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Innenministerium Bayern: Pressemitteilung zur WaffG Novelle |
| Hinzugefügt von Peter Fronteddu am 31.03.2008 |
Unter www.innenministerium.bayern.de/presse/archiv/2008/117.php werden die Neuregelungen im Waffengesetz erläutert. Zum Verbot des Führens von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12cm steht
"Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.
Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht."
Was denn nun ein sozialadaequater Gebrauch sein soll, bleibt allerdings im Dunkeln. Klar ist nur, ein Messer zur Verteidigung zu nutzen, ist nach Ansicht des Innenministeriums kein sozial adaequater Grund.
Schön, dass das explizit erwähnt wird. Vermutlich ist es auch kein sozial adaequater Grund, ein Messer als Angriffswaffe zu benutzen. Hätte man ja auch dazu schreiben können.
Peter Fronteddu
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