Verständnisfrage §42a: feststehende Messer (bis 12cm) und Einhandmesser

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DiSchu

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Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Verständnisfrage zum §42a, bzw. inhaltlich verstehe ich schon, was da steht, nur begreife ich den Hintergrund, den Sinn nicht.
Vorab, es geht nicht um Messer, die vor dem Gesetz als verbotene Waffe eingestuft werden. Aber ...

Ein Fixed mit einer Klingenlänge bis 12cm ist erlaubt bzw. §42a konform. Ein Einhandmesser nicht. Also ein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, beispielsweise Klingenlänge 9cm, Daumenpin und Liner Lock. Das Fixed kann ich nach Lust und Laune tragen (abgesehen von Veranstaltungen etc.), beim beschriebenen Einhandmesser begehe ich eine Ordnungswidrigkeit (abgesehen von berechtigtem Interesse, beispielsweise Berufsausübung etc.).

Warum? Ich denke (!) diese Gesetzte sind ja zum Schutz gemacht. Oder andersrum: Welche größere Gefahr geht von einem solchen beschriebenen Einhandmesser aus, vom beschriebenen Fixed aber nicht?

Zwei Personen stehen nebeneinander. Der eine hat ein §42a konformes Fixed am Gürtel. Der andere ein nicht §42a konformes Einhandmesser in der Tasche. Beide ziehen das Messer, das Einhandmesser wird ausgeklappt.
Nun hat die Person mit dem Fixed ein Messer mit feststehender Klinge mit bis zu 12 cm in der Hand. Die andere Person ein Messer mit arretierter Klinge von 9cm. Wo ist der Unterschied?

Vielleicht blöd beschrieben, aber warum ist das so? Warum muss ich von der Person mit dem Einhandmesser via Gesetz geschützt werden, von der Person mit dem Fixed nicht? Oder andersrum: Warum geht von der Person mit dem Einhandmesser scheinbar eine Gefahr aus, so dass ich das Tragen durch den §42a verbiete / beschränke, die von der Person mit dem Fixed scheinbar nicht ausgeht, da es ja völlig §42a konform ist?

Ich begreife den Sinn nicht. Kann mich da mal jemand erleuchten? Danke!
 
Last edited:
Über Sinn und Unsinn dieses Paragraphen wurde ja eigentlich schon genug gestritten.

Ich persönlich erkläre mir das so: Ein Einhand-Klappmesser lässt sich einfacher verbergen als ein fixed und ist trotzdem genauso schnell "einsatzbereit". Wenn dich z.B. ein Polizist im Griff hat, kannst du dein verborgenes Einhandmesser ziehen, einfach aufklappen und es benutzen. Das feststehende Messer wäre vielleicht vorher schon aufgefallen...

Ist immer noch keine Gute Erklärung und der Paragraph ist halt sowieso sinnlos: Wer gewaltbereit ist stört sich sowieso nicht an einer Ordnungswiedrigkeit. Alle anderen benutzen ihr Messer sowieso nur als Werkzeug und da ist ein Einhandmesser eben das praktischere und sicherere Werkzeug als ein Zweihänder oder ein Slipjoint...
 
Ein Einhand-Klappmesser lässt sich einfacher verbergen als ein fixed und ist trotzdem genauso schnell "einsatzbereit".
[...]
Das feststehende Messer wäre vielleicht vorher schon aufgefallen...

Gut, das kann es sein, habe ich auch schon überlegt. Hm, OK. Die Frage kam nur in mir auf, weil ein Fixed mit 12cm Klingenlänge ja nicht wirklich ungefährlicher sein kann als ein Einhand-Folder mit arretierter 9cm Klinge.
 
Der 42a wurde vom Gesetzgeber in der beschlossenen Drucksache nicht gesondert begründet sondern lediglich ohne wissenschaftliche Belege behauptet, das die spezifizierten Klappmesser in der Praxis die verbotenen Spring- und Butterflymesser seit deren Verbot ersetzt hätten. Diese waren damals mit der Begründung verboten worden, daß man ohne wissenschaftliche Belege behauptete, daß diese Messer besonders oft bei Gewaltkriminellen und vor allem gewaltkriminellen Jugendlichen besessen und geführt würden. Grundlage dafür war eine Bundesratsinitiative aus den späten 90ern, in der die Landesregierungen diese Behauptung erhoben hatten.

Demnach läßt sich Schlußfolgern, daß der Gesetzgeber offenbar der Meinung ist, daß Einhandklappmesser und Fixed ab 12cm besonders oft diese genannte Rolle innehaben und Fixed unter 12cm halt nicht.

Ich vermute, daß die konkreten Regelungen des 42 und 42a im wesentlichen verwaltungs- und verfassungsprozesstaktische Gründe haben bzw. die Gerichtsfestigkeit dieser Regelungen taktisch präventiv erhöhen sollen (z.B. Art der betroffenen Grundrechte). aber das steht weder in der vom Gesetzgeber beschlossenen Begründung drin, noch wurde es in den parlamentarischen Debattenbeiträgen genannt. Das steht wenn nur in den internen ministerialen Akten drin, sofern es die noch gibt.
 
Die Frage scheint geklärt - über Sinn und Unsinn des unsäglichen §42a mag wohl keiner mehr diskutieren.:rolleyes:

Daher hier zu und nen schönen Abend
Excalibur
 
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