Pohl Force Alpha 2

JohnnieCope

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Kann mir jmd sagen wie es sich mit meinem Messer und dem geliebten §42a verhält?

Im Vergleich zum Bravo One zu dem ein Feststellungsbescheid vorliegt unterscheidet es sich nur in der Länge (11,3 statt 8,3 cm), der Klingenfarbe (Schwarz statt Silber) und das mein Messer einen kleinen Nagelheber hat.

Die Klingenform ist gleich (Drop-Point-Klinge?)

Alleine die längere Klinge sollte ja kein Waffenmerkmal sein wenn man davon ausgeht das feststehende Klingen bis 12cm kein Problem sind.



Meins----> http://www.pohlforce.de/uploads/pics/pf_a2sgen2_001.jpg


Legales Zweihandmesser Bravo One-----> http://www.pohlforce.de/uploads/pics/pf_boo_002.jpg
 
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Die VV zum WaffG nennt eine Klingenlänge unter 8,5cm als Anhaltspunkt für die Vermutung der Nichtwaffeneigenschaft. Von daher könnte ein Gutachter möglicherweise die Ansicht vertreten, daß der Schritt von 8,3cm auf 11,3cm eine Auswirkung auf eine mögliche Waffeneigenschaft hat. Oder aber auch nicht.
 
Die VV zum WaffG nennt eine Klingenlänge unter 8,5cm als Anhaltspunkt für die Vermutung der Nichtwaffeneigenschaft. Von daher könnte ein Gutachter möglicherweise die Ansicht vertreten, daß der Schritt von 8,3cm auf 11,3cm eine Auswirkung auf eine mögliche Waffeneigenschaft hat. Oder aber auch nicht.

Wenn fesstehende Klingen bis 12cm explizit im Waffg als "Taschenmesserkonform" gelistet werden, würde ich bei eben dieser Entscheidung für ein Klappmesser gar nichts mehr verstehen :staun:
 
12 cm gelten für sowohl für feststehende als auch für Klappmesser. Mein Anwalt hat es auf meine Anfrage hin bei einem unserer Termine bestätigt. Es steht jedem frei, sein Rechtsverständnis zu hinterfragen und/oder anzuzweifeln aber für mich ist es verlässlich. Immerhin weiß ich, was er für mich geleistet hat. 8 bzw 8,5 cm haben irgendwas mit Springmessern zu tun - für mich jedoch uninteressant, von daher weiß ich nichts konkretes.
 
12 cm gelten für sowohl für feststehende als auch für Klappmesser.
Nein. Siehe WaffG.

Mein Anwalt hat es auf meine Anfrage hin bei einem unserer Termine bestätigt. Es steht jedem frei, sein Rechtsverständnis zu hinterfragen und/oder anzuzweifeln aber für mich ist es verlässlich.
Es steht DIR frei, selbst einen Blick in das Waffengesetz zu werfen und dich zu fragen, ob dein "Anwalt" verlässlich ist. Ich hoffe, er vertritt dich nicht in wichtigen Dingen.
 
Es ging um den 42a, Abs.1, Nr. 3.:

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder festste-
hende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

Weiter haben wir nicht geforscht.
 
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Während seines Studiums oder Referendariates sollte Dein Anwalt aber eigentlich irgendwann mal auf die Bedeutung der Wörter "und" sowie "oder" in Gesetzestexten aufmerksam gemacht worden sein. Vielleicht hätte er da auch zuhören sollen ...
 
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