Mal aus reinem Interesse [Freistellung vom Führungsverbot §42a für Versehrte]

FelixJM

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Guten abend,

Ich weis nicht ob es einfach die Hitze ist oder wer auch immer den Flax in meinem Kopf verbricht aber ich hab mich eben mal beim Pflaster
anlegen (geschnitten :glgl:) gefragt ob es eigentlich ein anerkannter Grund wäre ein Einhandmesser zu führen wenn man zum beispiel eine
dauerhafte Behinderung oder ähnliches am Daumen hat und deswegen Zweihandfolder mit Nagelhau (oder auch ohne) garnicht bedienen
könnte aber man trotzdem nicht auf Verriegelung für den sicheren Umgang verzichten möchte.
Ansonsten noch einen schönen Abend
Lg Felix
 
Das kann man wohl nie eindeutig beantworten.
Der eine Polizist wird evtl. Verständnis dafür haben, der andere wird dich fragen warum du dann kein (zum Führen erlaubtes) Fixed benutzt...

Im Gesetzestext steht auch nichts von "wenn es einer Person durch körperlich oder geistige Einschränkungen nicht möglich ist ein Klappmesser mit zwei Händen zu bedienen...", von dem her (wieder mal..) nicht geregelt.
 
aber diese (eine) Behinderung war doch der Grund warum sich einhändig bedienbare Messer erst auf dem Markt durchsetzen konnten (Kriegsversehrte mit nur einem Arm oder Hand).
Da hat sich wohl der sozialverträgliche Gedanke ins Gegenteil gekehrt, oder?
Walter
 
aber diese (eine) Behinderung war doch der Grund warum sich einhändig bedienbare Messer erst auf dem Markt durchsetzen konnten (Kriegsversehrte mit nur einem Arm oder Hand).
Das mag ich stark anzweifeln - bei einem so geringen Anteil an einhaendigen Menschen wuerde ich das Aufkommen von Einhandmessern auf die einfachere und schnellere Bedienung zurueckfuehren.
(oder hab ich da grad Ironie nicht erkannt?)
 
einarmige duerfen (durften) fallmesser fuehren, solange sie nur einen arm hatten. (kalauer) aber auch fuer schlaganfallpatienten mit einer hemiparese gab es messer mit einem griff, der quer zur klinge stand und in der geschlossenen faust gefuehrt wurden. ich frag mich, ob da bald eine razzia in der reha klinik kommt, oder diese rechtsbruch weiter geduldet wird.
 
Das steht auf einer Ebene mit dem Fall, wo einem ein einhändig zu bedienendes Messer im Auto konfisziert wurde. Mit der Begründung "aber bei einem Unfall muss ich doch mein Messer auch mit einer Hand öffnen können um den Gurt im brennenden Fahrzeug zu durchtrennen..." ist er vor Gericht jedenfalls nicht durchgekommen.

Jaja... Gesetz ist Gesetz... und wem es nicht passt, der kann sich ja zur Legislative hochspeicheln und das Gesetz entsprechend ändern. :steirer:
 
... ein einhändig zu bedienendes Messer im Auto konfisziert wurde.
... ist er vor Gericht jedenfalls nicht durchgekommen. ...

@ bitbabel:
Auf welchen Gerichtsentscheid berufst Du Dich mit dieser Aussage?

Grüße
cut
 
Ich meine auch das es mal eine Ausnahmeregelung gegeben hat. Wo sie stand (steht) und wie sie lautet weiß ich leider nicht mehr. Aber ich glaube nicht, das so eine Ausnahmeregelung bei der heutigen Gesetzes-, Phobie- und Aktionismuslage noch irgend jemanden interessiert. Egal ob Polizei, Ordnungsamt oder Richter.

Pessimistische Grüße
Bernhard
 
[Freistellung vom Führungsverbot §42a für Versehrte]

Ich meine auch das es mal eine Ausnahmeregelung gegeben hat. ...

Du meinst vermutlich die unter Aktenzeichen ZV 25-2-5166.00-489/03 vom BKA veröffentlichte Bekanntmachung zum Besitz von Spring- und Fallmessern.

@ Xisor
Vielen Dank für DEINEN freundlichen, leider jedoch offensichtlich nicht hilfreichen Unterstützungsversuch , Xisor.

Bereits auf den ersten Blick sind gravierende Abweichungen erkennbar:

„bitbabel“ schreibt:
„wo einem ein einhändig zu bedienendes Messer … konfisziert wurde.“

Das von Dir zitierte Urteil (und Du weist selbst ausdrücklich auf „Punkt 2“ hin) lautet:
„… wegen … zweier Einhandmesser …“

Ich wüsste deshalb gerne, durch welchem Gerichtsbeschluß ein Einhandmesser konfisziert wurde.

cut
 
Kann sein das es das war. Und das es um Spring- und Fallmesser ging ist logisch. Die heutigen Einhandmesser sind ja noch nicht so besonders lange üblich.

Und das man Behinderte heute ignoriert ist leider auch logisch. Die vielen Kriegsversehrten sterben langsam aber sicher weg. Noch 10 Jahre, dann sind nur noch die übrig, die den Krieg als Kinder erlebt haben. Die Lriegsversehrten hatten noch einigemaßen eine Lobby, die "normalen" Behinderten eher nicht. Dabei kommt die große Welle der Alten, und damit mit zunehmenden Einschränkungen kämpfenden, noch auf uns zu. Aber die dürfen dann gefälligst ihr Brötchen mit dem Strohhalm aus der Schnabeltasse schlürfen. Hauptsache "politisch korrekt" nichts Scharfes dabei.

Ja, ich bin so pessimistisch. Es wird noch so kommen, wie es in GB jetzt schon ist.

Gruß, Bernhard
 
AW: [Freistellung vom Führungsverbot §42a für Versehrte]

@ Xisor
Vielen Dank für DEINEN freundlichen, leider jedoch offensichtlich nicht hilfreichen Unterstützungsversuch , Xisor.

1. Schreibt man mich mit "z".


Bereits auf den ersten Blick sind gravierende Abweichungen erkennbar:

2. Ob nun ein oder zwei Messer einkassiert wurden ist doch vollkommen egal, betrachtet man die Ausgangslage des Urteils ist doch offensichtlich dass bitbabel dieses gemeint hat. So viele Fälle in denen Messerträger verurteilt wurden gibt es nun auch nicht.
 
AW: [Freistellung vom Führungsverbot §42a für Versehrte]

Ob nun ein oder zwei Messer einkassiert wurden ist doch vollkommen egal, betrachtet man die Ausgangslage des Urteils ist doch offensichtlich dass bitbabel dieses gemeint hat. So viele Fälle in denen Messerträger verurteilt wurden gibt es nun auch nicht.


Ganz so egal ist das nicht. Meistens kontrollieren wir (Polizei) die Autos unserer "Freunde" von Hell's Angels und Co. so gründlich, dass wir neben dem offentsichtlichen auch das versteckte Messer finden. Und bei unseren "Rockerfreunden" kann man aufgrund der allgemeinen Lage in ihrem Millieu davon ausgehen, dass sie Messer für alles mitführen aber bestimmt nicht für eine sozial-adäquate Nutzung.

Und das Urteil bezieht sich eindeutig auf jemanden der 2 Einhandmesser griffbereit im Wagen führte: eines deutlich sichtbar, eins versteckter...
 
Gerichtsurteile wg. illegalen Führens von Einhandmessern

1. Schreibt man mich mit "z".

Ich bitte vielmals um Entschuldigung für die unbeabsichtigte Verstümmelung, Xizor!



2. Ob nun ein oder zwei Messer einkassiert wurden ist doch vollkommen egal, ...

Nein, egal ist dies keinesfalls.
Weder für den speziellen Fall auf den sich der OLG bezog.
Noch in diesem thread , denn "bitbabel" schreibt eindeutig von einem Gerichtsurteil zu einem Einhandmesser.
Wo erkennst Du in bitbabels seltsamer Darstellung eine "Ausgangslage", aus der sich ableiten läßt, welches Urteil er für EIN illegales Einhandmesser "offensichtlich ... gemeint hat"?

Schade, dass bitbabel bisher die Gelegenheit ungenutzt läßt, seine Behauptung zu erläutern.

... So viele Fälle in denen Messerträger verurteilt wurden gibt es nun auch nicht.

Welche weiteren Fälle, in denen Messerträger wegen des illegalen Führens von Einhandmessern "verurteilt wurden" sind Dir bekannt?

Grüße
cut
 
Da ich einen leisen Verdacht habe, wohin sich die Diskussion ab den letzten 2 Beiträgen entwickeln wird, möchte ich schon mal vorsorglich darum bitten, beim Thema zu bleiben. :D

Mal aus reinem Interesse [Freistellung vom Führungsverbot §42a für Versehrte]

Danke.

-Walter
 
Da ich einen leisen Verdacht habe, wohin sich die Diskussion ab den letzten 2 Beiträgen entwickeln wird, möchte ich schon mal vorsorglich darum bitten, beim Thema zu bleiben. :D

Mal aus reinem Interesse [Freistellung vom Führungsverbot §42a für Versehrte]

Lässt sich AFAIK nur über eine Anfrage beim BKA beantworten. Denn für eine Freistellung/Sondererlaubnis ist - auch wieder AFAIK - das BKA zuständig. Und falls nicht, weiß das dortige Referat Waffenrecht ganz sicher, wer dafür zuständig ist ;)

Alles andere ist lustiges Rätselraten.

Pitter
 
Für Sondererlaubnisse und dergl. mag das BKA zuständig sein, aber hier geht es doch um die Frage, ob die Versehrung / Verletzung einen Ausnahmetatbestand darstellt.

Mit Sicherheit wird das hier niemand abschließend beantworten können, aber, im Vergleich zu dem hier erwähnten Gerichtsurteil, wo jemand Einhandmesser für den möglichen Fall der "Einhändigkeit" (kann nur eine Hand benutzen) führte, zum Zwecke der Notrettung, wird hier von einem konkreten Zustand ausgegangen, ohne dass der Zweck des Führens klar wäre. Die theoretische Verweisung der Stuttgarter Richter im Urteil ("man könne auch was anderes nehmen") ist vom Gesetz her nicht vorgesehen und daher falsch gewesen. Das nur am Rande.

Ich kann zur Ausgangsfrage nur folgendes sagen:

Im Gesetz wird nur von Zwecken geschrieben, zu denen man Messer führt, bei denen Ausnahmen gelten können. Einarmigkeit ist kein Zweck, ein Messer zu führen, sondern ein Grund, warum man, zu einem anerkannten Zweck oder zum Sport, Beruf und Brauchtum, ein einhändig zu bedienendes Messer führt. Zu Mordzwecken hilft auch die Einarmigkeit nicht weiter. :D
 
Hallo zusammen,
das ist ja ein interessantes Thema, denn ich habe an der linken Hand nur die halbe Handfläche und einen zu kleinen Daumen.

Ein Zweihandmesser öffne ich, indem ich das Messer auf den Tisch lege, mit Klinkendrehachse vertikal. Dann drücke ich mit der linken Handfläche auf das Messer, damit es bleibt wo es ist und ziehe mit der rechten Hand die Klinge heraus.

Ohne Unterlage zum Einklemmen, bekomme ich Zweihandmesser nur ganz schlecht auf. Manchmal benutze ich den Oberschenkel als Unterlage, was aber gefährlich ist, da mir erst letztens der Griff des Eka Swede 92 ausgekommen ist und dann zur Klinge, die ich mit der rechten Hand gerade halb rausgezogen hatte, entgegengefolgen kam.

Im Moment bin ich noch nicht mutig genug, um ein Zweihandmesser zu tragen, dann in der Hoffnung, dass meine linke Hand oder das Maschinenbaustudium ( Schläuche und Kabelbinder kürzen) als "Grund" anerkannt werden würden.
 
Tätigkeiten wie
... Schläuche und Kabelbinder kürzen ...
dürften wohl unbestritten “allgemein anerkannte Zwecke“ sein, für die ein Einhandmesser in der Öffentlichkeit geführt werden darf.

Die von mir in post #10 benannte BKA Bekanntmachung aus dem Jahr 2003 regelt den Besitz und das Führen von verbotenen Spring- & Fallmessern – nicht die gar nicht als Waffe eingestuften „Einhandmesser“ deren Besitz keinerlei Einschränkung unterliegt.
Dieser BKA Entscheid lässt sich wohl auch aus einem weiteren Grund nicht auf die hier geschilderten Einzelfälle übertragen: die Bekanntmachung erfolgte gemäß § 40 Abs. 4 WaffG ( „BKA kann … allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, …“) und erteilt die Ausnahmegenehmigung nur für Berechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht (Kriegsopferversorgung u.a.).

Allerdings ist sicherlich die Annahme nicht abwegig, dass bei einer körperlichen Behinderung, die die Verwendung eines zweihändig zu öffnenden Taschenmessers stark erschwert oder gar unmöglich macht, das Ausweichen auf ein legales Einhandmesser grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Dies insbesondere, da vom BKA Berechtigten nach dem sozialen Entschädigungsrecht (Kriegsopferversorgung u.a.) sogar der Besitz und das Führen von verbotenen Spring- und Fallmessern genehmigt wird.

cut
 
Ich kann zur Ausgangsfrage nur folgendes sagen:

Im Gesetz wird nur von Zwecken geschrieben, zu denen man Messer führt, bei denen Ausnahmen gelten können. Einarmigkeit ist kein Zweck, ein Messer zu führen, sondern ein Grund, warum man, zu einem anerkannten Zweck oder zum Sport, Beruf und Brauchtum, ein einhändig zu bedienendes Messer führt. Zu Mordzwecken hilft auch die Einarmigkeit nicht weiter. :D

Das Gesetz behandelt im besagten Paragraphen aber nur Einhandmesser und Messer mit einer Klingenlänge über 12cm. Um ein Zweihandmesser führen zu dürfen braucht man nach dem Gesetz überhaupt keinen Grund.
Natürlich liegt es im Ermessen des Polizeibeamten oder des Richters, ob die Einarmigkeit - oder eine andere Behinderung wie Arthrose, Rheuma, fehlende Finger, oder aber ein eingegipster Arm - ein allgemein anerkannter Grund ist ein Einhandmesser mit sich zu führen.

Gruß
Gerhard
 
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