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StMI Bayern zum Verbot des Führens |
| Hinzugefügt von Peter Fronteddu am 29.05.2008 |
Auf die Frage eines Messerforum Mitglieds, wie denn die Ausnahmen vom Führen von Einhandmessern zu verstehen seien, liegt die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (gez. Herr Welsch, Regierungsdirektor) vor.
Analog zu den Ausführungen auf der Webseite des StMI, wird der sozial adaequate Gebrauch recht weit gefasst.
Nachfolgend der genaue Wortlaut, der Adressat wurde unkenntlich gemacht.
Vielen Dank für die Erlaubnis zur Veröffentlichung.
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Neues Waffenrecht
Sehr geehrter Herr XXX,
ab 01.04.2008 ist es verboten, Hieb- und Stoßwaffen oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Dies gilt nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen dieser Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausbildung erfolgt, oder der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Neben den bereits genannten Beispielen für ein berechtigtes Interesse sind nach unserer Auffassung z.B. auch die Jagd, die Fischerei, Camping, Grillen und Wald-, Garten- und Feldarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten sowie darüber hinaus jeder sozial-adäquate Gebrauch von Messern den "allgemein anerkannten Zwecken" zuzurechnen. Kein sozial adäquater Gebrauch und damit auch kein allgemein anerkannter Zweck ist nach der Gesetzesintention, ein Messer als Angriffs- oder Verteidgungsmittel mit sich zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
Welsch
Regierungsdirektor
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