Auch ich habe gerade das o. g. Antwortschreiben des Dr. Wolfgang Schäuble gelesen.
darin schreibt er u. a. (war für mich die Kernaussage):
"Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt."
Bei einem Einsatz eines Messers zu einer "Rettungsaktion" denke ich jetzt neben Gurtdurchtrennung auch noch an einen schrecklichen Vorfall, der erst kürzlich im niederbayerischen Landshut passierte:
Ein junges Mädel (Angestellte in einer Kegelbahn) wollte den Defekt der Kegelbahn beheben (die Schnüre, die die Kegel hochziehen, waren wohl verheddert). Dabei ist sie wohl hinten in den Raum gegangen, ohne die Anlage auszuschalten. Dann hat sich eine Schnur um ihren Hals gelegt und sie gewürgt. Das Mädel ist jetzt geistig behindert, weil ihr Gehirn zu lange ohne Sauerstoff blieb....!!!!!!!
Dieses wäre evtl. sogar ein Grund, dass ich jetzt auch abends beim Weggehen einen legalen Grund zum Einhandmesserführen habe!?!
Wenn ich natürlich ein messerfuchtelnder 18-jähriger "Skaterhosten-Ey-Ich-Schlitz -dich-auf-Möchtegernrambo" bin, brauche ich dem PVB (Polizeivollzugsbeamten) mit dieser Argumentation nicht kommen, aber solche Leute haben wir ja hier im Forum eh nicht, davon gehe ich jetzt einfach mal ganz stark aus.
Im übrigen habe ich schon gehört dass schon mehrere Menschenleben gerettet hätten werden können, wenn ein scharfkantiger Gegenstand sofort zur Stelle gewesen wäre, überall da, wo mit
Schnüren und Seilen hantiert wird (z. B. auch Klettern).
Bin echt gespannt wie das die Kollegen im polizeilichen Alltag handhaben werden...........