Gesundheitl. Ausnahmen bei einhändig zu öffnenden und feststellbaren Taschenmessern??

derPeter

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Wie sieht es eigentlich aus mit dem Trage/Führverbot von einhändig zu öffnenden und arretierenden Messern für Menschen mit Handycap?
Ich denke da an Menschen, die einen Arm durch Unfall verloren haben, Leute mit Schlaganfall, bei denen oft eine Körperhälfte gelähmt ist.
Also kurz, Menschen, denen nur noch eine Arbeitshand zur Verfügung steht.
Der Gedanke kam mir, weil wir seit kurzem so einen Fall in der Familie haben.
 
AW: Gesundheitl. Ausnahmen bei einhändig zu öffnenden und feststellbaren Taschenmesse

Gute Frage, Peter...
wahrscheinlich muß man einen Antrag beim zuständigen Landratsamt in fünffacher Ausfertigung abgeben, 95.- Euro Gebühr bezahlen, und dann die offizielle Ausnahmeerlaubnis immer dabei haben und "auf Verlangen vorweisen...?" :glgl:
Gruß, Hombre
 
Gesundheitl. Begründung

WaffG § 42a
[Das Verbot des Führens …]
Absatz (2) … gilt nicht … sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Absatz (3) … [dies] liegt insbesondere vor, wenn das Führen … einem allgemein anerkannten Zweck dient.



Übrigens wurde bereits zur Begründungen der Bundesratsinitiative zur Verschärfung des Waffengesetzes vor 2003 fälschlicherweise von interessierten Politkern und Verwaltungsbeamten argumentiert, das „so genannte Taschenmesser-Privileg“ für Spring- und Fallmesser, sei „ ursprünglich dafür gedacht, für Personen, die wegen einer Behinderung nicht mit beiden Händen arbeiten können, …. als Ausnahme von dem sehr weitgehenden Verbot“ geschaffen worden.

Es lag offensichtlich bereits „schon immer“ ein allgemein anerkannter Zweck für das Führen und die Anwendung von Einhandmessern gerade für diese Personengruppe (und nicht nur ausschließlich diese!) vor.

Nach meiner Kenntnis wurde der Kauf von Springmessern (zumindest zeitweise) von Sazialämtern bezuschußt.

Grüße
cut
 
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