Definition von "feststellbar" i.S.v. §42a,(1),3 Waffg

Mc_G

Mitglied
Messages
12
Hallo Community,
heute wende ich mich mal mit einem weniger erfreulichen Thema hilfesuchend an Euch.
Ich bin aus konkretem Anlass (Beschreibung für mehr Infos weiter unten) über eine Freundin mit dem §42a konfrontiert - genauer gesagt stellt sich die Frage, wie die "Feststellbarkeit" definiert ist. Ich weiß natürlich, dass ich hier keine Rechtsberatung erhalten kann, aber vielleicht ist hier jemand besser informiert als ich oder kann auf offizielle Quellen verweisen (die ich bei der Internetsuche nicht gefunden habe). Zu der Gesetzgebung im Allgemeinen hat sicher seine Meinung, aber ich denke nicht, dass eine dazu gehörende Diskussion an diese Stelle passt.
Ich schreibe hier stellvertretend, weil ich im Gegensatz zu ihr bereits ein Mitglied der MF-Community bin (sie wird den Thread aber sicher mit verfolgen).

Folgendes ist geschehen:
Meine Freundin (52, "ordentlich" gekleidet, sicher kein "gefährliches" o.ä. Erscheinungsbild) hatte bei einem Besuch des Amtsgerichts (aus erbrechtlichen Gründen) heute morgen ihr in der Handtasche geführtes Messer (Byrd Tern *) freiwillig und unaufgefordert vor Passieren der dortigen Kontrolle abgegeben.
Als sie dieses Messer bei Verlassen wieder abholen wollte, wurde ihr mitgeteilt, dass das Messer verboten und der Besitz ein Verstoß gegen das Waffengesetz wäre (so O-Ton bei Erstkontakt). Das Messer wurde sichergestellt und ihr ein "Protokoll der Sicherstellung" übergeben (dort ist "Verstoß gegen das Waffengesetz" angekreuzt und der "verbotene Gegenstand" als "Einhandmesser" definiert - Kurzbeschreibung "Einhandmesser, schw. Griff, ca. 6,5cm, Eingriffsloch"). Sie erklärte sich mit der Sicherstellung und formlosen Einziehung als "nicht einverstanden" (im Protokoll vermerkt). (beim "Herumspielen" mit dem Messer bzw. dem Versuch, das einhändige Öffnen und Schliessen zu testen/demonstrieren hat sich einer der Polizisten noch heftig geschnitten.
Auf spätere telefonische Nachfrage nach einer genaueren Erklärung wurde ihr durch einen anderen Polizeimitarbeiter (nachdem dieser das Messer noch einmal begutachtet hatte) mitgeteilt, es handele sich um Zitat "eine feststellbare Klinge, weil die Klinge sich nur gegen Widerstand zurückdrücken lässt.
Da das Messer explizit nach 42a-Eignung ausgewählt war, bin ich nun etwas verunsichert (bzw. eigentlich bin ich mir sicher, dass diese Definition Unsinn ist) und hoffe, dass Ihr uns hier vielleicht weiterhelfen könnt, was mögliche Quellen oder Tipps zum weiteren Vorgehen betrifft, da das Messer zwar keinen besonders hohen Geld- aber hohen emotionalen Wert hat.
Falls relevant (Landersrechtliche Vorschriften o.ä.): der Vorgang ereignete sich in Bayern.


*) Byrd Tern (für die, die es nicht kennen) ist ein einhändig bedienbares Messer (Griffloch), das per Slipjoint offen gehalten wird, Klingenlänge je nach Definition ca. 54mm bzw. 70mm
Links:
http://www.spyderco.com/catalog/details.php?product=679
http://www.messerforum.net/showthread.php?116230-Passaround-Bericht-Spyderco-Byrd-Tern

Edit: nach Aussage des telefonisch gesprochenen Beamten wurde eine Waffg-Schulung abgehalten, wo das so gesagt worden wäre.
 
Last edited:
Hallo.
(IANAL)

Jeder Mensch mit halbwegs gesundem Verstand würde darunter natürlich ein Messer mit einer Verriegelung der Klinge im offenen Zustand (Lock) verstehen, die zum Einklappen der Klinge erst wieder gelöst werden muss.
- Und so ist das Gesetz ja auch wohl gemeint; ansonsten wäre diese Einschränkung im Text irgendwie ziemlich überflüssig.
(Hab noch kein Klappmesser gesehen, bei dem die Klinge bauartbedingt darauf ausgelegt wäre, im geöffneten Gebrauchszustand frei um die Achse herumzuschwingen...)

Ein Slipjoint ist -aus technischer Sicht und nicht nur IMHO- kein Feststellmechanismus.

Das Blöde an der Sache ist, daß der Begriff "feststellbare Klinge" im Gesetz nicht näher definiert ist.
(Es würde mich nicht wundern, wenn dem/den Beamten bei seiner Schulung tatsächlich beigebracht wurde, das Gesetz so auszulegen...)
 
Da das Messer unzweifelhaft besessen werden darf, gibt es grundsätzlich einen Herausgabeanspruch auf Eigentum, dabei ist die Quittung natürlich sehr hilfreich.
Ein sichergestellte Messer kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluß beschlagnahmt werden, wenn es als Beweißmittel in einem Straf/Owi-Verfahren geeignet erscheint. Danach könnte(!) es im Fall eines Schuldspruches ggf. als Tatwerkzeug eingezogen werden, ansonsten kann es nach Ende des Verfahrens zurückgefordert werden.

Mir ist kein BKA-Gutachten und v.a. kein Gerichtsentscheid bekannt, bei dem eine so blödsinnige Position vertreten wurde, nicht einmal ein nicht rechtskräftiger Vorgang.

Waren das im Gericht wirklich Polizeibeamte? Üblicherweise kommen dort andere öffentlich Bedienstete zum Einsatz, die dann oft noch weniger Ahnung haben, als die oft schlecht informierten Polizeibeamten.

Edit: nach Aussage des telefonisch gesprochenen Beamten wurde eine Waffg-Schulung abgehalten, wo das so gesagt worden wäre.
Kann gut sein, daß das so war, oder der hat das was da erzählt wurde falsch verstanden, oder der Schulende hat es mißverständlich erklärt oder der Schulende hatte selber keine Ahnung von dem, was er erzählt hat. Oder ne Mischung aus allem. Wäre im Öffentlichen Dienst nicht nur bei solchen Angelegenheiten nichts ungewöhnliches.
 
Absurd erscheint mir hier, dass ein potenzielles Einhandmesser wegen der möglicherweise vorhandenen Feststellbarkeit als „verbotener Gegenstand“ definiert wird. Denn unabhängig von der Frage, ob man die Feststellbarkeit bei diesem Messer bejaht, unterfällt es jedenfalls nicht der Definition der verbotenen Waffen in Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4).

Sofern man von einem feststellbaren Einhandmesser ausgeht, kommt nur ein Führungsverbot (mit den möglichen Ausnahmen) in Betracht, das macht den Gegenstand aber nicht zu einem verbotenen (§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen).

Da geht ja mal wieder vieles durcheinander.

Zur Frage der Feststellbarkeit s. o.
 
(Hab noch kein Klappmesser gesehen, bei dem die Klinge bauartbedingt darauf ausgelegt wäre, im geöffneten Gebrauchszustand frei um die Achse herumzuschwingen...)
Natürlich gibt es die, nennt sich Friktionfolder. Was natürlich nicht heißt, das die alle keinen Endanschlag hätten. Aber es gibt nichts, was sie vom Zuklappen abhält, außer der Reibung.

Das bekannteste Beispiel sind die kleineren Opinels, die keinen Sicherungsring haben.

Trotzdem bleibt es ein starkes Stück ein Slipjoint als feststellbar zu bezeichnen. Die das taten haben im Leben mächtig Glück gehabt. Nämlich das ihnen in der Kinder-/Jugendzeit nicht beim Herumprokeln das Taschenmesser unfreiwillig zugeklappt ist. (Ich war dmals so unvorsichtig und hatte es im Daumennagel stecken.)

Blöd ist die große Öffnungshilfe, die es beim flüchtigen Blick nach Einhandmesser aussehen lässt. Und ich fürchte, diese Erfahrung droht bei allen Messern, die ursprünglich Einhandmesser waren und vom Hersteller auf §42a konform umkonstruiert wurden.
 
Natürlich gibt es die...Aber es gibt nichts, was sie vom Zuklappen abhält, außer der Reibung...

Schon klar, es gibt schwächere Konstruktionen als Slip-Joint.

Nur, die Erklärung des Beamten war ja
eine feststellbare Klinge, weil die Klinge sich nur gegen Widerstand zurückdrücken lässt.

Und in Deinem Beispiel wäre dann die Reibung vielleicht schon der "Widerstand"?
Wo will man da die Grenze ziehen?

Natürlich muss man gegen irgendeinen Widerstand die Klinge schließen...
Sinn ist ja bei einem Klappmesser nicht das die Klinge alleine wieder zuklappt - insofern ist die "Begründung" des Beamten in meinen Augen absurd.

Ich kenne zumindest keine Klappmesser, bei denen ein unkontrolliertes Schließen der Klinge vorgesehen ist. ;)
(Natürlich: verhunzte und kaputte Messer mal außen vor. Aber welcher Macher/Hersteller will behaupten, daß er das extra so konstruiert hat?
Deswegen auch die holprige Formulierung mit "bauartbedingt" usw.)
 
Falls relevant (Landersrechtliche Vorschriften o.ä.): der Vorgang ereignete sich in Bayern.

Hättest du die Quizfrage gestellt, in welchem Bundesland der Fall passiert ist, wäre diese Antwort naheliegend. Ob das die Erfolgsaussichten (s.u.) erhöht, wage ich umgekehrt zu bezweifeln.

Ich würde mir grundsätzlich ein Taschenmesser ohne explizite Klingenarretierung wieder holen, falls tatsächlich als Einzugsgrund einzig die angebliche Feststellbarkeit zählte. Das gilt es voneinander zu trennen.

Beispiel die Formulierung auf Böker - Waffenrecht:

  • "Einhändig feststellbare" Messer sind nach unserem Verständnis Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen."
Im Antrag auf Rückgabe würde ich verschiedene Quellen nennen, Links dazu sollten bekannt sein, und argumentieren. Die Sorgfalt beim Formulieren halte ich für erfolgsfördernd. Sowie den Hinweis darauf, dass die Hersteller und Verkäufer die Gesetzeslage eigentlich unmißverständlich dahingehend auslegen, eine Klingenarretierung müsse technisch erfolgen, durch eine Mechanik etc. Siehe dazu ergänzend die Diskussion um das neue Böker Plus Griploc (in der Produktbeschreibung "... ohne Verriegelung ..."). Ein Reibewiderstand ist keine Verriegelung bzw. eine Arretierung, davon kann man m.E. erst bei technischen Vorrichtungen wie eingreifenden Stiften, Haken, Federstücken u.a. "Riegeln" etc. sprechen.
 
Und in Deinem Beispiel wäre dann die Reibung vielleicht schon der "Widerstand"?
Wo will man da die Grenze ziehen?



Die Grenze ist da, wo man eine mechanische Sperrvorrichtung lösen muß, um die Klinge zu schließen. Das ist "feststellbar".


Auch ein knackiger Slipjoint ist kein feststellbares Messer.




Natürlich muss man gegen irgendeinen Widerstand die Klinge schließen...


Nein, muß man nicht. genug Messer am Markt schwingen mehr oder weniger völlig frei (also ohne Widerstand) zu, wenn man die Arretierung gelöst hat.
 
Hallo Community,

Da das Messer explizit nach 42a-Eignung ausgewählt war, bin ich nun etwas verunsichert (bzw. eigentlich bin ich mir sicher, dass diese Definition Unsinn ist) und hoffe, dass Ihr uns hier vielleicht weiterhelfen könnt, was mögliche Quellen oder Tipps zum weiteren Vorgehen betrifft, da das Messer zwar keinen besonders hohen Geld- aber hohen emotionalen Wert hat.
Falls relevant (Landersrechtliche Vorschriften o.ä.): der Vorgang ereignete sich in Bayern.

Edit: nach Aussage des telefonisch gesprochenen Beamten wurde eine Waffg-Schulung abgehalten, wo das so gesagt worden wäre.


Also, am besten ist es, erst mal den Bußgeldbescheid, sofern es überhaupt einen gibt, abzuwarten. Gegen diesen können dann Rechtsmittel, auf jeden Fall mit Hilfe eines Rechtsanwalts, eingelegt werden.

Prospekte über das Messer und die Funktionsweise des SlipJoint-Mechanismus und mögliche Feststellungsbescheide des BKA über ähnliche Messer dürften dem Rechtsanwalt und vor Gericht eine große Hilfe sein. Weiterhin wäre noch zu prüfen, ob nicht auch die Handtasche als Transportbehältnis nach dem §42a gelten kann. Wobei der §42a WaffG ein Bundesgesetz ist.

Ich würde eher davon ausgehen, dass das Verfahren vom Staatsanwalt eingestellt wird. Und auch einem Verfahren vor Gericht würde ich gelassen entgegensehen.

Lass uns wissen, wie die Sache ausgegangen ist.

Gruß
Gerhard
 
Die Grenze ist da, wo man eine mechanische Sperrvorrichtung lösen muß, um die Klinge zu schließen. Das ist "feststellbar".

Auch ein knackiger Slipjoint ist kein feststellbares Messer.

Ich weiß. Mir ist der Unterschied zwischen Arretierung und Widerstand bekannt (ich dachte das wäre aus meinem ersten Posting irgendwie hervorgegangen, aber gut).
Die Frage nach der Grenze war eine rhetorische Frage meinerseits (meinetwegen auch eine reductio ad absurdum), weil dem Beamten offenbar nicht klar war/ist, was eine Verriegelung ist...

Mich regt diese ganze "erstmal alles als verboten betrachten, was nicht ausdrücklichst erlaubt ist"-Mentalität einfach auf.

Nein, muß man nicht. genug Messer am Markt schwingen mehr oder weniger völlig frei (also ohne Widerstand) zu, wenn man die Arretierung gelöst hat.

Ist mir auch klar. (Axis-Lock, Arc-Lock usw.*) Aber die haben eben eine Arretierung -und damit die "Feststellbarkeit", wie sie ja auch im Gesetz gemeint sein dürfte.

Von alleine klappen auch die im Gebrauch nicht zu. ...sollten se zumindest nicht :argw:

(*BTW: Die bewegen sich bei gelöster Arretierung sogar so flüssig, daß der Beamte aus einem Arc-Lock womöglich ein Fallmesser machen würde :rolleyes:...)
 
Mich regt diese ganze "erstmal alles als verboten betrachten, was nicht ausdrücklichst erlaubt ist"-Mentalität einfach auf.
Das war ja auch die eigentliche Intention des Gesetzgebers, die komplizierte Regelung im Gesetz ist ja nur der Gerichtsfestigkeit geschuldet.:(
 
Auf spätere telefonische Nachfrage nach einer genaueren Erklärung wurde ihr durch einen anderen Polizeimitarbeiter (nachdem dieser das Messer noch einmal begutachtet hatte) mitgeteilt, es handele sich um Zitat "eine feststellbare Klinge, weil die Klinge sich nur gegen Widerstand zurückdrücken lässt.
Da das Messer explizit nach 42a-Eignung ausgewählt war, bin ich nun etwas verunsichert (bzw. eigentlich bin ich mir sicher, dass diese Definition Unsinn ist) und hoffe, dass Ihr uns hier vielleicht weiterhelfen könnt, was mögliche Quellen oder Tipps zum weiteren Vorgehen betrifft, da das Messer zwar keinen besonders hohen Geld- aber hohen emotionalen Wert hat.
Falls relevant (Landersrechtliche Vorschriften o.ä.): der Vorgang ereignete sich in Bayern.


@Mc_G

Folgenden Flyer (s. Link) hat das bayr. LKA im Jahr 2011 auf der Niederbayernschau (bzw. Jagdmesse) verteilt. Mit "Arretierender Klinge" ist hier explizit ein mechanischer Mechanismus zum Verriegeln der Klinge gemeint. Wart mal ab was da kommt, und versuch es beim zuständigen Landratsamt zu klären. Sonst geh vor Gericht.

http://www.nuernberg.de/imperia/md/ordnungsamt/dokumente/internet/faltblatt_-_informationen_zum_aktuellen_waffenrecht.pdf
 
Im Waffg ist Landesrecht nicht anwendbar, da es Bundesrecht ist.

Was eine Feststellbare Klinge ist, ist derartig trivial, das sich die zuständige Behörde (BKA) nicht mal die Mühe macht es genauer zu definieren.

Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, ...
aus:
http://www.bka.de/nn_193158/DE/Them...FragenFAQ/Waffenrecht/waffenrechtFrage03.html

Der Duden sagt zum Wort "Feststellbar":
sich feststellen, arretieren lassend

Im deutschen Sprachgebrauch herrscht daher Evidenz das "feststellbar" und "Arretierbar" gleichbedeutend sind. Das selbst das BKA in seinen Feststellungsbescheiden auch von Klingen die aretiert werden können spricht (Siehe auch: "Einstufung eines Messers, dessen Klinge abgeklappt und in einer Position im 90-Grad-Winkel quer zum Griff arretiert werden kann vom 08.03.2005"), stützt diese These ebenfalls.

Bliebe zu klären was ein deutscher Amtsrichter wohl dazu sagen wird was den bitte "Aretierbar" ist. Nun die stellen sich in der Regel "doof" und verstehen darunter was jedermann darunter so versteht.

Was versteht jedermann darunter: "Kann man es bewegen ist es nicht arretiert ....". :steirer:

Weiterer Regelungsbedarf: Keiner .... (das mag für bestimmte Berufsgruppen in bestimmten Bundesländern anders sein .... ist ja aber zum Glück Bundesrecht)

Gruß
El
 
*) Byrd Tern (für die, die es nicht kennen) ist ein einhändig bedienbares Messer (Griffloch), das per Slipjoint offen gehalten wird, Klingenlänge je nach Definition ca. 54mm bzw. 70mm
Links:
http://www.spyderco.com/catalog/details.php?product=679
http://www.messerforum.net/showthread.php?116230-Passaround-Bericht-Spyderco-Byrd-Tern

Ich denke, diese Quellen dürften vor Gericht sicher auch sehr hilfreich sein. Es kann sicher nicht Schaden, diese Quellen auch dem eigenen Rechtsanwalt mitzuteilen.

Edit: nach Aussage des telefonisch gesprochenen Beamten wurde eine Waffg-Schulung abgehalten, wo das so gesagt worden wäre.

Ich bin mir relativ sicher, dass das Gericht, im Falle dass der SlipJoint doch nicht unter feststellbar fällt, in der Urteilsbegründung eine Art Schulung in Punkto §42a WaffG durchführt.

Gruß
Gerhard
 
Hallo zusammen,
es gibt noch nichts Neues in der Sache - wir warten weiterhin auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft. Ich würde wie viele andere hier im Thread von einer Einstellung ausgehen. Ich und die genannte Freundin hoffen (auch aufgrund der bei ihr momentan ohnehin schon hohen persönlichen Belastung) auch darauf, auch wenn natürlich im Sinne aller Messerfreunde eine gerichtliche Klärung mit dem "richtigen" Verfahrensausgang und damit einem Präzedenzfall auch sehr interessant wäre (wobei - "Vor Gericht und auf hoher See...").
Insgesamt wird leider auch in diesem Fall wieder die äusserst unpräzise Ausgestaltung des §42a deutlich (von der Sinnhaftigkeit will ich gar nicht erst reden...)

Wir werden Euch auf alle Fälle auf dem Laufenden halten, sobald es etwas Neues gibt!


Wir danken einstweilen allen Beteiligten für die Beiträge hier im Thread - sei es für den einen oder anderen hilfreichen Tipp oder auch die durch alle übermittelte moralische Unterstützung. Insbesondere geht ein zusätzlicher Dank an die beiden User beagleboy (der in Email- und telefonischem Kontakt mit meiner Freundin noch weiter unterstützt hat, als es hier möglich wäre) sowie cut (der/die(?) noch per PN einige weitere Tipps, die ebenfalls nicht im Thread passend waren, geschickt hat).

Wir haben uns selbst auch noch einige Gedanken gemacht und noch eine zusätzliche Idee zure Vorgehensweise gefunden, zu der es bei Erfolg auch Info geben wird (öffentlich zu schreiben, um was es dabei geht, wäre zu diesem Zeitpunkt nicht hilfreich ;-) ).

Noch einmal: Danke Allen und bis bald! (mit dann hoffentlich guten Neuigkeiten)
 
Hallo zusammen,
es gibt noch nichts Neues in der Sache - wir warten weiterhin auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft. Ich würde wie viele andere hier im Thread von einer Einstellung ausgehen.
...

Falls die euch im Rahmen des Verfahrens mit irgendwelchen Verwaltungsvorschriften kommen sollten, dann lasst euch davon nicht ins Boxhorn jagen. Du bist nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden, sie entfalten keine direkte rechtliche Bindung.
Genau das müsste im Fall der Fälle euer Anwalt auch dem Amtsrichter klar machen, so der nicht selber drauf kommen sollte (Was die nach meiner Erfahrung aber selber gleich feststellen, sprich Einwände die auf Verwaltungsvorschriften beruhen nicht zulassen..)

Es ist durchaus möglich das in Bayern Verwaltungsvorschriften zum Waffenrecht bestehen, die weit über die Regelungen des §42 hinausgehen. (Könnte politisch so gewollt sein.)

Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift

Gruß
El
 
Genau das müsste im Fall der Fälle euer Anwalt auch dem Amtsrichter klar machen, so der nicht selber drauf kommen sollte (Was die nach meiner Erfahrung aber selber gleich feststellen, sprich Einwände die auf Verwaltungsvorschriften beruhen nicht zulassen..)
Auf diese Erkenntnis auf Richterseite darf man sich aber auf keinen Fall verlassen! Auch wenn Waffenrecht präventive, also eigentlich polizeirechtliche Ziele verfolgt, landen OWis oder Vergehen dagegen nicht vorm Verwaltungs- sondern vorm Strafrichter. Die haben aber üblicherweise geringere Kenntnisse im Verwaltungsrecht und im Zweifel vieles davon Vergessen. Das gilt auch für viele Staatsanwälte. Das ist ein typisches Problem beim Nebenstrafrecht, daß verwaltungsrechtliche Regelungen über die Straf-/Owitatbestände bei Strafrechtlern landen.

Falls die Verwaltungsvorschrift übrigens weniger restriktiv sein sollte, kann es durchaus hilfreich sein, sich darauf zu berufen, da eine willkürlich restriktivere Rechtsauslegung/anwendung gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung verstoßen könnte.
Grundsätzlich scheint die Praxis in Bayern nicht unbedingt restiver zu sein, da ,zumindest nach Verlautbarungen von ministerieller Ebene, z. B. schon das Tragen von Trachtenkleidung als berechtigtes Interesse für das Führen einer expliziten Stichwaffe in in Form eines Jagnickers gesehen wird.
 
Du kannst doch aber nicht per Verwaltungsvorschrift geltendes Bundesrecht ignorieren bzw. außer Kraft setzen.

Wenn es Verwaltungsvorschriften zu interpretationsbedürftigen Sachverhalten in einem Gesetz gibt, dann kann ich das nachvollziehen.

Aber auch eine Verwaltungsvorschrift macht aus einem Slipjoint kein feststellbares Messer.

Das würde (falls strittig) durch das BKA festgestellt werden, per FB.

Oder? :argw:
 
Jein, theoretisch nein, praktisch ja.

Bundesrecht bricht Landesrecht, d.h. Landesrecht und Verwaltungsvorschriften dürfen nicht gegen Bundesrecht verstoßen.

Praktisch aber ist der der Vollzug des überwiegenden Teils des Verwaltungsrechts und des Strafrechts Ländersache. Wenn die Landesbehörden eine rechtswidrige Verwaltungsvorschrift erlassen (z.B. die Vorgabe zur Subsumtion eines starken Slipjoints unter feststellbar), gilt diese zunächst einmal, da Verwaltungsvorschriften als Binnenrecht der Verwaltung nicht unmittelbar justiziabel sind. Es kann also keine Behörde oder Dienststelle gegen eine rechtswidrige Vorschrift klagen (höchstens in NRW ginge das in gewissem Maße) und erst recht kein Grundrechtsträger (Bürger).
Das BKA ist als Bundesbehörde gegenüber Landesbehörden im Normalfall des Vollzuges nicht weisungsbefugt und kann gegen eine Verwaltungsvorschrift formal nicht vorgehen, selbst wenn man sie für rechtswidrig hält.

Erst wenn unter Anwendung einer solchen rechtswidrigen Verwaltungsvorschrift zu Lasten eines Bürgers ein Verwaltungsakt erfolgt, wie eine Sicherstellung oder ein Straf-/Owiverfahren eingeleitet wird (incl. der dabei üblichen Beschlagnahme als Beweismittel durch ein Gericht auf Antrag der StA) kann der Betroffene dagegen mit Rechtsmitteln vorgehen. Dann kommt im Rahmen des Verfahrens und ggf. Prozesses das BKA als Gutachter ins Spiel, wenn eine den Widerspruch behandelnde Stelle oder die StA einen FB durch das BKA erwirkt oder ggf. ein Gericht diese Stellungnahme einholt. Das Gericht muß diesem in freier richterlicher Beweiswürdigung allerdings nicht folgen, auch wenn es AFAIK so üblich ist.
Falls die Rechtsmittel Erfolg haben, ist der konkrete Verwaltungsakt damit zwar nichtig, aber nicht die zugrundeliegende rechtswidrige Verwaltungsvorschrift als solche, die ist als Binnenrecht der Verwaltung immer noch in Kraft, solange bis der Erlassende sie ob des Gerichtsentscheides ändert.

Wenn der Betroffene keine Rechtsmittel einlegt, wird der Verwaltungsakt nach Fristablauf bestandskräftig, auch wenn die angewandte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig ist.
 
Last edited:
Back