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Stellungnahmen der Hersteller zur Novelle des WaffG |
| Hinzugefügt von Peter Fronteddu am 26.02.2008 |
Die Stellungnahmen von Böker und Haller:
Stellungnahme Haller (pdf)
Nachtrag am 26.2.08 : In seinem Beitrag schreibt Herr Carsten Felix-Dalichow, einer der Geschäftsführer der Böker Baumwerk GmbH, über die aktuelle Stellungnahme.
Kurz zum aktuellen Stand von heute, dem 26.2.08:
Aus der schon bekannten Drucksache 16/8224: Verboten soll werden das Führen von Hieb und Stoßwaffen, das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge und das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12cm.
Das Verbot gilt nicht, unter anderem für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, oder wenn für das Führen ein berechtigtes Interesse besteht.
Laut dem zu beschliessendem §42a WaffG meint "berechtigtes Interesse":
"Ein bisheriges Interesse nach Abs.2 Nr.3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
Aus dem Kommentar zu den Gesetzesvorschlägen:
"...regeln die für den Alltag erfoderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen"
Mehr gibt es dazu aktuell nicht zu sagen. Bisher gibt es seitens des Gesetzgebers keine rechtswirksamen Durchführungsverordnungen oder weitergehende Erläuterungen zu der Begrifflichkeit des "allgemein anerkannten Zwecks" oder des "sozialadäquaten Gebrauchs".
Jedwede Äußerungen, wie die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis aussehen soll und was das konkret für Messerbesitzer bedeutet, sind heute nur Spekulation. Wir werden warten müssen, wie sich das entwickelt.
Sobald das WaffG in der novellierten Form gültig ist, und konkrete Informationen vorliegen, was genau die Formulierung "allgemein anerkannten Zweck" für uns Messerbesitzer meint, werden wir darüber berichten.
Peter Fronteddu
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