holde1011
07.07.09, 15:49
Hallo und guten Tag,
Ein Freund von mir hatte unlängs eine Auseinandersetzung mit einem unserer "Grünen Kollegen".
Dieser Ordnungshüter wollt ihm sein Messer wegnehmen - Begründung :
Klingenlänge über 12cm lang.
Nach längerem Meinunsstreit wurde ihm geraten, dieses Messer nicht mehr in der Öffentlichkeit zu tragen.
Nun meine Frage:
Ist ein sogenanntes Zweihandmesser wenn man es aufklappt auch ein "feststehendes Messer".
Genauso hat dieser Ordnungshüter argumentiert.
Dieses Zweihandmesser meines Freundes trägt an den Backen die Aufschrift "Vespermesser" und "Brotzeitmesser".
Es hat eine Fingernagelkerbe und kann eigentlich nur beidhändig geöffnet werden und dann auch festgestellt werden.
Die Klingenlänge beträgt knapp 14 cm.
Wenn man etwas fingerfertig ist, kann man auch dieses Messer einhändig öffnen - man braucht nur die Klinge fassen und den Griff nach unten schlagen.
Dann öffnet sich das Messer und stellt sich auch fest, wenn man sehr kräftig ausgeschlagen hat.
Mein Freund hat an einem Imbiss-Stand dieses Messer für das Aufschneiden eines Brötchens benutzt und ist prombt einem Polizeibeamten in die Hände gefallen.
Dieser war der Meinung, daß ein Zweihandmesser folgende Charakteristik aufweisen würde.
Im geschlossenen Zustand ist es ein Zweihandmesser.
Im geöffneten Zustand wäre es ein feststehendes Messer.
Wäre die Klinge unter 12cm lang gewesen, so sei dieses Messer erlaubt.
Weil ein feststehendes Messer zum Führen nur bis zu 12cm Klingenlänge aufweisen dürfe.
Im geschlossenen Zustand wäre es ohnehin erlaubt, weil es halt geschlossen sei.
Wie soll man diese Meinung hinsichtlich der neuen Waffenrechtsregelung verstehen ?
Kann man sog. Zweihandmesser - also klassische Taschenmessser wie das Mercator- ungeachtet der Klingenlänge führen; und zwar führen, ohne daß man eine sozialadäquate Begründung liefern muß, oder ist das Führen nur erlaubt, wenn man die Klingenlänge von 12 cm einhält ?
Das Gesetz spricht nur von feststehenden Messern und sog. Einhandmessern.
Letztere sind hinsichtlich des Führens verboten, mal von der gesonderten Begründung abgesehen, die ja glaubwürdig sein muss.
Diese Glaubwürdigkeit ist aber genau der Knackpunkt; so daß man sich darauf nicht verlassen darf.
Feststehende Messer sind auch erlaubt, sofern die Klingenlänge die 12 cm nicht überschreitet - auch hier sollte man aus Sicherheitsgründen auf die gesonderte Begründung verzichten.
Von sog. Zweihandmessern ist im Gesetzt keine Rede.
Man könnte der Meinung sein, daß man solche Messer mit einer - sagen wir mal über 20cm Klingenlänge wie das Riesenopinel - einfach mitführen darf - vielleicht sogar geöffnet.
Warum dann das Verbot, daß man nur eine Klingenlänge von 12 cm bei feststehenden Messern haben darf, wenn man es führen will.
Ist doch grotesk - oder ?
Hat vielleicht dieser Ordnungshüter doch recht mit seiner Betrachtungsweise ?
Gruß
Holde
Ein Freund von mir hatte unlängs eine Auseinandersetzung mit einem unserer "Grünen Kollegen".
Dieser Ordnungshüter wollt ihm sein Messer wegnehmen - Begründung :
Klingenlänge über 12cm lang.
Nach längerem Meinunsstreit wurde ihm geraten, dieses Messer nicht mehr in der Öffentlichkeit zu tragen.
Nun meine Frage:
Ist ein sogenanntes Zweihandmesser wenn man es aufklappt auch ein "feststehendes Messer".
Genauso hat dieser Ordnungshüter argumentiert.
Dieses Zweihandmesser meines Freundes trägt an den Backen die Aufschrift "Vespermesser" und "Brotzeitmesser".
Es hat eine Fingernagelkerbe und kann eigentlich nur beidhändig geöffnet werden und dann auch festgestellt werden.
Die Klingenlänge beträgt knapp 14 cm.
Wenn man etwas fingerfertig ist, kann man auch dieses Messer einhändig öffnen - man braucht nur die Klinge fassen und den Griff nach unten schlagen.
Dann öffnet sich das Messer und stellt sich auch fest, wenn man sehr kräftig ausgeschlagen hat.
Mein Freund hat an einem Imbiss-Stand dieses Messer für das Aufschneiden eines Brötchens benutzt und ist prombt einem Polizeibeamten in die Hände gefallen.
Dieser war der Meinung, daß ein Zweihandmesser folgende Charakteristik aufweisen würde.
Im geschlossenen Zustand ist es ein Zweihandmesser.
Im geöffneten Zustand wäre es ein feststehendes Messer.
Wäre die Klinge unter 12cm lang gewesen, so sei dieses Messer erlaubt.
Weil ein feststehendes Messer zum Führen nur bis zu 12cm Klingenlänge aufweisen dürfe.
Im geschlossenen Zustand wäre es ohnehin erlaubt, weil es halt geschlossen sei.
Wie soll man diese Meinung hinsichtlich der neuen Waffenrechtsregelung verstehen ?
Kann man sog. Zweihandmesser - also klassische Taschenmessser wie das Mercator- ungeachtet der Klingenlänge führen; und zwar führen, ohne daß man eine sozialadäquate Begründung liefern muß, oder ist das Führen nur erlaubt, wenn man die Klingenlänge von 12 cm einhält ?
Das Gesetz spricht nur von feststehenden Messern und sog. Einhandmessern.
Letztere sind hinsichtlich des Führens verboten, mal von der gesonderten Begründung abgesehen, die ja glaubwürdig sein muss.
Diese Glaubwürdigkeit ist aber genau der Knackpunkt; so daß man sich darauf nicht verlassen darf.
Feststehende Messer sind auch erlaubt, sofern die Klingenlänge die 12 cm nicht überschreitet - auch hier sollte man aus Sicherheitsgründen auf die gesonderte Begründung verzichten.
Von sog. Zweihandmessern ist im Gesetzt keine Rede.
Man könnte der Meinung sein, daß man solche Messer mit einer - sagen wir mal über 20cm Klingenlänge wie das Riesenopinel - einfach mitführen darf - vielleicht sogar geöffnet.
Warum dann das Verbot, daß man nur eine Klingenlänge von 12 cm bei feststehenden Messern haben darf, wenn man es führen will.
Ist doch grotesk - oder ?
Hat vielleicht dieser Ordnungshüter doch recht mit seiner Betrachtungsweise ?
Gruß
Holde