polaris1977
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An genauer "Begründung" für die Einstufung als festellbares Einhandmesser i.S.d. 42a kann ich in dem FB lediglich das finden:
Ob die Einstufung jetzt aus ersterem oder letzterem oder auch beidem heraus erfolgt wird imo nicht deutlich. Ich interpretiere das allerdings mal so, daß es wohl vor allem auf die Zusatzarretierung abzielt, da dessen mögliche einhändige Bedienbarkeit in dem auffällig knappen Erläuterungen ja relativ "ausführlich" angesprochen wird. Dann könnte man da mit dem schon verschiedentlich hier behandelten Ausbau wohl was machen.
Es könnte aber auch sein, daß die Griplock-Halteblockierung als Verriegelung gewertet wird, obwohl sie keine ist. Wäre auch möglich, beim (nicht rechtskräftigen?) FB zum TDI hat das BKA ja auch schon contra legem votiert. Eindeutig erscheint mir dieser FB da nicht.
Der FB verweist ja routinemäßig darauf, daß sich die Einstufung nur auf den vorgelegten Gegenstand bezieht und nicht auf andere Muster oder Umbauten. Von daher könnte man mit einer ausgebauten Zusatzarretierung Chancen auf eine anderer Einstufung haben.
Da in diesem Fall vor allem auch die Waffeneigenschaft geprüft wurde, gehe ich mal davon aus, daß es sich um eine Behördenvorlage aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen handelte.
Die Klinge steht nur fest, während die das Messer haltende Hand den Griff bestimmungsgemäß umschließt und ein
gewisser Druck auf den zweiteiligen beweglichen Schenkel, der mit dem Griffrahmen und der Klinge verbunden ist,
ausgeübt wird. Ohne diesen Druck lässt sich die Klinge analog einem Schweizer Taschenmesser wieder einklappen.
Außerdem kann die Klinge mit dem am hinteren Ende des Griffes befindlichen Hebels arretiert werden. Dieser Hebel
lässt sich mit der Messer haltenden Hand allerdings nur mit etwas Geschick erreichen und bedienen.
Ob die Einstufung jetzt aus ersterem oder letzterem oder auch beidem heraus erfolgt wird imo nicht deutlich. Ich interpretiere das allerdings mal so, daß es wohl vor allem auf die Zusatzarretierung abzielt, da dessen mögliche einhändige Bedienbarkeit in dem auffällig knappen Erläuterungen ja relativ "ausführlich" angesprochen wird. Dann könnte man da mit dem schon verschiedentlich hier behandelten Ausbau wohl was machen.
Es könnte aber auch sein, daß die Griplock-Halteblockierung als Verriegelung gewertet wird, obwohl sie keine ist. Wäre auch möglich, beim (nicht rechtskräftigen?) FB zum TDI hat das BKA ja auch schon contra legem votiert. Eindeutig erscheint mir dieser FB da nicht.
Der FB verweist ja routinemäßig darauf, daß sich die Einstufung nur auf den vorgelegten Gegenstand bezieht und nicht auf andere Muster oder Umbauten. Von daher könnte man mit einer ausgebauten Zusatzarretierung Chancen auf eine anderer Einstufung haben.
Da in diesem Fall vor allem auch die Waffeneigenschaft geprüft wurde, gehe ich mal davon aus, daß es sich um eine Behördenvorlage aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen handelte.