich wollte an dieser Stelle nicht im Sinne von "leichter verständlich" sondern im Sinne von "reduziert auf den Punkt um den es mir geht“ vereinfachen.

Wenn es für dich einfacher ist kannst du annehmen, dass die Zusätzlichen (mit und) angeknüpften Bedingungen wahr sind (also Tragbar, Eignung, Wirkungsweise usw.).

Ich will nur auf die Nennung eingehen (siehe Thead Titel).
 
Moin

Dass das WaffG aber auch noch eine Anlage 1 mit Begriffsbestimmungen und eine Anlage 2 mit einer Waffenliste hat, ist dir schon aufgefallen?

Des Weiteren wurde die Diskussion, ob diese Änderung im WaffG (§42 a) überhaupt "rechtens" ist, da dieser Paragraph ja den Umgang mit Dingen regelt, die gar nicht vom Waffengesetz formal erfasst werden, hier auch schon geführt.

Deine geistreichen Überlegungen fußen also auf einer im Kern falschen Basis.:rolleyes:

Das kann dann leider auch nix werden.
 
Und Du hast offensichtlich nicht verstanden, was mit diesem "und" ausgesagt wird - auch kein Tadel sondern eine Feststellung :glgl:

Was müssen Gegenstände können oder bewirken, damit man sie als Waffen bezeichnen kann ?

„Waffen sind tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
Bedingung 1 - allgemeine Aussage, für sich umfassend und ausreichend

und

Gibt es Gegenstände, die grundsätzlich als Waffe angesehen werden ? - ja Gegenstände

die in diesem Gesetz genannt sind.“
Bedingung 2 - spezielle Aussage, für sich auch umfassend und ausreichend

Nur um sich für sich selbst etwas zu vereinfachen, bzw. "auf den Punkt reduzieren, um den es einem selbst geht", kann man nicht einfach einen Schlüsselbegriff oder eine Schlüsselverknüpfung weglassen, weil sie absichtlich so und nicht anders eingefügt ist. Das steht so im Text formuliert, und somit gehört es ausdrücklich dazu, es ist "unreduzierbar", man kann es weder wegdenken, noch ignorieren.

Mal ehrlich:
Ich weis nicht, was Du mit diesem neuen Einfall oder Ansatz bewirken willst, aber diese Diskussion brauchen wir nicht schon wieder. Der §1 WaffG ist wie jeder §1 eines beliebigen Gesetzes die Generalklausel für das betreffende Gesetz, in der die Grundlage des Gesetzesinhalts umschrieben wird.

Gruß Andreas
 
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