Definition von "feststellbar" i.S.v. §42a,(1),3 Waffg


Stimmt, wobei mir diese Auslegung hinsichtlich der Wesensbestimmung nach meinem Verständnis contra legem argumentiert bzw. eine rechtliche Fiktion formuliert. Ein Nicker ist expressis verbis zum (ab)nicken erdacht, ein Hischfänger zum ab(fangen). Das schlägt hinsichtlich einer Wesensbestimmung eigentlich jedes TOPS oder MOD-Klingenbeschriftung.
Rechtsystematisch ziemlich Gaga ist es dabei, daß die Waffeneigenschaft des Hirschfängers wegen einer traditionspflegerischen Verwendung abstellt, wo doch das Gesetz sogar das Tragen von Waffen zu diesen Zwecken als berechtigtes Interesse anerkennt.
Ich habe da allerdings so eine Theorie, welches Bundesland wohl besonders auf diesen speziellen Passus hingewirkt haben mag, der den zuvor geäußerten Positionen von Ministerialen und Politikern aus einem bestimmten Bundesland entspricht :D

Wobei es in der Praxis natürlich rechtlich nicht angreifbar sein wird, wenn die Executive Gesetze weniger restriktiv auslegt.

In Hinsicht auf den erwähnten Gleichbehandlungsgrundsatz könnte man sich aber eventuell auf diese Vorschrift berufen, wenn es z.B. um ein Bowie-Messer geht und die Frage aufwerfen, was die den rechtlich von einem Hirschfänger unterscheidet, bei gibt es schließlich auch mit Hirschhorngriffen.
 
Du kannst doch aber nicht per Verwaltungsvorschrift geltendes Bundesrecht ignorieren bzw. außer Kraft setzen. ...

Das ist rechtlich nicht möglich, richtig.

So sollte es laufen. Praktisch ist es aber möglich das es nicht so läuft und kommt auch vor.
ich war selber bei Gerichtsverhandlungen anwesend in denen sich die Verwaltung auf ihre VV Bezog, nach dessen Maßgabe sie einen Verwaltungsakt begründete und vollstreckte und einen anschließenden Widerspruch ablehnte. Vor Gericht bekam dann der Kläger (der Klagte gegen den Verwaltungsakt) recht, weil das Gericht die VV halt nicht mal zugelassen hat.

Daher der Hinweis, dass so etwas eine Rolle spielen kann. Dabei muss es auch nicht um den Messertyp gehen, es kann auch um die Prüfung des berechtigten Interesses gehen usw. Mir ging es nur darum aufzuklären, dass so etwas eine Rolle spielen kann.

Ansonsten danke an polaris1977 für die weiteren Ausführungen, ich selber bin nicht sicher genug auf dem Gebiet, um das hier umfassender zu erläutern.

Gruß
El
 
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ich war selber bei Gerichtsverhandlungen anwesend in denen sich die Verwaltung auf ihre VV Bezog, nach dessen Maßgabe sie einen Verwaltungsakt begründete und vollstreckte und einen anschließenden Widerspruch ablehnte. Vor Gericht bekam dann der Kläger (der Klagte gegen den Verwaltungsakt) recht, weil das Gericht die VV halt nicht mal zugelassen hat.El
Das ist an sich auch nicht verwunderlich, da die Masse der Verwaltungsmitarbeiter oft gar nicht mit den Gesetzen selber arbeitenn, sondern nur mit den Vorschriften. Mögliche Rechtswidrigkeit kann denen dann im Zweifel gar nicht auffallen. Das kann auch bei den Widerspruchsstellen noch so sein. Vor Gericht auch mal, obwohl die Prozessvertreter der Verwaltung normalerweise rechtskundig sind und sich das Gesetz vorher ansehen sollten. Ist aber beides halt nicht immer so, schon durch die Personaldecken.
 
... wobei mir diese Auslegung hinsichtlich der Wesensbestimmung nach meinem Verständnis contra legem argumentiert bzw. eine rechtliche Fiktion formuliert. Ein Nicker ist expressis verbis zum (ab)nicken erdacht, ein Hischfänger zum ab(fangen). ...

@polaris1977

Deiner Argumentation kann ich NICHT folgen. Sie unterschlägt, dass das WaffG in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur tragbare Gegenstände umfaßt, die "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfährigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen". Ein Nicker ist zum Abnicken von Wild(tieren) konzipiert ... und beim "Hirschfänger" spricht bereits der Begriff für den Verwendungszweck.

... Rechtsystematisch ziemlich Gaga ist es dabei, daß die Waffeneigenschaft des Hirschfängers wegen einer traditionspflegerischen Verwendung abstellt, wo doch das Gesetz sogar das Tragen von Waffen zu diesen Zwecken als berechtigtes Interesse anerkennt..

Du verwechselst Hirschfänger mit Trachtenstilett.

Grüße
cut
 
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Ziehmlich sonderbar die ganze Angelegenheit...

Unmissverständlich die Folgen, so wie Polaris1977, bereits beschrieben hat,
besteht ein Anspruch aus Herausgabe. Ich persönlich sehe hier keinen Tatbestand
verwirklicht. Es ist nichts geschehen. Das Messer wurde nicht zugriffsbereit geführt und
auch noch abegeben.

Wie ist der weitere Werdegang konkret @Threadstarter?
 
Die Feststellung zur Eigenschaft des Messer steht noch aus, oder?

Egal zu welchem Ergebnis man am Ende kommt, es ist keine OWi.
 
Noch ein Update: Immer noch nichts Neues. Allmählich fragen wir uns, ob wir aktiv nachfragen sollten.
 
Immer noch nichts neues?

Da der Sicherstellung ja zu Protokoll widersprochen wurde und offenbar bis dato kein Antrag auf Beschlagnahme bei einem Gericht gestellt wurde, würde (reguläre Frist dafür nach StPO 3 Tage!) ich mal mit Fristsetzung zur Herausgabe auffordern und wegen der offensichtlich andauernden Sicherstellung ohne Beschlagnahmeantrag mal 'ne Dienstaufsichtsbeschwerde aufsetzen!
 
Hallo zusammen,
es gab länger nichts neues zu vermelden, da einfach nichts weiter geschehen war (und wir auch beide viel anderes um die Ohren hatten).
Vor ca. einem Monat wurde meine Freundin dann zur Polizei "gebeten", um eine Aussage zu machen. Wir hatten das dann auch mit den Materialien, die wir herausgesucht und hier bekommen hatten, sehr gut vorbereitet. Auch die Sachbearbeiterin war sehr konstruktiv und aufgeschlossen und hatte sich dann auch Unterlagen gegeben.
Besonders hilfreich war übrigens dabei das hier: www.lra-fo.de/site/Presseartikel/2014/05/pm056.php?start=110 weil:
Weiterhin muss die Klinge im geöffneten Zustand arretiert sein. Eine lediglich durch Federspannung gehaltene Stellung unterliegt nicht dem Verbot.
Interessant war auch, im Gespräch zu erfahren, dass die "Kollegen" (das wurde wohl explizit betont) keine Polizisten, sondern eine andere Gattung namens Justizbeamte waren, daher auch eine etwas abweichende Verfahrenswege. Die Weiterbearbeitung ging dann auch übers Landratsamt weiter, nicht bei Polizei oder Staatsanwaltschaft (wo der Fall vorher überall seine Runden gedreht hat und warum das so lange gedauert hat, wäre natürlich interessant, aber wir wissen es nicht).

Jedenfalls kam dann (wie im Gesprächsverlauf schon zu erhoffen war) heute ein Schreiben vom betreffenden Landratsamt, dass das Ordnungswidrigkeitsverfahrens eingestellt sei, (Zitat) "da kein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge". Das hätte zwar schon vor dem Einziehen klar sein sollen, aber egal... :eek:
Sie kann es nun beim Landratsamt abholen. :)

An dieser Stelle (im Auftrag) noch einmal ein ganz herzliches Dankeschön für alle Ratschläge und Hilfen und besonders auch für die mentale Unterstützung an Alle! :super:

Und jetzt versuche ich noch, die Beste davon zu überzeugen, sich doch einfach mal selbst hier anzumelden ;-)
 
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Danke für das Update - schön dass das trotz langer Wartezeit "vernünftig" zu Ende gegangen ist !

Grüße
Rainer
 
Vor ca. einem Monat wurde meine Freundin dann zur Polizei "gebeten", um eine Aussage zu machen. ...
Jedenfalls kam dann (wie im Gesprächsverlauf schon zu erhoffen war) heute ein Schreiben vom betreffenden Landratsamt, dass ...

Tja, die Mühlen mahlen langsam.

Danke für euer Dranbleiben :super:, erfolgreiches Eintreten für die Sache stärkt jedem Messerfreund den Rücken, nicht lockerzulassen trotz der bürokratischen Verbummelei, viele geben aus Frust vorzeitig auf und akzeptieren "Unrecht". Bürgerrechte gemeinsam diskutieren, thematisieren und sich gegenseitig unterstützen ist doch in unserem Grundgesetz so vorgesehen und beabsichtigt, dieses Wahrzunehmen ist praktizierte Demokratie bzw. Rechtsstaatlichkeit. Mein Blick geht dabei in all jene Länder, wo diese Rechtsgrundlagen nicht existieren. Doch auch wir müssen - wie man an vielen Einzelfällen sieht - täglich darum kämpfen. Es sind oft weniger die Menschen an den zuständigen Positionen, sondern oft abgetrennte, verselbständigte Normen, Verordnungen, Gesetze ... für mich bestätigt sich eine alte Theorie, Legitimation durch Verfahren (wikipedia), die auf praktischer Seite bedeutet, sich auf Verfahren einzulassen, gelingt es den zuständigen Stellen eine Bereitschaft zu entlocken, v.a. durch Sachlichkeit als die m.E. sinnvollste Methode, sich über ihr eng gefasste Betrachtungsperspektive hinweg - ob nun definiert oder nur antizipiert - zu öffen, kann das Widerstände abbauen helfen, ein Verfahren abkürzen bzw. in eine neue Richtung lenken, am Ende zu Erfolg für den Betroffenen führen. Erstaunlich für mich immer wieder welche Zeiträume das in Anspruch nimmt.
 
Man sollte sich an diesem Fall auch mal wieder vor Augen führen, wie viel Arbeit diese Angelegenheit bei diversen Dienststellen erzeugt hat, auch für vorgesetzte Amtsträger bzw. Dienststellen. Wenn sich nur genug Leute regelmäßig gegen amtsschimmeligen Unfug zur Wehr setzen, kann dieses als Übersättigungsangriff in bester WP-Manier einiges bewirken.
Sei es, das die Vorgesetzten Dienststellen zur Arbeitsprävention entsprechende DV oder zumindest Handlungsanweisungen erlassen, sei es, daß Mitglieder der Legislativorgane Druck von den kommunalen Ebenen ihrer Parteien kriegen, die gesetzgeberische ABM-Maßnahmen von seitens des Gesetzgebers neben den Bürgern treffen.
 
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