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Sind Springmesser auch Einhandmesser? - von Dirk Ostgathe (waffenrechtsportal.de)

Veröffentlicht von Administrator (pitter) am 18.03.2009
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Sind Springmesser auch Einhandmesser?

Aus hiesiger Sicht ein klares “NEIN !” dazu. Die Frage betrifft vor allem die nicht-verbotenen Springmesser. Verschiedene Quellen der Rechtsliteratur ordnen sie den Einhandmessern zu, damit auch verbotsfreie Springmesser neuerdings dem Führensverbot gem. § 42a WaffG unterfallen können (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., 2008, Rdnr. 521 - allerdings ohne Begründung und auch Ullrich, aaO, S. 45, die -wenig überzeugend- neben erlaubnisfreien Springmessern gar Teppichmesser und sogar das Leatherman-Tool erfasst wissen will; - anders hingegen: Gade, Basiswissen Waffenrecht, 2. Aufl., 2008, S. 45, Fußn. 89, der Springmesser zu Recht deutlich von Einhandmessern abgrenzt und so auch Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 4. Aufl., 2008, S. 93 und Ostgathe in Waffenrecht aktuell, 1. Aufl., 2008, S. 23).

Wie ist es denn nun? Der Gesetzgeber definiert Einhandmesser in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG als “Messer mit einhändig feststellbarer Klinge”. Diese oberflächliche Betrachtung führt zunächst zu dem Ergebnis, dass alle derart bedienbaren Messer erfasst sein könnten. Der Blick in die Gesetzesbegründung, die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung über Einhandmesser, ein BKA-Feststellungsbescheid und der Anspruch auf Rechtsklarheit stehen dem aber durchgreifend entgegen.

Das Gesetz will solche Messer in das Führensverbot einbeziehen, die bei Jugendlichen Kultstatus erreicht haben, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8224, S. 27 vom 20.02.2008), die auch im Weiteren die Butterflymesser abgrenzt. Nicht-verbotene Springmesser erreichen diesen Kultstatus bei Jugendlichen in aller Regel nicht und waren daher auch nicht Ziel des Gesetzgebers. Teppichmesser wohl erst recht nicht. Maßgeblich ist aber die gesetzliche Definition von Springmessern, die in Anlage 1, A1, UA2, Ziff. 2.1.1 WaffG verlangt, dass deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen. Mit ihr existiert bereits ein eigenständiger Begriff, demnach eine gesetzlich gesondert geregelte Messerart. Diese Messerart und ggf. auch Butterflymesser, die mit einiger Übung einhändig handhabbar sind, unter den Begriff der Einhandmesser zu subsumieren, wäre nur unzureichend rechtsklar. § 42a WaffG hätte dann auf sie verweisen müssen. Dasselbe gilt auch für Fallmesser als Rettungswerkzeuge. Hinzu tritt, dass zumindest unter Kennern Einhandmesser solche Messer sind, die wie Taschenmesser aufgeklappt werden, nur dass das Aufstellen der Klinge aus einer Hand heraus mittels der sog. Einhandschraube oder etwa einem Daumenloch geschieht. Gibt man bspw. den Begriff Einhandmesser bei Google ein, so wird dies bestätigt. Daher können auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung Springmesser keine Einhandmesser sein. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass der Begriff “Einhandmesser” nicht Oberbegriff ist, sondern auf eine eigenständige Messerart abzielt. Ein rechtsverbindlicher Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes unterstützt diese Ansicht. Ausdrücklich trennt er begrifflich Springmesser von Einhandmessern und qualifiziert das mit federunterstütztem Klappmechanismus versehene Prüfmuster deshalb nicht als Springmesser, weil kein Knopf oder Hebel vorhanden ist (vgl. BAnz-Nr. 141, S. 16885 vom 30.07.2004).

Einhandmesser sind demnach Messer, deren Klingen bestimmungsgemäß durch eine an ihnen eigens angebrachte Einhandschraube oder durch eine vergleichbar funktionale Vorrichtung (z.B. Daumenloch) aus einer Hand heraus manuell aufgeklappt werden. Was Springmesser, Fallmesser oder gar Butterflymesser sind, definiert das Gesetz gesondert. Einhandmesser sind sie jedenfalls nicht.

Mit waffenrechtlichem Gruß

Ihr

Dirk Ostgathe

veröffentlicht mit Erlaubnis des Autors, Originaltext auf http://waffenrechtsportal.de/html/jan09-editorial.html


Kommentar:

Vielen Dank an Herrn Ostgathe, dass er die Erlaubnis zur Veröffentlichung gab. Seine Argumentation, warum Springmesser nicht unter die Begrifflichkeit der "Einhandmessern" fallen, war mir neu. Mir zeigt der Beitrag vor allem mal wieder, dass nicht einmal Juristen das Waffengesetz verstehen können. Und ich freue mich, dass der Gesetzgeber mich - als Bürger und Nicht-Juristen - offenbar für schlauer hält.

Dass es im Waffengesetz schnell schwammig wird, wenn es um Messer geht, ist kein Einzelfall.
So weiss ich immer noch nicht, wie denn genau ein Messer beschaffen sein muss, dass es als Waffe eingestuft wird, und wie es auszusehen hat, wenn es waffenrechtlich als Werkzeug anzusehen ist. Viele Diskussionen mit Juristen, Ministerien, Waffenherstellern und vielen anderen, die sich intensiv mit Rechtslage- und Rechtsprechung auseinandersetzen, machten mich nicht schlauer.

Zu den Springmessern:

Der Gesetzgeber definiert Einhandmesser als "Messer, mit einhändig feststellbarer Klinge" (§42a WaffG). Soweit ein Springmesser mit einer Hand bedient werden kann - und ich kenne keines, zu dessen Bedienung man zwei Hände braucht - erfüllt es diese Vorraussetzung.

Man bedient einhändig einen Auslöser (Knopf, Schieber etc.) und das Messer verriegelt selbstständig.

Der Gesetzgeber benennt im WaffG durchaus konkret unterschiedliche Messertypen - etwa Fallmesser, Springmesser, Butterflymesser, Faustmesser (siehe Ahang 1 zum WaffG). Man kann nun schon argumentieren, ja wenn der Gesetzgeber es auch gewollt hätte, dass es verboten ist, Springmesser zu führen, dann soll er sie in §42a WaffG auch nennen.

Ist ein Springmesser keine Einhandmesser, und entspricht es nicht der Einstufung als Hieb und Stosswaffe (WaffG Anlage 1, Unterabschnitt 2, 1.1) - dann würde es nicht unter das Verbot des Führens fallen. Man könnte ein legales Springmesser also weiterhin mit sich herumtragen (allerdings nicht auf öffentlichen Veranstaltungen, da Waffe -> §42 WaffG).

Meines Erachtens greift das aber nicht. In den Diskussionen um die Novelle des WaffG wurde immer betont, man wolle das Führen der Einhandmesser verbieten, weil diese besonders gefährlich seien. Diese besondere Gefahr sah man darin, dass diese Messer mit einer Hand, schnell und unbemerkt geöffnet werden können. Das trifft eben alles auch auf Springmesser zu.

Und deshalb liegt es für mich nahe, ein Springmesser als Einhandmesser einzustufen. Als ein besonderes, nämlich eines mit einer sich auf Knopfdruck öffnenenden Klinge - aber als Einhandmesser.

Ich bin kein Jurist. Ich kenne auch nicht im Detail die Rechtsprechung, alle Kommentare zum WaffG, die rechtliche Einschätzung des BKA oder aller Innenministerien.

Sollte man aber offenbar kennen, wenn man weiterhin ein Taschenmesser tragen möchte. Großväter hatten es da einfacher, die hatten alle eines.

Peter Fronteddu

 

 

Zuletzt geändert am: 18.03.2009 um 14:38

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