Bat-Man said:
Hoffe ich konnte Dir helfen Schneeball....
@ Bat-Man,
vielen Dank für deinen Aufklärungsversuch.
Der Polizeibeamte vor Ort stellt sicher oder beschlagnahmt, nicht mehr und nicht weniger, sowohl nach den geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften, als auch nach den Normen des Strafrechts und des Nebenstrafrechts!
Beisser wohnt lt. seinen Angaben im Ruhrpott. Mit Ruhrpott dürfte das Ruhrgebiet in Nordrhein-Westfalen gemeint sein. Damit dürfte Beisser das für seinen Wohnort örtlich zuständige Amtsgericht, wegen des Kirchenaustritts, aufgesucht haben.
Das Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen, enthält keine Vorschrift, die es der Polizei erlaubt, Gegenstände einzuziehen. Darüber hinaus ist das Polizeigesetz im vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall sind allein strafrechtliche Normen heranzuziehen.
Unter
Einziehung verstehe ich die mögliche Rechtsfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, durch die das Eigentum an einem Gegenstand mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung auf den Staat übergeht.
Die Einziehung soll bewirken, dass z. B. ein Gegenstand sich nicht mehr im illegalen Besiz befindet bzw. ein weiterer Umgang damit unterbunden wird. Eine Einziehung ist hier nur durch einen Richter durch Beschluss oder Urteil möglich. Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen können derartige Gegenstände jedoch bei Gefahr in Verzug zur Vorbereitung der Einziehung beschlagnahmen.
Die Einziehung ist für das Strafverfahren in den §§ 74 ff. StGB, für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in den §§ 22 ff. OWiG geregelt.
Beschlagnahme ist die Sicherstellung eines Gegenstandes gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers, §§ 33 StGB, 94 II StPO. Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr in Verzug sind die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen berechtigt, die Beschlagnahme anzuordnen (§ 98 ff. StPO).
Der Begriff der
Sicherstellung wird sowohl im besonderen Verwaltungsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht), als auch im Strafprozessrecht verwendet. Unter Sicherstellung verstehe ich die Begründung von amtlichem Gewahrsam an einer Sache. Sicherstellungen im Rahmen der Strafverfolgung haben sich an den Vorschiften der StPO zu orientieren.
Durch die Sicherstellung entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, dessen Kosten der Verantwortliche zu tragen hat.
Das Polizeigesetz von Baden-Würtemberg verwendet in § 34 den Begriff der Einziehung im verwaltungsrechtlichen Sinne. Hiernach darf die Polizeibehörde, nicht der Polizist vor Ort, einziehen, wenn die Voraussetzungen der Einziehung gegeben sind.
Das Polizeigesetz von Rheinland-Pfalz erlaubt Polizisten die Sicherstellung, § 22. Im Bremischen Polizeigesetz ist in § 23 geregelt, dass Polizisten sicherstellen dürfen und sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen sind. Auch das Saarländische Polizeigesetz spricht davon, dass Polizisten sicherstellen dürfen, § 21 SPOLG. Wie oben schon erwähnt, dürfen Polizisten auch in Nordrhein-Westfalen nur sicherstellen, § 43. Aufgrund des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen auch Hamburger Polizisten sicherstellen, § 14. Auch Hessens Polizisten dürfen nicht einziehen. Sie dürfen sicherstellen, § 40 HSOG vom 26.06.1990 in der Fassung vom 14.01.2005. Auch die Polizisten Brandenburgs dürfen nur sicherstellen, § 25 BbgPolG vom 19.03.1996 in der Änderungsfassung vom 29.06.2004. Im Sicherheits- und Ordnungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) vom 25.03.1998, in der Fassung vom 29.05.2004 heisst es in § 61 I: Eine Sache kann nur sichergestellt werden. Weder Berliner Polizeibehörden, noch Berliner Polizisten dürfen einziehen. Sie dürfen nur sicherstellen, § 38 ASOG vom 14.04.1992 in der Fassung vom 10.02.2003.
Im Gesetz über die Bundespolizei in der Fassung vom 21.06.2005 ist geregelt, dass der Bundespolizist nur sicherstellen darf, § 47.
Andere Gesetze, die den Begriff Einziehung verwenden, lasse ich jetzt mal außen vor, z. b. BGB, BVerfGG, VereinsG, JGG, WaffG, WiStG, ZPO, VVG, ZVG, InsO und so weiter und so fort ...
Bat-Man, deiner Unmutsaufwallung, hervorgerufen durch meinen Hinweis zu den strafprozessrechtlichen Voraussetzungen der Einziehung in Beissers Thread "heute morgen war ich auf dem Amtsgericht" - insgesmt zwölf Worte: - "Polizisten stellen sicher oder beschlagnahmen. Einziehen dürfen Richter, durch Beschluss oder Urteil.", den du als "Gepoltere" würdigst, vermag ich nicht abzuhelfen. Suum cuique. Bitte lies die von mir zitierten Vorschriften nach. Ein Blick ins Gesetz beseitigt nämlich manche Unklarheiten. Usus est Magister Optimus.
Noch eins, Bat-Man, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft heißen schon seit Inkrafttreten des Justizmodernisierungsgesetzes am 01.10.2004 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Das zu wissen, sollte man von einem Polizeibeamten schon erwarten dürfen. :teuflisch
@ Luftauge, ich habe mich nicht, als "werdender Rechtsanwalt" geoutet. Ich habe schon fertig (frei nach G. Trappatoni).
Gruß
Jo
Grund der Änderung: Einige weitere Polizeigesetze eingefügt, nach denen Polizisten nur sicherstellen dürfen.