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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Altersnachweis / 12cm-Regelung


stang66
21.08.09, 10:09
Zwei kurze Fragen, bei denen mir die Suche nicht wirklich geholfen hat:

- Für welche Messer verlangt der Gesetzgeber einen Altersnachweis?
Die Shops scheinen sich da eher auf die sichere Seite zu legen (und können - im Rahmen der Gesetze - machen was se für richtig halten). Eine durchgängige Logik konnte ich nicht entdecken.


- Gab es vor der letzten Verschärfung des Waffenrechts bereits eine Längenbeschränkung für feststehende? Die aktuellen Regelungen sind mir bekannt, aber wie war die Historie?

chamenos
21.08.09, 10:21
Moin.
Ab 18 sind alle Messer die vom WaffG als Waffe eingestuft werden, also Dolche, Springmesser usw.

Vor dem 1.4.2008 gab es für stehende Messer keine Beschränkung der Klingenlänge.
Ein Schwert war aber auch schon damals ein Schwert und eben kein langes Messer:D

Gruß
chamenos

pitter
21.08.09, 11:55
Für welche Messer verlangt der Gesetzgeber einen Altersnachweis?

Für Waffen. WaffG §34 "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden."

Die Shops scheinen sich da eher auf die sichere Seite zu legen (und können - im Rahmen der Gesetze - machen was se für richtig halten). Eine durchgängige Logik konnte ich nicht entdecken.

Klar. Man kann Messer auch nur an Kunden verkaufen, die grüne Wollmützen tragen.

Nebenbei hat ein Alternachweis noch einen weiteren Zweck - Verträge/Geschäfte mit Minderjährigen sind grundsätzlich schwebend unwirksam. Wenn also der 17jähre ein Küchenmesser bestellt, das Ding wegschmeisst und dann Mutti dem Vertrag/Kauf nicht zustimmt, ist der Händler der Dumme. Der muss rückabwickeln, den Kaufpreis erstatten und kann dann schauen, wie er an sein Geld kommt.

Gab es vor der letzten Verschärfung des Waffenrechts bereits eine Längenbeschränkung für feststehende?

Nein

Pitter

First_Blood
27.09.09, 16:18
- Für welche Messer verlangt der Gesetzgeber einen Altersnachweis?
Die Shops scheinen sich da eher auf die sichere Seite zu legen (und können - im Rahmen der Gesetze - machen was se für richtig halten). Eine durchgängige Logik konnte ich nicht entdecken.


Als ich nach dem 01.04.08 ein feststehendes Messer unter 12 cm Klingenlänge als Einhandmesser-Ersatz gesucht habe, bin ich ebenfalls auf die völlig unterschiedliche Einstufung diverser (Online-) Shops gestoßen. Da wird ein Messer in Shop A "frei" verkauft während für das selbe Messer in Shop B ein Alternachweis verlangt wird.

Da ich als neues EDC natürlich kein Messer mit Waffeneigenschaft haben wollte (dann hätte ich ja die selben Einschränkungen, wie mit nem Einhandmesser...) habe ich bei einigen Shops nachgefragt.

Die Antworten waren allerdings genauso unterschiedlich, wie die Einstufungen der verschiedenen Messer und haben auch keine Klarheit gebracht. Hier mal ein Bespiel:

Hallo Herr *******,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Kriterien für eine Stichwaffe sind tatsächlich recht schwammig formuliert, lässt sich tatsächlich nur schwer sagen, welche Messer nun darunter fallen. Generell sollte es aber bei all jenen Messern keine Probleme geben, die auch nach der letzten Gesetzesänderung noch zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen.

Die Beschränkung "ab 18" ist zwar ein Hinweis darauf, dass das Messer eher als Waffe einzustufen ist, aber die Kriterien für die Altersbeschränkung hängen damit trotzdem nicht direkt zusammen. Ein Altersbeschränkung gibt es für Äxte, Beile, Schwerter, Macheten, zweischneidige Messer und Springmesser (ich hoffe ich habe nichts vergessen).

Außerdem müssen Sie beachten, dass Sie nicht alle Messer, die Sie bei uns ohne Altersbeschränkung kaufen können, gleich in der Öffentlichkeit zugriffsbereit mitführen dürfen. So sind was das mitführen angeht auch alle Einhandmesser und alle feststehenden Messer mit einer Klingenlänge von über 13 cm betroffen, auch wenn diese ab 16 frei verkäuflich sind.

Freundliche Grüße
********

beagleboy
27.09.09, 18:49
Wieder ein schönes Beispiel dafür, wenn frei von jeder Sachkenntnis munter fabuliert wird... :rolleyes:

Investigator
27.09.09, 23:15
Hallo,

WaffG §34 "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden."

wobei "berechtigte Personen" imho nicht zwangsläufig in jedem Falle volljährig sein müssen.

Die Shops scheinen sich da eher auf die sichere Seite zu legen...
Wo ist das Problem? Das ist den Shop-Betreibern freigestellt. Würde ich an deren Stelle u.U. teilweise aus bereits genannten Gründen genau so handhaben.

Investigator

cut
28.09.09, 11:42
wobei "berechtigte Personen" imho nicht zwangsläufig in jedem Falle volljährig sein müssen.
...


WaffG § 2 (1)
" Der Umgang mit Waffen ... ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Natürlich benennt das Gesetz AUSNAHMEN.

cut

Investigator
01.10.09, 13:39
Hallo,

es gibt nicht so viele Bereiche, in denen Bürger regelmäßig Umgang mit Waffen haben...

Umgang mit Waffen dürften Zivilisten betreffend wohl meistens in Schützenvereinen auf deren Anlagen stattfinden.

Und dort haben eben durchaus auch Minderjährige Umgang mit Waffen...


Investigator

blackfox
01.10.09, 15:45
Umgang mit Waffen dürften Zivilisten betreffend wohl meistens in Schützenvereinen auf deren Anlagen stattfinden.
Bezogen auf Schusswaffen magst Du da recht haben, aber:

Auch erlaubte Springmesser sind laut Anlage 1 zum WaffG Waffen und unterliegen den entsprechenden Vorschriften.

http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php