Es ist vollbracht (BGBl I Nr. 11 vom 31. März 2008)

Als ich heute bei mir im Supermarkt einkaufen war, da lagen 30cm lange Fleischmesser im offenen Messerblock einfach so rum. Da hätte jeder einfach zugreifen können...
 
Um nichmal auf das pdf vom Bayrischen Innenministerium zu kommen... (http://www.innenministerium.bayern.de/presse/archiv/2008/117.php)

Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist.

Das heißt für mich, ich darf diese Messer weiterhin normal führen/benutzen, solange ich mich korrekt vehalte :ahaa: ,oder sehe ich hier was falsch? Das würde bedeuten, mir kann erst jemand krumm kommen, wenn ich mit dem Messer unkontrolliert in der Gegend herumfuchtel.

So betrachtet wäre die ganze Sache nur halb so wild, bleibt letzendlich jedoch nur auf verständnisvolles Handeln seitens der Exekutive zu hoffen :super:.
 
Dies bekam ich vom Bayerischen Staatsministerium als Link.

Jeder legt das anscheinend anders aus


Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das Führen von so genannten Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: :staun:Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.

Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.
 
Du hast vollkommen recht,
alles ist in Ordnung,

.
..
...
bis IRGENDJEMAND findet Du "fuchtelst"
 
§42a:
Es ist verboten ... Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) ... zu führen.

Bayerisches Staatsministerium:
... von so genannten Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann)

Ah ja, jetzt isses klar, dankeschön.
 
Jup, aber verrat mir mal was man hier mit Zorn erreichen kann, wenn selbst Geduld nur ins Verderben führt?
(und ja ich bin ECHT angepisst von unserem Staat z.Z.)
Das mit den Ratten war ne kleine Anspielung aufs Narrenschiff (Flaschenpost).
Bisher hatte ich ja immer noch auf "Vernunft breitet sich aus über die Bundesrepublik Deutschland" gehofft, aber so langsam geht auch das unter.

Hauruck geht nichts. Das ist klar. Die Zeit ist einfach noch nicht reif.
Vielen Menschen geht es wohl noch zu gut. Der Brei in den Medien tut sein Übriges.
Aber wo soll es denn hinführen, wenn alle, die noch einen Funken Verstand und Initiative in sich verspüren, das Schiff verlassen?
Das ist dann genau das, was gewünscht ist: "Jeder für sich." anstatt "Alle an einem Strang."

Den Rest gegebenenfalls besser per PM.
 
Ich arbeite im Einzelhandel, macht sich jeder Kunde strafbar der ein Küchenmesser mit über 12 cm langer Klinge kauft und es ohne Waffenkoffer zum Auto transportiert? Ab heute ist es ja eig schon oder:argw:

Das weiss man nicht so genau. Da liegt ja gerade das Problem. Der sozialadäquate Gebrauch ist nicht abschliessend geregelt.

Ergänzung: Hier findet man die (nicht ganz aktuelle!!) Empfehlung eines Verbandes für den Fachhandel. (Gefunden hier)

Der Verband hat seine Stellungnahme noch einmal korrigiert, und sich dabei - wie ich finde - ziemlich weit aus dem sozialadäquaten Fenster gelehnt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Witz ist doch der, dass ich so ziemlich jedes Taschenmesser mit einer Hand öffnen kann.
Bevor es die Spydielöcher gab oder den Daumenpin, hab ich bei fast jedem Messer einen weg gefunden es auf zu flicken, drücken oder sonstwie auf zu tricksen! Natürlich gibt es manche, wie Opinell oder der andere Franzose bei dem das nicht wirklich sinnvoll funtionier, aber was solls.
Die Wahrheit ist, dass das ganze stinkt und Nase zu halten,oder Kopf in den Sand stecken nicht dagegen Helfen!!!
 
Ich war so schlau und meinte es reicht ein mit Schlösschen verschliessbares Waffentäschen.:confused:
Ist nicht so, da man auch beim Transportieren einen allgemeinen gültigen Grund benötigt, dieser liegt vor wenn ich zu einem Bekannten fahre der auch Messer sammelt und ich Ihm eins von meinen zeigen möchte oder er meins schleift.
Wenn ich dann in der Stadt spazieren gehe und es verschlossen transportiere liegt hierfür kein Grund vor. ARSCHKARTE

Seitens deiner Auskunftsperson wurde wohl eine "Vermischung" von
Ausnahmetatbeständen zum Führungsverbot vorgenommen!

§42a Abs. 2 Waffengesetz:
Absatz 1 gilt nicht
1. ... (Foto, Film, etc.)
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. ...

Absatz 2 Nr. 2 nennt damit eine Ausnahme vom Führungsverbot der in Absatz 1 genannten Gegenstände:
1. Anscheinswaffen
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
3. Einhandmesser und Feststehende mit über 12 cm Klingenlänge

Das bedeutet, dass man Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und "lange" Messer in einem verschlossenen Behältnis transportieren darf!

§42a Abs. 2 WaffG
Absatz 1 gilt nicht
1. ... (Foto, Film, etc.)
2. ... (Tansport in Behältnis) - siehe oben
3. für das Führen von Gegenständen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Das berechtigte Interesse bezieht sich also auf das Führen von Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und Fixed über 12 cm Klingenlänge.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, braucht man natürlich nicht den Gegenstand dann auch noch in einem verschlossenen Behältnis transportieren. Der "Zusammenwurschtel-Argumentation" deiner Auskunftsperson nach, müsste man dann den Gegenstand auch noch zu Filmaufnahmen, Fotoaufnahmen oder Theatervorführungen mitnehmen.

Blödsinn!

Da sieht man mal wieder, zu was für einem Durcheinander das neue Gesetz führt. :irre:
 
Zuletzt bearbeitet:
Richtige Auskünfte über die (in diesem Fall auch noch neue) Lage zum WaffG von Polizisten zu erhalten, kannst du gleich mal komplett vergessen.

Mein Onkel ist auch Polizist; erst VoPo und dann bundesdeutsch.
Bei ihm vemischen sich dann die Gesetze der DDR und der BRD mit seiner Fantasie; raus kommt ein riesengroßer Brei an komischen "Regelungen", von denen er denkt, sie hätten Gültigkeit.

Bsp.:
[Es geht um mein EDC-Military; vor dem Verbot, wohlgemerkt.]
O.: "Das Messer ist aber feststellbar..."
ich: "... und?"
O.: "Laß dich damit nicht erwischen."
ich: "... wiesonnich? Ist doch erlaubt."
O.: "Wenn ich dich mit sowas auf der Straße erwischen würde, hätteste Ärger am Hals."
ich: "Ist aber lt. WaffG *E*R*L*A*U*B*T*."
O: "Damit kann man aber einen umbringen."
ich: "Kann man mit 'nem Hammer auch."
O: "Stimmt schon, aber der is nicht verboten."
ich: :glgl:

Ookami

PS: Mit ein wenig Forumssuche kann man eine Anzahl ähnlicher Geschichten finden. Das ist nicht nur mein Onkel, der so drauf ist. Ich erinnere mich noch, wo ein Forumit ebenfalls ein Military hatte, es bei der Eingangskontrolle bei Gericht abgegeben hat und ihm, als er es wieder abholen wollte, eröffnet wurde, dass es sich um ein Fallmesser oä. handele, es deshalb beschlagnahmt/sichergetellt sei und dass man ein Ermittlungsverfahren gegen ihn einleiten würde.
O.
 
Und was mach ich nun mit meinem Spyderco UK Penn Knive, das ist zwar ein Einhandmesser, aber nicht feststellbar:confused::confused::confused:
 
Ist es nicht einhändig feststellbar wird es von §42 nicht erfasst. Du darfst es also weiter führen. Und sogar mir geöffnetem Messer in der Hand brüllend durch die Stadt rennen!
 
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