Böker Plus Griplock

knatterton

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Hallo, hat schon jemand von euch dieses Messer als EDC?
Da ich noch auf der Suche nach einem EDC / 42a konform bin ist mir dieses Messer aufgefallen.
Ich habe eine Anfrage bei Böker dazu gestartet und folgende Antwort bekommen:

Sehr geehrter Herr xxx,

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Einen Feststellungsbescheid des BKA zum Griplock gibt es nicht, aber in einer mündlichen Stellungnahme hat das BKA unsere Auffassung geteilt, dass das Böker Plus Griplock nicht unter die Tragevorschriften des §42a fällt. Wir hoffen, hiermit behilflich gewesen zu sein.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Böker Manufaktur
i. A. xxx xxxx
Auszubildender - trainee
Schützenstr. 30
42659 Solingen

Tel. +49-212-4012-16
Fax +49-212-4012-98
Web www.boker.de


Nun ja hört sich ganz gut an, ersetzt aber noch keinen Feststellungsbescheid.
 
Nun ja hört sich ganz gut an, ersetzt aber noch keinen Feststellungsbescheid.

Ich finde das ehrlich schon mal ne ganze Menge- gemessen an der Zeit, in welcher das Griplock auf dem deutschen Markt erhältlich ist:D
Das BKA hält das Monopol auf die Feststellungsbescheide und damit aaaaaaaaaaaaalle Zeiiiiiiiiiiiit der Welt:rolleyes:

Gruß
Excalibur
 
Selbst ein Feststellungsbescheid gibt Dir keine 100% Garantie, beim Griploc wäre ich mir auf jedenfall
schonmal sicherer als bei manch anderem Messer. Aber man kennt ja nicht alle Beamte:irre:
 
Ich hatte zwar die Sufu benutzt aber anscheinend nicht richtig:D
Hab jetzt schnell alles durchgelesen
Nun gut, ich persönlich sehe bis zur schriftlichen Stellungnahme das Messer als NICHT 42a konform an.
Ich hoffe Böker veranlasst da noch was.
Schade das Messer gefällt mir wirklich sehr gut. Aber ich kann mir keinen Ärger leisten, da hängt bei mir zu viel hinten dran, das ich zu verlieren hab.
Muss also doch das doofe Victorinox Sentinel Clip weiter in meiner Tasche bleiben, bis die Sache vom BKA offiziell geklärt ist.
Muss mal zu meinem lieblings Messerladen, evtl hat der ja noch einen schönen anderen Zweihänder.
Das Böker RBB Outdoor gefällt mir leider nicht so gut.
Edit: Ich hab jetzt ne Anfrage beim BKA gestellt, notfalls lass ich das Messer auf eigene Kosten begutachten.
 
Last edited:
Hallo,

da mich das Messer auch sehr interessiert, wäre ich auch mit 20,-- Euro für die Begutachtung dabei.

Heinz
 
Ja Prima,da komme ich gerne drauf zurück!
Leider habe ich bisher noch keine Rückmeldung vom BKA, ich glaube das dauert noch ne Weile.
 
Feststellungsbescheide können, eigeninitiativ veranlasst, zuweilen ein richtiger Schuss in den Ofen sein, wie man beim PF Foxtrott erleben durfte. Das Griploc erfüllt nicht die Voraussetzung, um unter ein Führverbot nach §42a zu fallen, ein FB könnte deshalb allenfalls den Sinn erfüllen, Rechtssicherheit im negativen Sinn zu erhalten.
 
Feststellungsbescheide können, eigeninitiativ veranlasst, zuweilen ein richtiger Schuss in den Ofen sein, wie man beim PF Foxtrott erleben durfte. Das Griploc erfüllt nicht die Voraussetzung, um unter ein Führverbot nach §42a zu fallen, ein FB könnte deshalb allenfalls den Sinn erfüllen, Rechtssicherheit im negativen Sinn zu erhalten.

Das ist nicht logisch:

Entweder es erfüllt die Bedingungen für ein Führverbot nach §42a nicht, dann wird das durch einen FB bestätigt, oder es erfüllt diese und das Führverbot wird bestätigt. Und das ist so weil die Umkehrung gilt: Die Einschätzung des BKA macht das Messer zum Einhandmesser, nicht andersherum, dass sieht man gerade genau beim Foxtrott.


Was macht dich so sicher, dass es die Voraussetzungen nicht erfüllt, ich bin zwar sehr an dem Messer interessiert, aber der Meinung, dass es sehr wohl unter ein Führungsverbot fällt und damit stehe ich nicht alleine...
 
Ob der Bka Bescheid negativ ausfällt oder nicht, ist mir eigentlich total egal. Mir ist Rechtssicherheit wichtig und die bekomme ich nur durch das BKA alles andere sind Meinungen, mehr nicht. Ich benötige jedoch Tatsachen. Mir reicht auch eine schriftliche Stellungnahme als Einstufung. Ein FB dauert doch recht lange.
 
Ob der Bka Bescheid negativ ausfällt oder nicht, ist mir eigentlich total egal. Mir ist Rechtssicherheit wichtig und die bekomme ich nur durch das BKA alles andere sind Meinungen, mehr nicht. Ich benötige jedoch Tatsachen. Mir reicht auch eine schriftliche Stellungnahme als Einstufung. Ein FB dauert doch recht lange.

Wäre ich sehr dran interessiert, falls du etwas erhälst und das teilen würdest, wäre ich sehr dankbar.
 
Was macht dich so sicher, dass es die Voraussetzungen nicht erfüllt, ich bin zwar sehr an dem Messer interessiert, aber der Meinung, dass es sehr wohl unter ein Führungsverbot fällt und damit stehe ich nicht alleine...

Weil ein vergleichbares Messer mit fast identischem System des gleichen Entwicklerduos...
http://www.messerforum.net/showthread.php?110023-Grant-and-Gavin-Hawk-Beetle
...schon länger als UK-legal klassifiziert ist, was es dann konsekutiv auch bei uns legal führbar macht (und nein, den Hebel beim Griploc bekomme ich nicht einhändig bedient und das Griploc wäre ohne diesen Hebel und mit passender Klingenlänge auch in UK legal führbar). Ach ja, ich bekomme mein Victorinox Sentinel mit Nagelhau übrigens problemlos einhändig geöffnet.

Und wer die FB-Praxis des BKAs verfolgt hat, wird gemerkt haben, daß eben zuletzt nicht alles logisch nachvollziehbar festgestellt wurde, soviel zu
das ist nicht logisch
 
(und nein, den Hebel beim Griploc bekomme ich nicht einhändig bedient

Da ist aber wieder die irrige Annahme, dass es nach §42a ein mechanisch dauerhaftes Schloss geben muss. Es reicht aber, dass in egal welcher Form, einhändig das einklappen des Messers (auch temporär) verhindert wird, was de facto durch den Hebelmechanismus bereits geschieht, unabhängig der zusätzlichen Sicherung auf der Rückseite.
 
Da ist aber wieder die irrige Annahme, dass es nach §42a ein mechanisch dauerhaftes Schloss geben muss. Es reicht aber, dass in egal welcher Form, einhändig das einklappen des Messers (auch temporär) verhindert wird, was de facto durch den Hebelmechanismus bereits geschieht, unabhängig der zusätzlichen Sicherung auf der Rückseite.

Langsam wird´s lächerlich, auch bei meinem UKPK kann ich im "Würgegriff" die Klinge fixieren. Außerdem gab´s das Thema (ähnlich) hier schon:
http://www.messerforum.net/showthread.php?126810-Definition-von-quot-feststellbar-quot-i-S-v-%A742a-%281%29-3-Waffg
 
Langsam wird´s lächerlich, auch bei meinem UKPK kann ich im "Würgegriff" die Klinge fixieren. Außerdem gab´s das Thema (ähnlich) hier schon:
http://www.messerforum.net/showthread.php?126810-Definition-von-quot-feststellbar-quot-i-S-v-%A742a-%281%29-3-Waffg

Ich bin neu im Forum, daher will ich hier nicht wie der Troll dastehen. Ich habe nach einer Einschätzung seitens Böker gesucht und bin dann hier gelandet. Eigentlich weil ein bekannter der Polizist ist, bei meiner Befragung zu dem Griploc Messer, dass Messer in die Hand nahm und direkt sagte: Oh Messer ist mechanisch jetzt festgestellt, das geht aber nicht. Und dabei hatte er das Lock auf der Rückseite noch nicht gesehen. Nun ist er nicht beim BKA und kein Gutachter, aber auch keine Wurst die bei jeder Gelegenheit alles wegschließen möchte.

Das Problem an diesen "dann wäre ja aber auch" und "ich kann ja auch x-y tun damit dieses oder jenes" Argumenten ist eben, dass sie im Zweifelsfall nichts wert sind. Und ich muss sagen lächerlich ist da eher die Idee vom Würgegriff. Das Griploc ist Bauart bedingt dazu bestimmt, durch druck auf den Hebel arretiert zu werden. Das ist so bezweckt. Beim UKPK wäre das ja eher eine Missbräuchliche Behandlung um ein einklappen zu verhindern.

Sowohl in dem von dir genannten Thread steht gleich in der zweiten Antwort, folgender richtiger Satz:

Das Blöde an der Sache ist, daß der Begriff "feststellbare Klinge" im Gesetz nicht näher definiert ist.

Es ist vor allen Dingen nicht definiert in welcher Bauart eine Feststellung zu erfolgen hat. Der Hintergrund ist ja, dass ein Messer nicht als Stoßwaffe missbraucht werden kann, weil eine Selbstverletzung droht, wenn das Messer so eingesetzt wird und entsprechend auch den Einsatzzweck dann nicht "zufriedenstellend" erfüllt. Wie gerade beim Foxtrott zu sehen ist auch "einhändig zu öffnen" nicht gleichbedeutend mit "Vorrichtung zum einhändigen öffnen", wie es ja auch so gerne angenommen wird.
 
Der Hintergrund ist ja, dass ein Messer nicht als Stoßwaffe missbraucht werden kann, weil eine Selbstverletzung droht, wenn das Messer so eingesetzt wird und entsprechend auch den Einsatzzweck dann nicht "zufriedenstellend" erfüllt.
Nein, diese Frage spielte für den Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung und sonstiger Drucksachen im Kontext des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens keinerlei Rolle. In parlamentarischen Diskursen und von Ministerialvertretern wurde jenseits der Drucksachen des weiteren Praktiken des Herumfuchtelns mit Einhandmessern angesprochen, auch dabei spielte diese Frage aber keine Rolle.

Insgesamt erscheint mir diese Debatte hier grade übrigens wenig zielführend und greift viele Grundsatzfragen redundant auf, die hier schon des öfteren ebenso lange wie ergebnisfrei erörtert wurden.
 
Es gibt genau ein Problem für mich: egal was auch immer sich irgendein Beamter oder Richter denkt oder wir hier Diskutieren, vor Gericht gilt nur das was daß BKA sagt. Da Böker zwar glaubt es gibt kein Problem aber wohl selbst keinen Bescheid anstrebt ist das für mich im Falle des Falles uninteressant. Ich werde mich da nicht auf juristisches Glatteis bewegen. Ich habe Zeit auf einen Bescheid oder eine Stellungnahme zu warten. Natürlich werde ich das Ergebniss veröffentlichen. Ich verstehe auch nicht, warum Böker dem Kunden vorgaukelt das Messer ist führbar aber selbst keine schriftliche Stellungnahme beim BKA anfordert. So sicher ist man sich möglicherweise nicht. Das ist für mich kein seriöses Geschäftsgebaren, den Kunden evtl. in eine Falle tappen zu lassen. Mir wär egal obs Messer 10€ teurer wäre, wenn ich gleich einen Feststellungsbescheid dabei habe.
 
...egal was auch immer sich irgendein Beamter oder Richter denkt oder wir hier Diskutieren, vor Gericht gilt nur das was daß BKA sagt.

Kombiniere: Völlig falsch. "Bärendienst" für alle Griploc-Besitzer und Nutzer.

ZVR-online.com: Bei einem Feststellungsbescheid des BKA handelt es sich im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine Allgemeinverfügung iSd. § 35 S. 2 VwVfG. Antragsberechtigt sind zum einen die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 WaffG sowie Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des fraglichen Gegenstandes nach § 2 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 WaffG. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass Gegenstände, bei denen die waffenrechtliche Einschätzung zweifelhaft ist, in Deutschland von den zuständigen Behörden nicht regional unterschiedlich eingestuft, sondern von einer Stelle einheitlich beurteilt werden. Hieraus erwächst dem BKA aber keine Gesetzgebungskompetenz oder ähnliches. Eine solche könnte auch durch Gesetz nicht angeordnet werden. Das BKA bleibt Behörde, welcher somit keine Rechtssetzungsbefugnis zukommen kann. Es handelt sich somit – wie jede Entscheidung einer Behörde – um eine Verwaltungsentscheidung, die einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Erst recht können durch derartige Bescheide keine gesetzlichen Vorgaben modifiziert werden. Aufgrund der Einordnung können Feststellungsbescheide des BKA nach § 2 Abs. 5 WaffG auch keine rechtliche Bindungswirkung für Gerichte entfalten. Auswirkungen können diese Bescheide jedoch mittelbar auf dem Gebiet des Strafrechts entfalten. Erwirbt jemand einen Gegenstand, den ein Bescheid des BKA als verboten qualifiziert, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich der Täter in einem Verbotsirrtum befand, da dieser in jedem Fall vermeidbar gewesen wäre. Daher kann es keine Lösung darstellen, einen entsprechenden Gegenstand im Ausland, etwa in Österreich, zu erwerben und nach Deutschland einzuführen. Gleichwohl steht es den Strafgerichten frei, sich über den Bescheid hinwegzusetzen, da auch für diese das WaffG allein verbindlich ist.
 
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