Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Hab n paar Fragen [zum neuen Waffengesetz]
Hi, ich habe ein paar Fragen bezüglich dem (neuen) Waffengesetzt die ich mir durch Lesen verschiedener Beiträge nicht konkret beantworten konnte. (Tut mir leid, die Fragen wurden bestimmt schon oft gestellt oder sind leicht zu beantworten, aber ich hab leider nichts dazu gefunden)
Also, ich wollte wissen wie es rechtlich aussieht, darf ich theoretisch 1. mit einem Neck Knive, 2. mit nem riesen Fahrtenmesser (Rambo-Style), 3. mit nem zweiseitig geschliffenen Dolch (zb Fairbain Sykes), 4. n Wurfmesser (zb Cold Steel TFT)oder 5. n riesen Klappmesser mit mir rumschleppen? (nich das ich das wollte, interessiert mich nur, speziell bei den feststehenden Messern) gibts da wie bei Springmessern ne maximal zulässige Klingengröße? Wenn ja, wieviel beträgt die in den einzelnen Fällen?
naja, ich hoffe meine Fragen sind nicht all zu dämlich, danke schon mal im Vorraus für eure Antworten...
Mfg
[Andreas: Betreff erweitert]
jupp du darfst die 2t sthl mit dir rumschleppen bis du nen bandscheibenvorfall hast :)
allerdings musst du darauf achten, dass du keine dolche bzw messer mit angeschliffenem rücken dabei hast, wenn du auf volksfeste, konzerte und co gehst...
cu
benedict
p.s.: du hast den anderthalbhänder vergessen :D
Hi Jubei,
Die Fragen sind auf keinen Fall dämlich. Da gibt es im Waffengesetz jede Menge Stellen, die zu deinen Fragen Auskunft geben können (bis auf die Klingenlänge bei Springmessern, da gibt es so einen Zusatz, der nicht immer auftaucht - von wegen "nicht länger als 8,5 cm" und so...)
Raimund Lhotak hat im Bereich Datenbank / Gesetze und Bestimmungen auch das Deutsche Waffengesetz (http://www.messerforum.net/forum/showthread.php?s=&threadid=2754) eingebracht. Interessante Stellen sind ab § 37 zu finden (Verbotene Gegenstände, Volksfeste usw.)
Viel Spass beim Stöbern.
Gruss
Andreas
Danke für die Antworten, das Waffengesetz hatte ich mir sogar auch schon vorher angeschaut, aber nur weil ich da kein Verbot der speziellen Messer gefunden habe hat das für mich nicht bedeutet das sie erlaubt sind...
Das deutsche Waffengesetz ist ja noch absurder als ich gedacht hab, man kann also so wie man lustig ist bis an die Zähne mit beliebig großen, beliebig gestalteten festsehenden Messern und Klappmessern durch die Gegend stapfen wobei man für Butterfly-, Spring- und Fallmesser (die ja in der Regel recht kümmerlich bemessen und auch nicht besonders stabil sind)einen Arsch voll Ärger bekommt!?...
Jaaa, mit der Meinung rennst Du hier wohl ohnehin offene Türen ein.
Unsere vielgeliebten und in ihrer Weisheit unübertroffenen Volksvertreter :anbet: :hintern: gehen eben bei bestimmten Messertypen von einer direkten Drohwirkung und Gefährdung der Öffentlichkeit aus und übersehen dabei, dass in der Hand eines rücksichtslosen Menschen selbst ein Kugelschreiber zu einer gefährlichen Stichwaffe werden kann.
Meine Devise beim Tragen von Messern ist: es ist nicht nötig es zu verstecken aber auch niemals damit irgendwelche Scherzdrohungen in der Öffentlichkeit vollführen. Mein Messer ist ein Werkzeug, keine Waffe. Damit kommt man wohl in den Augen der meisten Ordnungshütern :anbet: durch.
Gruss
Andreas
tjoa...
Von wegen Werkzeug ist bei nem Dolch allerdings nicht viel zu sehen, dürfen die "Ordnungshüter" so ein Ding wie zb das Fairbain Sykes dann konfiszieren wenn man nicht so ne "Ausrede" bzw nen Grund wie mit Werkzeug hat?
Apropos Personenkontrolle hab ich auch noch mal ne Frage, ich hab mal gehört, dass die Polizei einen theoretisch gar nicht durchsuchen dürfte, ausser es würde dringender Verdacht auf irgendeine Straftat bestehen. War das nur ein Gerücht oder is da was dran, ich persönlich hab nämlich keine Lust ein paar mal im Jahr einer Drogenkontrolle unterzogen zu werden oder ähnliches wenn es sich irgendwie umgehen lässt...
(nicht dass ihr mich jetzt für eine zwielichtige Type handelt, aber nacht um halb 3 ist der Heidelberger Polizei scheinbar jeder etwas besser gelaunte Mensch suspekt)
Mfg
Also, mit den Butterfly-Messern ist das dann so ->
VERBOTEN.
Mit den Springmessern( die aus der Seite herrauskommen ) und max. eine Klingenlänge von 8 oder 8,5:confused: cm haben sind ERLAUBT.
Springmesser die aus dem Griff nach vorne rauskommen sind VERBOTEN.
Fallmesser bleiben, wenn unter 8,5 cm Klinge und OHNE Feder ERLAUBT.
Ach ja Messer mit Dolchklinge und über 8,5 cm sind zum Tragen in der Stadt nicht ERLAUBT.
Also immer schön VORSICHT :irre: :irre: :steirer:
Das mit dem neuen ( alten ) Waffengesetz wird eh erst 01.2003 richtige Formen annehmen, und ich hoffe § 37 KWKG fällt dann:lach2:
Gruß
S.
Alsooo, soweit ich weiss ist das Mitführen eines zweischneidigen Dolches nicht verboten, solange der Besitzer volljährig ist. Da wäre eine Konfiszierung unrechtmäßig, wenn von dir nicht gerade eine Bedrohung oder Gefährdung für dich selbst oder andere ausgeht (kurz gesagt, wenn Du z.B. stinkbesoffen bist).
Was allerdings die Leibesvisitation betrifft, weiss ich nicht so recht. Da reicht doch schon bei einer PK eine angedeutete Abwehrbewegung als Widerstand und schon liegt die betreffende Person auf dem Boden und wird durchsucht (habe ich selbst gesehen!).
Polizisten haben keinen Freibrief für Wilkür-Maßnahmen, aber ich weiss (aus meiner Zeit bei einem Feldjäger-Btl.) dass Widerstand nicht lohnt. Man kann immer noch hinterher eine Beschwerde einreichen.
@ Spooky: Wo steht denn dass mit den 8,5 cm Dolchklinge in der Stadt?
Gruss
Andreas
Ab 8,5 cm meine ich.
z.b Gerber Mark 2 etc.
In FFM auf der Zeil werden sie eingezogen!
Gruß
S.
Das wird jetzt vielleicht ein wenig OT?
Mit welcher Begründung werden sie eingezogen. Fuchteln die Leute damit auf offener Strasse rum? Ich habe von solchen Massnahmen noch nichts mitbekommen.
Gruss
Andreas
Wir hatten schonmal einen Thread zu den Änderungen durch das veränderte WaffG: http://www.messerforum.net/forum/showthread.php?s=&threadid=5978
Bei Springmesser war vorher das Verhältnis Klingebreite zu Länge übrigens 11%.
Also hier geht es ja ganz schön durcheinander.
Erstens verdachtsunabhängige, nicht angeordnete Kontrollen sind (meines Wissens nach) nur in Grenzbezirken und auf Transitstrecken (Bahnhöfe, Autobahnen, Flughäfen) legal. Verdacht ist stark relativ!
Zweitens bald sind alle Butterflys, alle Fallmesser, alle Springmesser deren Klinge nicht seitlich öffnet, zahlreiche Springmesser deren Klinge seitlich öffnet (die genaue Definition wurde hier schon zig Male Diskutiert) und alle Faustmesser verbotene Waffen und dürfen nur von Inhabern einer (BKA) Sondergenehmigung besessen werden. (Für Faustmesser gibt es eine Ausnahmeregelung für Jagdscheininhaber und Arbeiter in der Pelz- und Lederbranche).
Drittens sind gefährliche Gegenstände im Versammlungsrecht (also bei Demonstrationen) verboten. Gefährlicher Gegenstand ist wieder stark relativ und kann das eine mal einen Stift einschließen und das andere mal ein kleines Taschenmesser nicht.
Viertens werden manche Messer als Hieb- und Stichwaffen angesehen und fallen damit überhaupt erst unter das Waffenrecht. Dazu gehören alle verbotenen Waffen, (bald) alle Springmesser, Bajonette, Degen, Dolche, Schwerter und auch manch anderes Messer welches typische Waffeneigenschaften besitzt. Diese Waffen dürfen nicht auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfeste, Konzerte, etc. geführt werden, der Besitzer muß volljährig sein und sie müssen (bald) gegen Abhanden kommen gesichert aufbewahrt werden.
Fünftens gibt es nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Amnestie (4 Monate, glaube ich) wärend der man illegale Waffen straffrei abgeben, an einen Berechtigten veräußern oder von ihrem Verbotsmerkmal befreien kann.
Sechstens begeht man mit irgendeinem Gegenstand eine Straftat wird dieser Gegenstand konfisziert, egal ob das ein Dolch oder ein PC ist.
Soviel zu dieser hoffentlich verständlichen und dadurch juristisch nicht wasserdichten Abhandlung aus meiner laienhaften Sicht.
Wobei wir auch noch zu siebtens kommen: Wer es genau wissen will studiere Jura, lese das Gesetz mitsamt Begründung, alle Kommentare dazu und diskutiere die Thematik im Kollegenkreis. Alle Ergebnise auf dem Pfad der Wahrheitsfindung sind anschließend in verschiedenen Instanzen unserer Rechtswesens zu verifizieren.:irre:
Danke, ich hab also die Gesetzestezte doch richtig interpretiert, ich muss mir also um meine "besten Stücke" keine Sorgen machen wenn ich sie vielleicht mal mit mir rumtrage.
Mfg
Laut telefonischer Auskunft des Bundesinnenministeriums sollte das neue Gesetz im September 2002 veröffentlicht werden und sechs Monate danach in Kraft treten. Wann wird es denn nun veröffentlicht ?
9.1. Sofort nach Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes in Bundesgesetzblatt tritt das Verbot der
"Pumpgun" in Kraft. Dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf alle Vorderschaftrepetierwaffen,
sondern nur auf Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff, aber ohne Anschlagschaft (Hinterschaft).
9.2. Präzisionsschleudern, Wurfsterne und Butterfly-Messer sind verboten mit Inkrafttreten des
Gesetzes, sechs Monate nach seiner Veröffentlichung.
9.3. Faustmesser dürfen von Inhabern einer jagdrechtlichen Erlaubnis oder den Angehörigen der
leder- und pelzverarbeitenden Industrie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erworben und benutzt werden,
ansonsten sind sie verboten.
9.4. Spring- und Fallmesser sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die
Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus dem Griff herausragende
Teil der Klinge:
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt
9.5. Wer Waffen besitzt, die bislang nicht einem Verbot des § 37 WaffG unterlagen, jetzt aber
verboten werden, hat diese bis vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes unbrauchbar zu machen,
einem Berechtigten zu überlassen oder einen Ausnahmeantrag zu stellen.
Soweit die Aufzählung der wesentlichen Regelungen. Bei Unklarheiten oder Fragen rufen Sie uns an.
Forum Waffenrecht, den 03. Juli 2002
Joachim Streitberger
Gruß
S.
Hi,
leider habe ich nicht ganz den Überblick:confused:
Darf ich denn nun z.B. mein Fällkniven A1 mit mir rumtragen oder nicht? Wie sieht es mit meinem Orca aus (hatja eine Rückenschneide)?
Was fällt unter den Begriff Faustmesser?
Danke für die Erläuterung.
Gruss,
Tinolito
Hi Tinolito:
Du darfst dein Orca und dein Fällkniven mitnehmen!
Ausser auf Demonstrationen. Bei Veranstalltungen(Kirmes, Konzert, Volksfest etc.) solltest du es besser zuhause lassen, da es als Waffe ausgelegt werden KÖNNTE.
Davon unberührt sind natürlich Hausrechte von Disco`s usw..
Die können dich natürlich rausschmeissen, wenn denen dein Messer nicht passt.
Ich bin kein Anwalt! Ist alles nur "Halbwissen"! Aber nach meiner ehrlichen Überzeugung!
Ich machs jedenfalls so!
Zorro
wie würde es denn z.Bsp. beim MT Vector Automatik aussehen ?
Da hat der Rücken doch diesen Absatz. Müsste dann ja eigentlich verboten sein.
Worin liegt denn bei dem "durchgehenden Rücken" überhaupt die Begründung ?
Ich tippe mal das sich gegen das Anbringen von Sägezähnen und ähnlichem bezieht. (Warnung ist nur eine Vermutung meinerseits.)
Gruß
El
Schau mal hier (http://www.messerforum.net/forum/showthread.php?s=&threadid=8918&pagenumber=2) da sollte es wohl weniger um Sägezähne gehen aber die grobe Richtung ist nicht schlecht
Original geschrieben von spooky
Ach ja Messer mit Dolchklinge und über 8,5 cm sind zum Tragen in der Stadt nicht ERLAUBT.
Hier muss ich mal nachfragen. Wo kann man etwas über das tragen von Dolchen nachlesen?
Darf ich auch kein normales Klappmesser auf einem Volksfest tragen?
... ich denke ich habe oben alles dazu gesagt was es dazu zu sagen gibt. Auch "normales Taschenmesser" ist relativ.
Original geschrieben von El Dirko
Ich tippe mal das sich gegen das Anbringen von Sägezähnen und ähnlichem bezieht. (Warnung ist nur eine Vermutung meinerseits.)
Gruß
El
Hm also da ich ein Messer als Werkzueg betrachte, wollte ich an einem Gerber Applegate Fairbarn Covert Folder die Sägezähne bis zur Klingenspitze fortführen (lassen) und den kurzen Fehlschliff am Klingenrücken scharf schleifen (lassen).
Mir geht es dabei um so Dinge wie Briefe öffnen, Brötchen aufschneiden, Salami abschneiden oder mal ein Seil durchschneiden etc. pp.
Alles eben, was einem so begegnen kann.
Nun beträgt die Klingenlänge meines Wissens nach 9,7 cm, die Länge der Schneide 7,9 cm und das Messer hat -zumindest wenn man so will- "Dolchform" (oder??)
Es ist ohne Federmechanismus, mit einer Hand zur Seite zu öffnen und hätte -in "meiner" Version eine Säge statt einer Schneide vorn und eine Schneide, die sich über ca. den halben Klingenrücken erstrecken würde hintendran.
Kann ich mir das Ding nun "abschminken" bzw. anfertigen (lassen) um es dann in den Safe zu legen?
Wie steht das Gesetz (bzw. dessen Hüter) wohl einer Säge mit einer kurzen Schneide auf dem Rücken gegenüber? *grübel*
Was sagen die Kundigen des neuen Waffengesetzes zu "meinem" Messer?
Danke,
Franek
Original geschrieben von Franek
Wie steht das Gesetz (bzw. dessen Hüter) wohl einer Säge mit einer kurzen Schneide auf dem Rücken gegenüber? *grübel*
Es ist eine Waffe. Damit gelten die fuer Waffen üblichen Ausführungen, in dem Fall z.B. Erwerb/Besitz erst ab 18, kein Führen auf öffentlichen Veranstaltungen etc. Generell ist der Besitz und das Führen aber nicht verboten, im Gegensatz zu den im gesetz aufgeführten verboteten Gegenständen.
Gruesse
Pitter
jetzt mal ne blöde frage. warum muss sich der rücken eines springmessers zur spitze hin verjüngen?:confused:
"9.4. Spring- und Fallmesser sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge:
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt"
Mönsch Kaba, das ist doch logisch, damit man besser damit stechen kann natürlich :D
Jetzt müssen wir nur noch rauskriegen wieso das der Gesetzgeber wollte.
:confused:
Jake Cutlass
24.11.02, 14:11
Hallo Forumianer,
@kababear: natürlich muß sich der Rücken nicht bis zur Spitze, sondern bis zur Schneide verjüngen, der Klingenquerschnitt also ein schmales Dreieck bilden. Bei anderen Ausformungen des Rückens bildet sich z.B. eine schmale Raute, DAS wäre dann verboten. Es geht m.W. darum, das die Klinge eine typische "Taschenmesserform" haben muß (wie z.B. bei den Schweizermessern), um erlaubt zu sein. Dafür die o.a. Vorschriften...
Wie sinnvoll das alles ist, überlasse ich Euch aber das haben sich IMHO ein paar überbezahlte und unterbeschäftigte Verwaltungsjuristen ausgedacht, um ihre Existenz zu rechtfertigen... :glgl: :irre: :glgl:
Schöne Grüße von Jake C.
Jake Cutlass
24.11.02, 14:17
@tinolito: mit "Faustmessern" bezeichnet der Gesetzgeber die Stoßdolche mit dem Quergriff, bei denen die Klinge zwischen den Fingern hervorschaut (z.B. Cold Steel Urban Pal, Terminator usw.). Die sind ab 1. April 2003 verboten, außer für Jäger oder Pelzverarbeiter...
Gruß Jake C.
"BILD" berichtet!
Tausende von Köchen in die Illegalität getrieben. Massenverhaftung in Grossküche!
:D :D :D
Seht euch DAS mal an:
http://www.gastronomiebedarf-essen.de/deutsch/lieferanten/contacto/seiten/T02517.HTM
...wenns nicht so traurig wäre....
IST das jetzt ein Faustmesser? Werkzeug? Küchenhilfe?
Oder Verteidigungs-Gerät gegen Cosanostra-Käse?
Ein verwirrter
Sigtrygg
Ist erlaubt, der Griff hat ja gar keine nennenswert lange Querachse. Er ist viel länger ,als er breit ist. Ein ganz normales Messer also.
Als Faustmesser ist das auch schlecht zu packen.
IANAL natürlich , wie immer.
Hi Hayate!
Ich habe neulich ein Parmesanmesser in der Hand gehabt, das eine sogar sehr ausgeprägte Querachse hatte.
Nur die "Schneide" war eben relativ stumpf. NUR...
Beim Zustossen merkt den Unterschied mit sicherheit keiner...
Ich würde dann aber zu einem Schraubenzieher mit Quergriff tendieren, geringerer Querschnitt, und Werkzeug hat man als alter Schrauber ja nun immer dabei:hehe: :haemisch: :D
Wie schaut es eigentlich mit den ganzen Messern aus die zu SV entwickelt wurden? Damit meine ich z.B. das Spyderco Gunting, Civilian usw.
Man kann doch sagen, dass diese "nur" dafür konzipiert wurden um einem anderen Verletzungen zuzfügen. Auch wenn es "normale" Klappmesser sind.
:confused:
Ja, kann man sagen. Der Bestimmungscharakter des Messers ist für die Einstufung auschlaggebend. (Hat jetzt aber nichts mit dem neuen WaffG zu tun, sondern ist auch jetzt schon so)
Auch ne blöde Frage, aber sind Messer eigentlich 'freie Waffen' und dürfen somit erst an Leute >18 Jahren verkauft werden, oder gibts da auch unterschiede?
Nee,
Messer sind grundsätzlich erstmal keine Waffen, aber es gibt Messer, die als Waffe konzipiert sind und eingesetzt werden können.
Somit gibt es auch keine Freien Waffen in Form von Messern (...), was das mit den 18 Jahren auf sich hat, ist mir auch nie einleuchtend gewesen, z.B. Macheten für die Gartenarbeit sind offiziell auch erst ab 18 erhältlich, ob das irgendwo steht ? keine Ahnung.
edit:
*offiziell* laut meinem Händler vor Ort :rolleyes: - vielleicht hat er in der Vergangenheit schon Ärger deswegen gehabt, und will sich absichern, wer weis.
Gruß Andreas
Original geschrieben von luftauge
Nee,
Messer sind grundsätzlich erstmal keine Waffen, aber es gibt Messer, die als Waffe konzipiert sind und eingesetzt werden können.
...
Stimme ich Dir zu!
Original geschrieben von luftauge
... z.B. Macheten für die Gartenarbeit sind offiziell auch erst ab 18 erhältlich, ob das irgendwo steht ? keine Ahnung.
Sehe ich nicht so: Wenn die machete zur Gartenarbeit konzipiert wurde, so deklariuert ist und verwendet wird, dann ist es keine Waffe im Sinne des WaffG und kann somit sogar von Kindern erworben und "geführt" werden!!
Die Beschränkung "Waffen erst ab 18 Jahren zu erwerben etc.." steht übrigens in § 2 I WaffG (neu)!
Gruß neo
§ 1 Abs. 2):
Waffen sind
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
--------------------------
Eine Machete ist ihrer Natur nach nicht dazu bestimmt die Verteidigungsfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Und auch nicht zur Waffe im Waffengesetz ernannt worden wie z.B. die armen Balisongs und bestimmte Springmesser.
Vielmehr soll damit die Vegetation gelichtet werden. Also keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.
@ Jubei:
Die Polizei darf Dich grundsätzlich dann kontrollieren, wenn sie eine Rechtsgrundlage dafür hat.
Polizeirecht ist Gefahrenabwehrecht und als allgemeines Polizeirecht in Ba-Wü in dem LpolG geregelt.
Darin sind für eine Durchsuchung von Personen und Sachen in erster Linie §§ 29,30 LpolG
maßgebend.
§ 29
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1.sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- vorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,
3.dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet,
4.sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder (z.B. Bahnhof usw...)
5.sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.
(2)Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
(3)Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
§ 30
Durchsuchung von Sachen
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
1.sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,
4.sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder
5.sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder
6.es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
7.sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf.
Auf jeden Fall müssen Dir die Polizeibeamten die Rechtsgrundlage nennen können weshalb sie Dich durchsuchen wollen( § und Wortlaut ! ),da sich eine Untersuchung für Dich als belastender Verwaltungsakt darstellt.
Die Durchsuchung von Personen und Sachen ist in den §§ 29, 30 PolG Ba-Wü als sogenannte Standardmaßnahme abschließend geregelt.
Das bedeutet, dass sich die Beamten nicht lediglich auf die Schutzgüter „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ ( §§ 1, 3 PolG , sogenannte Generalklausel ) berufen dürfen.
Alles klar?!?
Gruß The Lem
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