Einziehung

Bat-Man

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Da Schneeball es genau wissen will....

Verbotene Gegenstände, BtM, Tatmittel....usw

unterliegen der Einziehung ohne das ich dafür eine richterliche Entscheidung benötige.

Die Einziehung wird durch Beschlagnahme durchgeführt und nicht durch Sicherstellung. Dies kann je nach Einziehungsgegenstand durch Inverwahrungnahme oder belassung am Ort geschehen.
Verfallsgegenstände können ebenfalls nur Beschlagnahmt werden aber nicht sicher gestellt.

Bei einer Beschlagnahme muß ein Richter innerhalb von 3 Tagen die Richtigkeit meiner Maßnahme prüfen. Bei einer Sicherstellung kann das dauern. Lege ich gegen die Sicherstellung Widerspruch ein wird aus der Sicherstellung die Beschlagnahme.

Als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft kann ich sehr wohl Maßnahmen treffen ohne das ich eine richterliche Entscheidung benötige obwohl es der richterlichen Entscheidung unterliegt.
zB. Wohnungsdurchsuchungen, Verhaftungen, Blutentnahmen ect...

Ende vom Lied:
Verbotene Gegenstände könne von Pol-Beamten eingezogen werden. Dies erfolgt duch Beschlagnahme, meist mittels Inverwahrungnahme.

Hoffe ich konnte Dir helfen Schneeball....
 
Wenn Du schon dabei bist, solltest Du evtl. die Begriffe und deren Begriffsbestimmungen gegenüberstellen.

Das Problem an der Sache ist die rein sprachlich bedingte Vielfältigkeit verschiedener Begriffsbestimmungen, und die daraus resultierende Begriffsverwirrung - genauso, wie immer noch manche Mitmenschen den Polizeibeamten als "Wachtmeister" bezeichnen, egal, ob es ein PM oder PD ist :D

"G.i.V" gehört auch noch zur Vorraussetzung der Befugnisse des PVB/HiBe STA (neben einigen anderen) - soweit ich mich erinnere...

Wenn Du im "Amtsgerichtsthread" etwas zurückliest, bzw. im Urteil zu den Doppelten Nachnahmegebühren", wirst Du irgendwo sehen, dass Schneeball sich als angehender RA geoutet hat ;)

Um das im Überblick klärend zu vergleichen, wirst Du aber um eine Übersicht der verschiedenen Bundesländer + Bundesrecht und deren Begriffsbestimmungen nicht herum kommen. Wobei man sagen muss, dass das Bundesrecht noch im Umbau befindlich ist, dass BKA hat beispielsweise (noch) weniger Befugnisse, als ein Gerichtsvollzieher (überspitzt dargestellt)

edit:
Die Übersicht der Bundesländer wäre sehr hilfreich, weil ein Nordi evtl. etwas anders zu hören bekommt, als ein Südi.
Bezogen auf das Polizeirecht der Länder, nicht auf die StPO oder VwVfG ! Weil die sind Bundesrecht, könnte aber auch nicht schaden, weil es irgendwo wieder zusammenläuft.

Gruß Andreas
 
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Das Problem an der Sache ist die rein sprachlich bedingte Vielfältigkeit verschiedener Begriffsbestimmungen, und....

Ja, da hast Du wohl recht :ahaa:


Wenn Du im "Amtsgerichtsthread" etwas zurückliest, bzw. im Urteil zu den Doppelten Nachnahmegebühren", wirst Du irgendwo sehen, dass Schneeball sich als angehender RA geoutet hat

Na ja...dann sollte er ja wissen, dass PVB´s auch einziehen können. Kann ja fragen anstatt zu poltern :super:
 
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Bat-Man said:
Hoffe ich konnte Dir helfen Schneeball....

@ Bat-Man,

vielen Dank für deinen Aufklärungsversuch.

Der Polizeibeamte vor Ort stellt sicher oder beschlagnahmt, nicht mehr und nicht weniger, sowohl nach den geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften, als auch nach den Normen des Strafrechts und des Nebenstrafrechts!

Beisser wohnt lt. seinen Angaben im Ruhrpott. Mit Ruhrpott dürfte das Ruhrgebiet in Nordrhein-Westfalen gemeint sein. Damit dürfte Beisser das für seinen Wohnort örtlich zuständige Amtsgericht, wegen des Kirchenaustritts, aufgesucht haben.

Das Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen, enthält keine Vorschrift, die es der Polizei erlaubt, Gegenstände einzuziehen. Darüber hinaus ist das Polizeigesetz im vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall sind allein strafrechtliche Normen heranzuziehen.

Unter Einziehung verstehe ich die mögliche Rechtsfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, durch die das Eigentum an einem Gegenstand mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung auf den Staat übergeht.

Die Einziehung soll bewirken, dass z. B. ein Gegenstand sich nicht mehr im illegalen Besiz befindet bzw. ein weiterer Umgang damit unterbunden wird. Eine Einziehung ist hier nur durch einen Richter durch Beschluss oder Urteil möglich. Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen können derartige Gegenstände jedoch bei Gefahr in Verzug zur Vorbereitung der Einziehung beschlagnahmen.

Die Einziehung ist für das Strafverfahren in den §§ 74 ff. StGB, für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in den §§ 22 ff. OWiG geregelt.

Beschlagnahme ist die Sicherstellung eines Gegenstandes gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers, §§ 33 StGB, 94 II StPO. Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr in Verzug sind die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen berechtigt, die Beschlagnahme anzuordnen (§ 98 ff. StPO).

Der Begriff der Sicherstellung wird sowohl im besonderen Verwaltungsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht), als auch im Strafprozessrecht verwendet. Unter Sicherstellung verstehe ich die Begründung von amtlichem Gewahrsam an einer Sache. Sicherstellungen im Rahmen der Strafverfolgung haben sich an den Vorschiften der StPO zu orientieren.

Durch die Sicherstellung entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, dessen Kosten der Verantwortliche zu tragen hat.

Das Polizeigesetz von Baden-Würtemberg verwendet in § 34 den Begriff der Einziehung im verwaltungsrechtlichen Sinne. Hiernach darf die Polizeibehörde, nicht der Polizist vor Ort, einziehen, wenn die Voraussetzungen der Einziehung gegeben sind.

Das Polizeigesetz von Rheinland-Pfalz erlaubt Polizisten die Sicherstellung, § 22. Im Bremischen Polizeigesetz ist in § 23 geregelt, dass Polizisten sicherstellen dürfen und sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen sind. Auch das Saarländische Polizeigesetz spricht davon, dass Polizisten sicherstellen dürfen, § 21 SPOLG. Wie oben schon erwähnt, dürfen Polizisten auch in Nordrhein-Westfalen nur sicherstellen, § 43. Aufgrund des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen auch Hamburger Polizisten sicherstellen, § 14. Auch Hessens Polizisten dürfen nicht einziehen. Sie dürfen sicherstellen, § 40 HSOG vom 26.06.1990 in der Fassung vom 14.01.2005. Auch die Polizisten Brandenburgs dürfen nur sicherstellen, § 25 BbgPolG vom 19.03.1996 in der Änderungsfassung vom 29.06.2004. Im Sicherheits- und Ordnungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) vom 25.03.1998, in der Fassung vom 29.05.2004 heisst es in § 61 I: Eine Sache kann nur sichergestellt werden. Weder Berliner Polizeibehörden, noch Berliner Polizisten dürfen einziehen. Sie dürfen nur sicherstellen, § 38 ASOG vom 14.04.1992 in der Fassung vom 10.02.2003.

Im Gesetz über die Bundespolizei in der Fassung vom 21.06.2005 ist geregelt, dass der Bundespolizist nur sicherstellen darf, § 47.

Andere Gesetze, die den Begriff Einziehung verwenden, lasse ich jetzt mal außen vor, z. b. BGB, BVerfGG, VereinsG, JGG, WaffG, WiStG, ZPO, VVG, ZVG, InsO und so weiter und so fort ...

Bat-Man, deiner Unmutsaufwallung, hervorgerufen durch meinen Hinweis zu den strafprozessrechtlichen Voraussetzungen der Einziehung in Beissers Thread "heute morgen war ich auf dem Amtsgericht" - insgesmt zwölf Worte: - "Polizisten stellen sicher oder beschlagnahmen. Einziehen dürfen Richter, durch Beschluss oder Urteil.", den du als "Gepoltere" würdigst, vermag ich nicht abzuhelfen. Suum cuique. Bitte lies die von mir zitierten Vorschriften nach. Ein Blick ins Gesetz beseitigt nämlich manche Unklarheiten. Usus est Magister Optimus.

Noch eins, Bat-Man, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft heißen schon seit Inkrafttreten des Justizmodernisierungsgesetzes am 01.10.2004 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. :haemisch: Das zu wissen, sollte man von einem Polizeibeamten schon erwarten dürfen. :teuflisch

@ Luftauge, ich habe mich nicht, als "werdender Rechtsanwalt" geoutet. Ich habe schon fertig (frei nach G. Trappatoni). :D

Gruß

Jo


Grund der Änderung: Einige weitere Polizeigesetze eingefügt, nach denen Polizisten nur sicherstellen dürfen.
 
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Spitzendarstellung Jo! Danke dafür!

Was mich in diesem Zusammenhang noch interessiert (rein rechtstheoretisch):

sind Gerichtsdiener/Justizbeamte, also Nicht-Polizeibeamte, Ermittlungspersonen i.S.d. StPO, die strafverfahrensrechtlich sicherstellen/beschlagnahmen dürfen?

Sprich: War der Justizbeamte in Beissers "Geschichte" (nicht abwertend gemeint) berechtigt, das Messer gem. StPO wg. Verdacht Verstoß WaffG zu beschlagnahmen/sicherzustellen oder hätte er es lediglich, allgemein gesprochen, zum Schutz des AG in Verwahrung nehmen dürfen?

Vielen Dank vorab und viele Grüsse
Kai
 
schau mal §152 GVG.........

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


wenn ich das richtig verstehe, ist das wiederum länderspezifisch....aber ich denke der letzte satz könnte deine frage beantworten ,.....

hoffe schneeball klärt und auf ;) :confused:
 
kaimi72 said:
Was mich in diesem Zusammenhang noch interessiert: Sind Gerichtsdiener/Justizbeamte, also Nicht-Polizeibeamte, Ermittlungspersonen i.S.d. StPO, die strafverfahrensrechtlich sicherstellen/beschlagnahmen dürfen? Sprich: War der Justizbeamte in Beissers "Geschichte" (nicht abwertend gemeint) berechtigt, das Messer gem. StPO wg. Verdacht Verstoß WaffG zu beschlagnahmen/sicherzustellen oder hätte er es lediglich, allgemein gesprochen, zum Schutz des AG in Verwahrung nehmen dürfen? Kai

@ Kai,

bis zum 30.09.2004 (siehe 1. Justizmodernisierungsgesetz) hießen die heutigen Ermittlungspersonen Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Die Begründung für die Änderung findest du in der Bundstags-Druckache 15/3482, S. 25.

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften sind nach § 152 I Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Amtsträger, die befugt und vepflichtet sind, Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

Die jeweilige Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen, auf denen die Vorschrift des § 152 I GVG anzuwenden ist, § 152 II GVG.

Nordrhein-Westfalen zählt zu den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Beamte der Polizei, der Steuer- und Zollfahndungsbehörden sowie zahlreicher weiterer Behörden, die befugt sind, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen und in bestimmten Eilfällen (Gefahr in Verzug) Zwangsmaßnahmen anzuordnen.

Justizwachtmeister sind in der Verordnung über die Ermitlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 30.04.1996 des Landes NRW (Änderungen erfolgten zuletzt am 15.05.2005) explizit nicht genannt, was aber jetzt nicht heisst, dass dieser hier in Rede stehende Justizbedienstete aus Beissers Thread unrechtmäßig gehandelt hat. Weitere Info über Landesverordnungen NRW habe ich leider nicht zur Hand.

Justizwachtmeister sind Beamte des einfachen Dienstes, die bei den Justizbehörden vor allem für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der dazu erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Sicherheitskonzepte sorgen. Justizwachtmeister sichern Gerichtstermine/-sitzungen und vollziehen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach den Weisungen des Gerichts, führen Gefangene vor, bewachen diese und stellen auch Schriftstücke nach den Vorschriften der ZPO zu.

Da der Ursprungsthread geschlossen ist, möchte ich zu der Vorgehensweise des dort genannten Justizbediensteten nichts posten.

In NRW werden übrigens regelmäßig Schulungen für Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister durchgeführt, auch bezüglich sog. schwieriger Situationen im Eingangsbereich.

Gruß

Jo


Gund der Änderung: Rechtschreibfehler korrigiert
 
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Da der Ursprungsthread geschlossen ist, möchte ich zu der Vorgehensweise des dort genannten Justizbediensteten nichts posten.

Es lag mir fern, die Schließung des Ursprungthreads zu umgehen. Mir ging/geht es aus beruflichen Gründen lediglich um den rechtstheoretischen Aspekt, nicht darum, Beissers "Geschichte" nochmals aufzukochen.

Ich dank euch für die Ausführungen - falls ich mal nen RA brauche, meld ich mich, Jo! :hehe:
 
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