Böker Plus Griploc

An genauer "Begründung" für die Einstufung als festellbares Einhandmesser i.S.d. 42a kann ich in dem FB lediglich das finden:

Die Klinge steht nur fest, während die das Messer haltende Hand den Griff bestimmungsgemäß umschließt und ein
gewisser Druck auf den zweiteiligen beweglichen Schenkel, der mit dem Griffrahmen und der Klinge verbunden ist,
ausgeübt wird. Ohne diesen Druck lässt sich die Klinge analog einem Schweizer Taschenmesser wieder einklappen.

Außerdem kann die Klinge mit dem am hinteren Ende des Griffes befindlichen Hebels arretiert werden. Dieser Hebel
lässt sich mit der Messer haltenden Hand allerdings nur mit etwas Geschick erreichen und bedienen.

Ob die Einstufung jetzt aus ersterem oder letzterem oder auch beidem heraus erfolgt wird imo nicht deutlich. Ich interpretiere das allerdings mal so, daß es wohl vor allem auf die Zusatzarretierung abzielt, da dessen mögliche einhändige Bedienbarkeit in dem auffällig knappen Erläuterungen ja relativ "ausführlich" angesprochen wird. Dann könnte man da mit dem schon verschiedentlich hier behandelten Ausbau wohl was machen.
Es könnte aber auch sein, daß die Griplock-Halteblockierung als Verriegelung gewertet wird, obwohl sie keine ist. Wäre auch möglich, beim (nicht rechtskräftigen?) FB zum TDI hat das BKA ja auch schon contra legem votiert. Eindeutig erscheint mir dieser FB da nicht.

Der FB verweist ja routinemäßig darauf, daß sich die Einstufung nur auf den vorgelegten Gegenstand bezieht und nicht auf andere Muster oder Umbauten. Von daher könnte man mit einer ausgebauten Zusatzarretierung Chancen auf eine anderer Einstufung haben.

Da in diesem Fall vor allem auch die Waffeneigenschaft geprüft wurde, gehe ich mal davon aus, daß es sich um eine Behördenvorlage aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen handelte.
 
So richtig schlüssig ist der FB nicht; das ist richtig.

Zum Hergang kann ich aber ein paar Informationen beisteuern.

Der Anlaß für den FB war keineswegs eine OWI oder Strafsache, sondern unser eigener Antrag.

Das BKA kam bereits letztes Jahr per FB zu dem Ergebnis, daß es sich beim Griploc um ein verriegelndes Einhandmesser handeln würde.

Dieser Rechtsauffassung konnten wir nicht folgen, weshalb wir Klage gegen den FB erhoben haben.

In der Verhandlung, an der auch ich teilgenommen habe, war Gegenstand der Diskussion nicht die Zusatzsicherung am Griffende, sondern die Frage, ob der Achsschenkelmechanismus des Griploc eine Verriegelung im technischen und rechtlichen Sinne darstellt oder nicht.

Obwohl ich in der Verhandlung durchaus den Eindruck hatte, daß der Richter unserer Argumentation offen gegenüberstand, fiel das Urteil dann ja offensichtlich doch negativ für uns aus.

Allerdings stimme ich zu, daß der aktuelle FB die genannten Fragen ziemlich komplett offenläßt. Insofern kann ich zur finalen Auslegung hier auch nur wenig beitragen. Der jetzige FB ist auch ein neuer, stimmt also mit dem vom letzten Jahr nicht überein.
 
Der jetzige FB ist auch ein neuer, stimmt also mit dem vom letzten Jahr nicht überein.

Steht denn fest, daß es der FB zu Eurer Vorlage ist? Es könnte ja auch sein, daß es da mit zeitlicher Überschneidung noch eine Behördenvorlage anläßlich eines Verfahrens gab, während "Euer" FB noch nicht rechtskräftig und veröffentlicht war.
 
Steht denn fest, daß es der FB zu Eurer Vorlage ist? Es könnte ja auch sein, daß es da mit zeitlicher Überschneidung noch eine Behördenvorlage anläßlich eines Verfahrens gab, während "Euer" FB noch nicht rechtskräftig und veröffentlicht war.

Ich denke nicht, daß der Mitarbeiter des BKA hier zweigleisig fährt und einen zweiten FB anfängt, während der erste noch Bestandteil eines Rechtsstreites ist.
 
Ist denn der Feststellungsbescheid vom 28.04.2016 jetzt das letzte Wort, oder wird Böker da weiter gegen vorgehen?
Ist für mich zum einen interessant, weil mich das Griploc konkret interessiert, aber auch, weil die Frage "Wie genau wird 'einhändig feststellbar' nach 42a definiert?" hier auch mal wieder zum tragen kommt. Der FB beschreibt leider nicht genau, worauf er sich bei der Einstufung bezieht.
Die echte Arretierung wird als 'nur mit Geschick einhändig zu erreichen und bedienen' beschrieben. Auf den Griploc-Mechanismus und die mögliche Einstufung als Feststellungsmechanismus wird leider gar nicht eingegangen. Wäre schön, zu wissen, ob das Messer nicht mehr unter 42a fällt, wenn man die Zusatzsicherung entfernt, oder gleich die non-assisted Version kauft.
Zumindest die Bitte um Erläuterung des FB (falls sowas möglich ist) durch Böker würde ich hier sehr begrüßen.
 
Zumindest die Bitte um Erläuterung des FB (falls sowas möglich ist) durch Böker würde ich hier sehr begrüßen.

Steht unten doch schon:

In der Verhandlung, an der auch ich teilgenommen habe, war Gegenstand der Diskussion nicht die Zusatzsicherung am Griffende, sondern die Frage, ob der Achsschenkelmechanismus des Griploc eine Verriegelung im technischen und rechtlichen Sinne darstellt oder nicht.

Obwohl ich in der Verhandlung durchaus den Eindruck hatte, daß der Richter unserer Argumentation offen gegenüberstand, fiel das Urteil dann ja offensichtlich doch negativ für uns aus.

Allerdings stimme ich zu, daß der aktuelle FB die genannten Fragen ziemlich komplett offenläßt. Insofern kann ich zur finalen Auslegung hier auch nur wenig beitragen.

Aud die Ansicht des BKA kommt es letztendlich halt gar nicht an, sondern immer auf die Bewertung eines Gerichtes, die liegt nunmehr vor. Da das Urteil offenbar rechtskräftig wurde muß man warten, ob ggf. mal irgendein Gericht anders entscheidet.
 
Ist denn der Feststellungsbescheid vom 28.04.2016 jetzt das letzte Wort, oder wird Böker da weiter gegen vorgehen?
[...]
Zumindest die Bitte um Erläuterung des FB (falls sowas möglich ist) durch Böker würde ich hier sehr begrüßen.

Wie polaris schon gesagt hat: ich kann den FB nicht weiter ausführen, denn eine belastbare Information als Basis dafür existiert leider nicht.

Und nein, ein weiteres Vorgehen ist von unseer Seite nicht geplant.
 
OK, danke für die Info.
Sehr schade, daß die etwas willkürlich anmutende Gesetzesauslegung hier mal wieder einen Riegel vorschiebt, aber daran ist man ja als Messerfan leider schon gewöhnt.
Ich werde das Griploc definitiv antesten und ggf. die Arretierung ausbauen, wenn es mir zweckmäßig erscheint.
Damit hätte ich dann wenigstens guten Willen gezeigt...
Davon abgesehen: meinem Bruder hat die Polizei auch schon ein Zweihand-Slipjoint mit Daumenkerbe als verbotene Waffe konfisziert und ihm ne Anzeige reingedrückt, aus der nur mit Anwalt wieder rauskam
Insofern: Ärger kriegen geht auch so...
 
ich hatte ja schon mal in dem anderen Thread die Vermutung aufgestellt, dass der Gesetzgeber feststellbar (Klinge lässt sich einhändig feststellen) geschrieben hat und die geneigten Messerfreunde daraus Arretierbar (rastet in ein Schloss ein) liest. Aber egal.

Ich möchte nur gerne @beagleboy danken, dass Ihr einen FB beantragt habt und das ganze versucht habt durchzuboxen. Wie es ausgegangen ist, ist Schade, aber Ihr habt Euch gekümmert und das soll honoriert werden, auch wenn es nur ein einfaches Dankeschön hier ist.
 
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