Leben mit den neuen Gesetzen

Wenn der Blutdruck schon bei kleinen Nuancen so schnell hoch und runter geht, dann ist mit das echt gefährlich. Was sagt Dein Arzt dazu? :D

Also der würde wohl sagen " Thomas, reg dich doch über den Schmarrn den manche schreiben net so auf, denk an was schönes und sag ihnen sie könnten dich....mal gern haben" Und irgendwie hat der Mann sicher recht. :D

Aber mal im Ernst, ich hab meinen Standpunkt heute mehrmals deutlich gemacht, ich denke das müsste reichen, oder ? ;)
 
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Angeregt durch die zahlreichen Beiträge im Forum, habe ich mich an „meine“ zuständigen Behörden gewandt, um zu ein paar Fragen zum neuen Waffenrecht rechtsverbindliche Antworten zu bekommen.

Die angeschriebenen Stellen waren:

• Innenministerium NRW
• Ordnungsamt der Stadt Wuppertal
• Fachkommissariat des Polizeipräsidiums Wuppertal

Meine Fragen im Einzelnen:

1. Konkrete Nachfrage zu einem „dolchartigen“ Stiefelmesser hinsichtlich des Führungsverbotes
2. Erläuterungen zum „berechtigten Interesse“ und „anerkanntem Zweck“
3. Erläuterungen zum „verschlossenen Behältnis“
4. Auswirkungen einer Owi nach §42aWaffG für Waffenscheinbesitzer

Vom Innenministerium habe ich immer noch keine Antwort bekommen.
Die Anfrage an das Ordnungsamt wurde direkt an das Fachkommissariat im Polizeipräsidium weiter geleitet.
Im Fachkommissariat des PP Wuppertal hatte ich dann telefonischen Kontakt zu einem rechtskundigen Sachbearbeiter.

zu 1.
Die Nachfrage zu meinem Stiefelmesser konnte zu meiner Zufriedenheit beantwortet werden. Das Messer darf auch weiter geführt werden.

zu 2.
Im § 42a Abs. 3 WaffG werden ja einige Beispiele für ein berechtigtes Interesse angeführt (Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder allgemein anerkannter Zweck). Zu dem allgemein anerkannten Zweck konnten mir keine weiteren Bereiche genannt werden, die das Führen von Einhandmessern oder „langen“ Messern doch möglich machen (außer vielleicht „Survival-Touren“). Insbesondere erhielt ich die Auskunft, dass eine Wanderung im Wald diesem allgemein anerkannten Zweck nicht entspricht. Schade!

zu 3.
Das „verschlossene Behältnis“ muss tatsächlich verschlossen sein, also mit einem Verschlussmechanismus ausgestattet sein, der den sofortigen Zugriff auf das Messer zeitlich deutlich erhöht (Schloss mit Schlüssel oder Zahlenkombi).

zu 4.
Eine Owi-Anzeige nach § 42 a WaffG soll für Sportschützen und Jäger hinsichtlich der „Zuverlässigkeit“ nach § 5 WaffG unproblematisch sein. Ganz kurz gesagt, wird nach § 5 WaffG die Zuverlässigkeit nur dann als nicht gegeben angesehen, wenn Verbrechen begangen wurden (Strafandrohung nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe) oder vorsätzliche Straftaten nach dem WaffG begangen wurden.
Das war jetzt von meiner Seite aus ganz kurz besprochen, die Thematik ist insgesamt natürlich umfangreicher.

Fazit:
Mein persönliches Fazit nach dem Gespräch war, dass die Mitarbeiter des zuständigen Fachkommissariates auch nicht mehr Informationen zum neuen WaffG haben, als hier im Forum schon zusammen getragen wurden. Mit einer Durchführungsvorschrift zum neuen Waffengesetz wird in ein paar Jahren gerechnet!

Erstaunlicherweise sind in dem Kommissariat nach der aktuellen Änderung des WaffG kaum Anfragen von Bürgern oder Polizisten eingegangen (etwa 1 Anfrage am Tag). Nach der vorletzten Änderung (u.a. Thema „kleiner Waffenschein“) hat das Telefon wohl nicht still gestanden. Daraus kann man entnehmen, dass das Thema in der Öffentlichkeit offensichtlich noch nicht angekommen ist!

Zu meinen konkreten Fragen wurden mir jedenfalls im Rahmen der offiziellen Kenntnisstände freundliche Auskünfte erteilt.

Die o.g. Auskünfte sind natürlich nur die Ansichten „meiner“ Behörde. Es könnte durchaus möglich sein, dass andere Behörden die Sache unterschiedlich betrachten.

Damit ist für mich klar, dass Einhandmesser und feststehende Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge künftig zu Hause bleiben. Ich habe keine Lust mir bei einer möglichen Kontrolle einen „anerkannten Zweck“ zusammen zu wurschteln. Obwohl ich nun wirklich nicht dem Bild eines typischen „polizeilichen Gegenübers“ entspreche und in meinem bisherigen Leben noch nie in eine Personenkontrolle gekommen bin, höchstens 2 oder 3 Mal Betroffener eine Verkehrskontrolle war und damit die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle gegen Null tendiert, halte ich mich (wenn auch wiederwillig) an die neuen Gesetze. Die Kosten für ein mögliches Owi-Verfahren und einen Rechtsstreit spare ich mir und kaufe mir davon lieber ein weiteres schönes „legales“ Messer(dem Führungsverbot nicht unterliegend)!

Guido aus Wuppertal
 
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1. Konkrete Nachfrage zu einem „dolchartigen“ Stiefelmesser hinsichtlich des Führungsverbotes
zu 1.
Die Nachfrage zu meinem Stiefelmesser konnte zu meiner Zufriedenheit beantwortet werden. Das Messer darf auch weiter geführt werden.

Wurde das in Deinem Gespräch etwas näher erläutert?
Ist ein "dolchartiges Stiefelmesser" keine Hieb- und Stichwaffe?
 
Wurde das in Deinem Gespräch etwas näher erläutert?
Ist ein "dolchartiges Stiefelmesser" keine Hieb- und Stichwaffe?


Es ging um eine Messer, welches ich kürzlich erworben habe. Auf die Schnelle füge ich mal eben den Link des Händlers ein:

http://shop.strato.de/epages/234002.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/234002/Products/692771-3078342

Nach Angaben des Sachbearbeiters im Fachkommissariat handelt es sich hier ganz klar nicht um einen Dolch oder eine andere Hieb- und Stichwaffe.

Trotz der "dolchartigen" Klinge ist der Schliff nur einseitig und damit handelt es sich schlicht um ein Messer mit feststehender Klinge von 8 cm Länge, welches dem Führungsverbot nicht unterliegen soll!
 
Sehr gut, würde ich auch nicht an Dolch einschätzen, da der beidseitige Schliff fehlt, der ja den Dolch ausmacht.

Richtig schlimm finde ich bei der Antwort den Punkt 2 mit dem "allgemein anerkannten Zweck", das läuft genauso wie ich es befürchtet habe. :(
 
Hallo Nidan,

Für mich (ganz persönlich) gilt aber trotzdem:
Es ist keine Option, den Kopf einzuziehen und aus all den oben genannten Gründen nichts zu tun.

Ich habe mich entschlossen, gegen diesen unverschämten Eingriff in mein Privatleben vorzugehen.
Deshalb verbringe ich inzwischen einen Teil meiner knappen Freizeit (eine Familie habe ich ja zudem)
mit Arbeit für die IMSW.

Und ich weigere mich, mein Messer zu Hause zu lassen.

Steffen

Ein Mann, ein echter Mann!
Was soll ich sonst dazu sagen?

Gute Einstellung, gefällt mir, weil sie in Gegensatz zum typisch deutschen "Jammern, Reden, nix tun aber jeden Blödsinn gehorsam ausführen" steht. (Sorry, die Demokratie haben wir wirklich nicht erfunden, dafür sind wir als Masse viel zu devot...)

Ich sehe und halte es genau so wie Steffen, auch wenn ich "viel zu verlieren" habe!

UUUPS, ich stelle gerade fest, dass ich mich in meinem ersten Posting gar nicht anständig eingeführt habe, das möchte ich hiermit nachholen:

"Grüß Gott" aus Franken, das Messerforum hat einen family man, der u.a. auch Messer gut findet, dazugewonnen. Ich lese hier schon länger, das sehr fundierte Fachwissen und die fürs Internet recht guten Manieren im Forum haben mir sehr gut gefallen. (Leider kann ich zu ersterem aktiv noch nicht allzuviel beitragen, gelobe aber Besserung!)

Gruß

Carsten
 
Damit es zum Thema passt: Mir drängt sich hier der Eindruck auf, dass die Behörden mit der jetzigen Formulierung nicht leben wollen. Also ziehen sie sich auf das Handfeste zurück (Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport) und lassen gar keinen "allgemein anerkannten Zweck" zu, denn dessen Bestimmung ist schwierig. Diese Verfahrensweise ist recht praktisch, solange keiner diese Formulierung vor Gericht "testet"...

Gruß
Carsten
 
Hallo Carsten,

was die Behörden/Ämter hier machen, deckt sich mit ihrem Vorgehen in anderen Bereichen des Waffengesetzes.

Oberste Devise war da schon immer : Verhindert um Himmels Willen, dass Waffen, oder das was wir dafür halten, unters Volk kommen und wenn man es wirklich nicht verhindern kann, macht es dem Bürger so schwer wie nur möglich sein diesbezügliches Recht wahrzunehmen.
 
Meiner Meinung nach würde der Besuch einer Messeraustellung bzw. einer Messe einem sozial anerkannten Zweck dienen, oder wenn man das schon lange macht sogar dem Brauchtum, oder was meint ihr? OK das möchte ich eher ungern mit dem Herrn in grün oder dem Richter ausdiskutieren, aber das hört sich für mich plausibel an.
 
Na das liest sich doch garnichtmal so schlecht.
Wenn nun die Untergebenen des Innenministers nach seinem Wortlaut handeln gibts ja bei uns vernünftigen Menschen keine Probleme.
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin.

Wer die Auslegungen unseres Bundesinnenministers mal lesen möchte:
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgang_schaeuble-650-5664--f105001.html#frage105001

Gruß
chamenos

Na dann ist doch alles gut! :super:
Habe mir die Passage mit Quellenverweis ausgedruckt und trage diese von nun ab im Geldbeutel...
Worte vom "obersten Dienstherren" dürften so manchen Freund und Helfer überzeugen - vorausgesetzt man verhält sich auch gemäß der von Herrn Dr. Schäuble beschriebenen Art und Weise! :D
 
Na, wer hätte das gedacht? Als die Benachrichtigung mit dem Link eintraf, befürchtete ich, bevor ich es las, alle meine Felle wegschwimmen zu sehen.

So, wie der BMI schreiben bisher alle CDU´ler. Nur die Grünen und die SPD´ler legen falsch aus und machen Stimmung.

Wir haben Chancen!
 
Die CDU braucht allerdings auch Stimmen für die nächste Wahl. Heute so, morgen wieder ganz anders.
 
Die Stellungnahmen sind seit meiner ersten Anfrage im November letzten Jahres inhaltlich gleich geblieben. Ich vermute also, diese Motivation fällt aus.
 
Na dann ist doch alles gut! :super:
Habe mir die Passage mit Quellenverweis ausgedruckt und trage diese von nun ab im Geldbeutel...
Worte vom "obersten Dienstherren" dürften so manchen Freund und Helfer überzeugen - vorausgesetzt man verhält sich auch gemäß der von Herrn Dr. Schäuble beschriebenen Art und Weise! :D

Nicht so schnell ;)

Ich habe es eben schon im IMSW-Forum gepostet, aber da nicht alle da lesen können wiederhole ich es hier :


Also ehrlich gesagt weiss ich nicht über was ihr euch da so freut.

Ich gebe ja zu auf dem ersten Blick klingt das Zitat

"Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Das von Ihnen erwähnte Gürtelholster mit Druckknopfverschluss ist auch künftig eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit."

wirklich toll, aber es hat wieder mal den uns doch schon so bekannten Pferdefuß : Berechtigtes Interesse

Was ein berechtigtes Interesse ist definiert aber nicht ihr, sondern die Behörden und da gab es doch schon eine klare Aussage, dass etwa "Das Schneiden von Sachen" (echt gut formuliert ) kein Grund sei ein Einhandmesser zu tragen und wenn schon damit Schneiden wollen kein Grund ist, was denn dann ?
 
Moin.

Wer die Auslegungen unseres Bundesinnenministers mal lesen möchte:
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgang_schaeuble-650-5664--f105001.html#frage105001

Gruß
chamenos

Danke chamenos für diesen wirklich interessanten Link, dass sollte im Zweifelsfall schon ein gewichtiges Argument sein, denn speziell die Formulierung "Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.":super: läßt hoffen, das doch wirklich noch ein wenig Vernunft (zumindest bei der CDU/CSU) vorhanden ist, bei den Grünen habe ich da längst jede Hoffnung aufgegeben......
 
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"Das Schneiden von Sachen" (echt gut formuliert )
War als "unkonkreter Zweck" bezeichnet und deshalb abgelehnt worden.

Ob man aber anlasslose und deshalb unkonkrete Zwecke ablehnen darf ist noch nicht raus. Da habe ich Zweifel. Der Zweck eines Handelns ist nicht immer durch einen konkreten Anlass gegeben.

Allerdings, "Schneiden" ist provokativ knapp gehalten. Rhetorisch "ja, was haben Sie denn gedacht?". Nicht jedem zu empfehlen.

Wichtig wird m. E sein: Der Zweck muss erkennbar sein. Nicht der Anlass. Eine "theoretische Verweisung" (könnte man ja auch was anderes nehmen (hat man jetzt ja mancherorts gelesen)) gilt nicht, ist nämlich im Gesetz nicht vorgesehen.

Das ist sowenig eine Umgehung des Gesetzes, wie die Inanspruchnahme des § 35a EstG eine Umgehung der Steuerpflicht ist.
 
Auch ich habe gerade das o. g. Antwortschreiben des Dr. Wolfgang Schäuble gelesen.

darin schreibt er u. a. (war für mich die Kernaussage):

"Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt."

Bei einem Einsatz eines Messers zu einer "Rettungsaktion" denke ich jetzt neben Gurtdurchtrennung auch noch an einen schrecklichen Vorfall, der erst kürzlich im niederbayerischen Landshut passierte:

Ein junges Mädel (Angestellte in einer Kegelbahn) wollte den Defekt der Kegelbahn beheben (die Schnüre, die die Kegel hochziehen, waren wohl verheddert). Dabei ist sie wohl hinten in den Raum gegangen, ohne die Anlage auszuschalten. Dann hat sich eine Schnur um ihren Hals gelegt und sie gewürgt. Das Mädel ist jetzt geistig behindert, weil ihr Gehirn zu lange ohne Sauerstoff blieb....!!!!!!! :eek:

Dieses wäre evtl. sogar ein Grund, dass ich jetzt auch abends beim Weggehen einen legalen Grund zum Einhandmesserführen habe!?!

Wenn ich natürlich ein messerfuchtelnder 18-jähriger "Skaterhosten-Ey-Ich-Schlitz -dich-auf-Möchtegernrambo" bin, brauche ich dem PVB (Polizeivollzugsbeamten) mit dieser Argumentation nicht kommen, aber solche Leute haben wir ja hier im Forum eh nicht, davon gehe ich jetzt einfach mal ganz stark aus.

Im übrigen habe ich schon gehört dass schon mehrere Menschenleben gerettet hätten werden können, wenn ein scharfkantiger Gegenstand sofort zur Stelle gewesen wäre, überall da, wo mit Schnüren und Seilen hantiert wird (z. B. auch Klettern).

Bin echt gespannt wie das die Kollegen im polizeilichen Alltag handhaben werden...........
 
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