Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Messer und die Schweiz
Art. 61 Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a.
einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und
b.
geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c.
eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die:
a.
symmetrisch ist; oder
b.
asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.
=======================================
Obiges stammt aus der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV), Schweiz.
Art. 4 I a bezieht sich also auf alle Einhandmesser, verstehe ich das richtig? Oder gibt es Einhandmesser, die nicht unter der Kategorie fallen?
cearbhallain
16.05.02, 00:30
... verstehe ich das richtig, daß ich in der Schweiß einen Dolch mit mehr als 30cm Klingenlänge bedenkenlos haben darf?
Das ist wohl so gemeint, da dieser Dolch nicht mehr verdeckt getragen werden kann. Wenn du damit durch die Stadt läufst, wirst du dreissig Minuten später abgeholt und in die geschlossene Abteilung eingewiesen.
Der Gesetzgeber geht nicht nur bei uns komische Wege. Durch diese Regelung soll der klassische Schweizer Dolch (ähnlich den Ehrendolchen im 3.Reich) legal bleiben. Hintergrund dabei ist wohl weniger die schlechtere Möglichkeit zum verdeckten Tragen (das mag die vorgeschobene Begründung sein) sondern vielmehr die Ansicht, daß solche Dolche auch in den Händen "normaler" Bürger und Teil der Tradition sind.
Und mit der Beschreibung sind auch Kampfmesser und Dolche mit unsymmetrischen Klingen, wie die meisten Scheiben- und Nierendolche, die nur einen teilangeschliffenen Rücken haben, frei, auch wenn die Klingen unter 30 cm lang sind.
Ist ja auch so logisch, die sind ja im Gegensatz zu symmetrischen Klingen vollkommen ungefährlich :irre:
Original geschrieben von Charon
Art. 4 I a bezieht sich also auf alle Einhandmesser, verstehe ich das richtig? Oder gibt es Einhandmesser, die nicht unter der Kategorie fallen?
Backlock ohne Daumenöffner? Wobei Klinge < 5cm ist eh Krampf, dann lieber gleich ein Tool. Zum Leute Abstechen langen die 5cm, kann man ja schoen verdeckt tragen, aber irgendwas sinnvolles kann man mit dem Messer nicht anfangen. Da kannst ja neddmal Broetchen schneiden.
Bodenlose Bloedheit allerorten
Gruesse
Pitter
cearbhallain
16.05.02, 12:06
*Kopfschüttel*
Sind in der Schweiz dann auch Autos mit Zentralverigelung verboten?
Ist ja auch ein ganz fieser Öffnungsmechanismus, oder???????:angry: :angry: :angry:
Gruß Stefan
http://www.bigboresmesserseite.de/img/Walldeko.JPG
Hmmm, die "Kleinen" haben runde bzw dreieckige Kingen :rolleyes:
Pitter> Backlock ohne Daumenöffner ist aber kein Einhandmesser...du meinst doch sowas wie der Buck 110, oder missverstehen wir uns da?
Original geschrieben von Charon
Pitter> Backlock ohne Daumenöffner ist aber kein Einhandmesser...du meinst doch sowas wie der Buck 110, oder missverstehen wir uns da?
Aeh ja, genausowas meinte ich, ich war etwas verwirrt :irre:
Also ist es so wie Charon sagt, alle Einhandmesser mit Klinge >5cm gelten als Waffen.
Bleibt noch zu klären, ob und wann Waffen bzw. das Führen von Waffen erlaubt, und wann es verboten ist.
Gruesse
Pitter
Original geschrieben von pitter
Bleibt noch zu klären, ob und wann Waffen bzw. das Führen von Waffen erlaubt, und wann es verboten ist.
Leider ist es so, wie aus Art. 5 Abs. I des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition zu entnehmen, dass das Führen von Messer, die als Waffe gelten, verboten ist.
Das Gute am Schweizer Waffenrecht für Messer ist, daß als kampftauglich eingestufte Messer nicht an Orten "geführt" werden dürfen, an denen man so etwas außer als Waffe nicht braucht, z.B. in einer Diskothek.
Im Freien und hier speziell im Outdoor-Bereich dürfen diese Messer "getragen" werden, da hier ein sachliches Bedürfnis für alle möglichen Messertypen besteht.
Schlecht an dem Gesetz ist, daß Springmesser, Balisongs und zweischneidige Kampfmesser vollständig verboten wurden. Das schädigt die Sammlerszene und verhindert keine Messerstraftat, für die ein scharfes Brotmesser immer noch am besten geeignet ist. Aber anscheinend hat die Schweiz keine Messerindustrie, die dieses Messertypenverbot verhindern konnte. Es gibt keine ungefährlichen oder besonders gefährlichen Messer ! Aber das begreifen weder Schweizer noch deutsche Bürokraten und Politiker !
Es gibt keine ungefährlichen oder besonders gefährlichen Messer !
Klar gibt es die, 90% aller Straftaten mit stichwaffen und totesfolgen werden mit Küchenmesser begangen.
Einen großen Anteil vom rest belegen Schraubendreher.
Das liegt aber eher daran, daß Männer und Frauen nicht zusammenleben sollten, und es doch immer wieder versuchen !;) Und nicht am Messertyp ! Jeder Cop lernt in der Ausbildung, daß er möglichst keinen Kriminellen in dessen Küche festnehmen soll. Und Familienstreit sollte man aus den o.a. Gründen dort auch nicht austragen !
cearbhallain
19.05.02, 01:07
... also ab in die Garage!
Hier ein kleiner Nachtrag, die Verordnungen die sich aus dem neuen Waffengesetz ableiten:
Anhang Messer und Dolche
Aenderungen der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung WV)
vom 16.03.2001. (In Kraft seit 01. Mai 2001)
Artikel 6, Messer und Dolche (Definition)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a. einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, ob automatisch oder manuell aufweisen;
und
b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge haben die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufend und weniger als
30 cm lange Klinge aufweisen, die
a. symmetrisch ist; oder
b. asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Hacken oder Zacken aufweist.
Artikel 7, Verbote für Messer und Dolche
1 Weder erworben, getragen, vermittelt noch eingeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
b. Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus
ausgelöst wird;
c. Schmetterlingsmesser
2 Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nichtgewerbsmässig erworben, vermittelt oder einaus-
oder durchgeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe B;
b. Schweizerische Ordonnanzdolche und –bajonette;
c. Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus Manuell einsatzbereit gemacht
werde können.
• Artikel 7 (Verbote) ist immer im Zusammenhang mit Artikel 6 (Definitionen) zu verstehen.
Hinweis
• Pfadfindermesser sowie Tauchermesser nach WV Art. 7 Abs. 2 a dürfen insbesondere
unterwegs für Kurse und Uebungen etc. gemäss WG Art. 28 mitgeführt werden.
• Für den gewerbsmässigen Messerhandel – Erwerben, Vermitteln, Ein-, Aus- oder Durchfuhr
von Messern nach WV Art. 6 – braucht der Verkäufer bzw. Händler, eine
Waffenhandelsbewilligung für Nichtschusswaffen.
für die Urlaubsreise mit Transit durch die Schweiz gilt Artikel 7 Absatz 2. Man darf grosse Folder mit sich führen, allerdings nicht auf Mann haben. Also besser im Kofferraum/Handschuhfach lassen, und bei einer eventuellen Kontrolle vorher melden.
Ehrlich gesagt blicke ich bei diesen Definitionen nicht wirklich durch. Was mich aber noch mehr wundert ist, daß die Schweizer bei Schußaffen viel lockerer sind als bei uns und als bei Messern. Normalerweise werden doch immer Schußwaffen als viel gefährlicher eingestuft.:confused:
Es ist wieder einmal merkwürzig, das WafGes, egal ob in D oder S oder sonstwo.
In der Schweiz werd ich dann ab jetzt immer mein CS Recon Scout in ner Kydex am Mann haben.
Wirkt auch zugegebener Maßen weniger bedrohlich und offensiv als mein kleiner Folder, wenn ich damit ne Kiwi pelle...
oder so: kuda
*Die schpinnen, die Schweizer*
##(oh, mist - jetzt ist mir schon wieder das brot in den käse gefallen...)##
Tja OniKudai,
im Wiederholungsfall sind das schon Peitschenhiebe, dann bleibt als nächstes nur noch der See mit einem Gewicht an den Füßen.
Nein das ist kein Aufruf zur Lynchjustiz- nr Frei zitiert aus "Asterix bei den Schweizern"
Original geschrieben von Rebell
Ehrlich gesagt blicke ich bei diesen Definitionen nicht wirklich durch. Was mich aber noch mehr wundert ist, daß die Schweizer bei Schußaffen viel lockerer sind als bei uns und als bei Messern. Normalerweise werden doch immer Schußwaffen als viel gefährlicher eingestuft.:confused:
Frei verkäuflich sind beispielsweise auf Halbautomat kastrierte Sturmgewehre 57 (SIG 510), diese dürfen sogar per Sonderregelung mitgeführt werden, beispielsweise wenn man zu einem Schiessen mit dem Zug anreist, allerdings nur ungeladen.
Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und automatische Waffen sind melde- bzw. bewilligungspflichtig.
Ebenfalls frei verkäuflich sind Bajonette zum obengenanten Gewehr, mit 27cm Dolchklinge sowie Offiziersdolche, allerdings ist beidseitiges anschleiffen in Friedenszeiten ein Verstoss gegen das Militärgesetz, zumindest für Schweizer Bürger.
Verboten bzw bewilligungspflichtig ist beispielsweise ein Folder mit 4 Zoll Klinge und Einhandöffnung. Solche Klingen werden de jure gleich behandelt wie Faustfeuerwaffen, wies de facto aussieht steht auf einem anderen Blatt.
Hallo,
Die Einschränkungen lt. Wortlaut der Paragraphen 6 und 7 der WV beziehen sich ja lediglich auf Einhandfolder, Balisongs und feststehende Messer mit Dolchklingen.
OniKudaki hat oben schon geschlussfolgert, dass dann feststehende Messer ohne Dolchklinge egal welcher Grösse nicht betroffen sind.
Stimmt das so? Kann man z.B. ein nullachtfünfzehn Bayrisches Brotzeitmesser mit 10cm Klinge ohne Probleme zu bekommen in der ansonsten nur vorbildlichen Schweiz führen?
Original geschrieben von Camig
Tja OniKudai,
im Wiederholungsfall sind das schon Peitschenhiebe, dann bleibt als nächstes nur noch der See mit einem Gewicht an den Füßen.
Neiin! :glgl: Nicht schon wieder in den See.
lol-kuda
Hi zusammen
Hab heute mit meiner Familie und meiner Freundin über Messer diskutiert...verdammt frustrierend kann ich euch sagen :mad: . Vorurteile und Unwissen über Messer sind so tief verankert, ich hatte keine Chance ihnen meinen Unmut über das Verbot des Tragens von Einhandmesser klar zu machen oder zu begründen. Jetzt meine Frage:
Klar gibt es die, 90% aller Straftaten mit stichwaffen und totesfolgen werden mit Küchenmesser begangen.
Kennt ihr irgenwelche Seiten(kein forum), die das offiziell belegen? Ich suche Statistiken, die beweisen, wie willkürlich das Schweizer Waffengesetz in Bezug auf das Tragen von Messern ist.
Gruss Slade
Hi Slade
ich würde zuerst mal hier suchen:
www.fwr.de
edit: sorry, ist mehr Waffenbezogen,
UND !
""in der Schweiz"" finde ich jede Einschränkung betreffs Messertragen
sowas von "DANEBEN" ...
Einhandmesser nein .... Sturmgewehr ja, ..... Dolch ok wenn groß genug... :glgl:
Hallo
Ich wollte auf dem Rückweg aus Frankreich noch einige Tage in der Schweiz zum angeln bleiben ,was mache ich dann mit meinem Fischermesser Klingenlänge 12 cm? Zuhause lassen und Fische totbeißen? :confused:
Mfg yukon07
Die komische Regelung mit der minimallänge für Dolche (30cm) kommt bei uns wohl daher, damit die Armee-Liquidationsshops die vielen Bajonette verscherbeln dürfen....
Das Waffengesetz ist absolut irre (in Bezug auf Messer), es gibt nur wenige Beamte, die das Gesetz richtig kenn, kaufen kann man aber eigentlich noch alles...und tragen bezieht sich auf öffentliche Veranstaltungen.
Grizzly
Art. 61 Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a.
einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und
b.
geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c.
eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die:
a.
symmetrisch ist; oder
b.
asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.
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Obiges stammt aus der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV), Schweiz.
Art. 4 I a bezieht sich also auf alle Einhandmesser, verstehe ich das richtig? Oder gibt es Einhandmesser, die nicht unter der Kategorie fallen?
Ich muss das mal aufwärmen....
Hatte gerade den Fall das ich überaschend auf 'ner Motorradtour in der Schweiz gelandet bin (eigentlich war nur Österreich vorgesehen...).
Bei der Grenzkontrolle wurde mir plötzlich bewusst was ich so alles dabei hatte.... :staun:
Nach dem durchwinken gleich ein stilles Plätzchen gesucht und alles unten im Bootskofferraum deponiert, damit's nicht als "geführt" gilt.
Um dem in Zukunft vorzubeugen muss was schweizkompatibles her.
Jetzt les' ich oben im Gesetzestext unter 1a.b.c immer "und" und nicht "oder". :confused:
Heisst das jetzt ein Messer ist nur dann eine Waffe wenn es insges. länger als 12 cm und davon mehr als 5cm auf die Klinge entfallen, und es einen Einhandmechanismus besitzt :confused:
Oder gilt doch bereits einer der Punkte als Ausschlusskriterium ?
Was wäre dann z.B. mit einem Gerber Gator ohne Einhandbedienung (..zwar möglich aber nicht vorgesehen..., unterscheidet man das in der Schweiz auch ?) ?
Daten: Klingenlänge 9,5cm,Länge geschlossen 12,7cm.
????????
Naja find ich auch doof solche Regelungen...ich mein wenn ich mir angugge, was Victorinox so produziert :argw:
Die haben so weit ich mich erinnern kann auch nen einhändig bedienbares Messer... ob des wohl durchgeht? :confused:
Oder am besten nur die kleinen Schweitzer mitnehmen (bis 91mm)...die werden eigendlich so gut wie überall als OK angesehen...hat bisher noch kein Polizist oder Grenzbeamter irgendwas gesagt als ich ihm die gezeigt habe... :cool:
Einfacher kann man auch sagen:
Einhandmesser sind in der Schweiz verboten, wenn entweder die Gesamtlänge 12cm oder die Klingenlänge 5cm übersteigt.
So würde ich es prophylaktisch (!) auslegen, um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden.
Mein Gerber Bolt Action habe ich auch hinsichtlich seiner Legalität für die Schweiz ausgewählt.
Einfacher kann man auch sagen:
Einhandmesser sind in der Schweiz verboten, wenn entweder die Gesamtlänge 12cm oder die Klingenlänge 5cm übersteigt.
So würde ich es prophylaktisch (!) auslegen, um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden.
Mein Gerber Bolt Action habe ich auch hinsichtlich seiner Legalität für die Schweiz ausgewählt.
Dann wäre mein Gator weil es kein Einhandmesser ist trotz seiner Grösse in der Schweiz legal ?
Dann wäre mein Gator weil es kein Einhandmesser ist trotz seiner Grösse in der Schweiz legal ?
Etwas gegenteiliges ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Ein gutes altes Puma Game Warden (und 1000 andere Folder) dürfte es genauso tun. Das soll mir mal einer einhändig ausklappen. :steirer:
Etwas gegenteiliges ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Ein gutes altes Puma Game Warden (und 1000 andere Folder) dürfte es genauso tun. Das soll mir mal einer einhändig ausklappen. :steirer:
Das ist auch so ein Punkt...
Das Gator hat keinen Thumbstud, kein Loch , nix, ist also vom Hersteller her nicht als Einhandfolder gedacht.
Man kann es aber mit einer Hand öffnen. In der BRD gibt's ja den Unterschied zwischen "gedacht zu" und "geeignet zu"...
Gibt's den in der Schweiz auch ?
da ich dieses jahr auch in die schweiz fahre, ..........soll das also heißen, das wenn ich ein slip joint mitnehme, das man nur mit 2 händen öffnen kann , wo die klinge aber ca 8 cm lang ist und das messer eine gesamtlänge von 18 cm oder so aufweist dort erlaubt sind ??
man man man , ist das alles blöd geschrieben :glgl:
edit : hocker, hat ein perso gereicht, oder brauchtest du nen reisepass ?
da ich dieses jahr auch in die schweiz fahre, ..........soll das also heißen, das wenn ich ein slip joint mitnehme, das man nur mit 2 händen öffnen kann , wo die klinge aber ca 8 cm lang ist und das messer eine gesamtlänge von 18 cm oder so aufweist dort erlaubt sind ??
man man man , ist das alles blöd geschrieben :glgl:
edit : hocker, hat ein perso gereicht, oder brauchtest du nen reisepass ?
Genau darum geht's mir.
Ich will in meinem Fundus ein Klappmesser und/oder ein Fixed klar als schweiztauglich klassifizieren.
Wie wär's denn mal mit ein paar Statements von den schweizer Forumianern..., die müssen ja auch irgendwas (SAK nicht gerechnet) mit sich rumschleppen...
edit : hocker, hat ein perso gereicht, oder brauchtest du nen reisepass ?
Nix von alledem..., der Beiwagen zählte als Behinderung, da hat man mich durchgewunken.... :glgl: :irre:
@ pick-up: Personalausweis reicht.
Ob Slip-Joint oder nicht spielt keine Rolle, aber mit dem zweihändigen Öffnen solltest Du keinen Interpretationsspielraum bieten.
ich habe gerade mal meinen bekannten in der schweiz gefragt, und bekam diese antwort :
In der Schweiz solltest du keine Probleme haben, auch mit Einhand Foldern mit langer Klinge. Sie gelten laut Gesetz zwar als Waffen, dürfen aber
mitgeführt werden im Rucksack etc.. Lediglich das Tragen am Körper ist verboten.
Slipjoints sind sogenannte "Sackmesser" und die haben viele "guten Eidgenossen" in der Hosentasche.
Hier ist ein nützlicher Link mit hilfreichen Bildern (ist auch so noch genug kompliziert!). Siehe Seite 9 für Einhandfolder:
http://internet.bap.admin.ch/d/themen/waffen/dokumente/Entscheid_Messer.pdf
ich persönlich wollte diesen folder http://www.messerforum.net/showpost.php?p=181483&postcount=1 der rote unten auf dem bild mitnehmen. die teile gehen nur mit 2 händen auf
Hi, wenn ich mich recht erinnere, war in einem der Böker Spezial Flyer ein "Swiss" Gemini drin. An diesem Messer war der Daumen Pin durch die altbewährte Nagelrille ersetzt worden und sollte damit für die Schweitzer Kunden gedacht sein. Da ich allerdings im Moment nicht nachsehen kann, alle Angaben ohne Gewähr.
Ich denke jedoch, dass ein Lock Folder a la Buck 110 usw. kein Problem darstellen sollte.
Ansonsten gilt wie überall, dass sowohl die Optk des Messer und der erste Eindruck, den der Polizist von seinem Träger hat über den weiteren Verlauf entscheidet.
Also düften die 16 jährigen, halbwissenden Rambo Survival Typen unter uns :hehe: selbst beim hantieren mit einem Zahnstocher Probleme kriegen. :hmpf:
Gruss Markus
ich habe gerade mal meinen bekannten in der schweiz gefragt, und bekam diese antwort :
In der Schweiz solltest du keine Probleme haben, auch mit Einhand Foldern mit langer Klinge. Sie gelten laut Gesetz zwar als Waffen, dürfen aber
mitgeführt werden im Rucksack etc.. Lediglich das Tragen am Körper ist verboten.
Slipjoints sind sogenannte "Sackmesser" und die haben viele "guten Eidgenossen" in der Hosentasche.
Hier ist ein nützlicher Link mit hilfreichen Bildern (ist auch so noch genug kompliziert!). Siehe Seite 9 für Einhandfolder:
http://internet.bap.admin.ch/d/themen/waffen/dokumente/Entscheid_Messer.pdf
ich persönlich wollte diesen folder http://www.messerforum.net/showpost.php?p=181483&postcount=1 der rote unten auf dem bild mitnehmen. die teile gehen nur mit 2 händen auf
Naja, Einhandmesser dürfen im Rucksack mitgeführt werden, aber da ist die Rede vom Weg zu Veranstaltungen und Übungen.
Ich glaube allerdings kaum das eine mehrtägige Rucksacktour als "Übung" interpretiert wird. :(
...ausserdem geht's mir ums am Mann haben ;)
Auf "normale feststellbare Klappmesser" geht das .pdf leider nicht ein.
Die konkrete Frage ist, kann ich ein Gerber Gator (ohne Einhandbed.) oder ein Fällkniven F1, S1 ( um mal ein normales Fixed zu nennen) ohne Bauchweh in der Schweiz führen ? :confused:
Ist mir peinlich das ich euch nicht Tips geben kann, als Messerfan und Schweizer. Ich kann einfach sagen das man in der Schweiz von der Polizei in ruhe gelassen wird, wenn man sich normal verhält. Wenn ich auf Rucksacktour gehe, dann habe ich auch ein fixed dabei. Im Zug oder so, habe ich das Messer im Rucksack, so bald ich aber in der freie Natur bin, schnall ich mir das Messer um. Es ist Ermessensache der Polizei: In Zürichcity wird es sicher Probleme geben. An der Feuerstelle im Wald, wird niemand was sagen.
OT : Fahrt lieber nicht zu schnell, hier gibt es keine Gnade!!!
Gruess Feldmaus
Also ich hab mal ne Frage, ich bin noch nicht 18 und will mir ein fixed kaufen. Wie lang darf es den sein? Oder ist das etwa gar nicht erlaubt für Minderjährige?
mfg dani
gast07022009
16.02.07, 20:11
@ dani63
Ich habe das Folgende schon einmal geschrieben, aber ich helfe gerne einem jungen Schweizer.
Das Fixed darf so lang sein wie du möchtest, aber Sägen, Haken und Zacken am Klingenrücken sind nicht erlaubt. Ebenfalls nicht erlaubt sind Messer mit scharfen Klingenrücken, sprich zweischneidige Messer.
Du darfst dich per Email bei mir melden, wenn du noch Fragen hast.
OK danke für die Tipps.
Das heisst dann wohl das für junge Messer-Begeisterte die Schweiz genau das richtige Land ist:steirer:
Wie ist das eigentlich wenn ich ein Messer aus einem deutschen Onlineshop kaufe (importieren), kann ich das auch bedenkenlos machen?
mfg dani
RogerRabbit
16.02.07, 22:47
Nur mal ne theoretische Frage (nicht das ich das vor hätte).
Wenn man's also schaft bei einem Spyderco Karambit die Klinge um 5mm zu kürzen, und die Gesamtlänge um 9mm zu kürzen (also auf 4,9mm/11,9mm), dann müsste es eigentlich Schweiz-Legal sein oder?
gast07022009
16.02.07, 22:55
@ RogerRabbit
Ja gekürzt sollte es keine Probleme geben. Es kann sein, dass es dir bei einer Kontrolle eingezogen wird (von einem schlecht informierten Polizisten/Grenzbeamten). Aber du bekommst es nach einigen Monaten zurück und musst keine Busse bezahlen. Das gilt auch fürs Subcom.
Selbst wenn du den Gesetzestext dabei hättest, würde sich ein schlecht informierter Beamte nicht von der Legalität überzeugen lassen.
RogerRabbit
17.02.07, 00:29
Interessant.
@rcn du scheinst ja jurist oder zumindest juristisch ziemlich bewandert zu sein.
also ein fixed assymetrisch ohne saegerucken waere erlaubt, das tragen aber trotzdem verboten, ich meine so edc-maessig?
ein necknife mit kleinen abmessungen z.b. das emerson la griffe..wie wuerde das CH-gesetz dazu stehen betreffend "tragen"?
der neue entwurf weis einen neuen artikel 28a auf in dem speziell das tragen von "gefaehrlichen gegenstaenden" einschraenkend trotzdem wieder verboten ist. IMHO wuerde das oben genannte emerson la griffe zweifellos als gefaehrlich gelten oder?
gruesse
nice guy
(ein geplagter ch-er der bald nicht mehr richtig durchsieht)
gast07022009
27.03.07, 17:54
@rcn du scheinst ja jurist oder zumindest juristisch ziemlich bewandert zu sein.
also ein fixed assymetrisch ohne saegerucken waere erlaubt, das tragen aber trotzdem verboten, ich meine so edc-maessig?
ein necknife mit kleinen abmessungen z.b. das emerson la griffe..wie wuerde das CH-gesetz dazu stehen betreffend "tragen"?
der neue entwurf weis einen neuen artikel 28a auf in dem speziell das tragen von "gefaehrlichen gegenstaenden" einschraenkend trotzdem wieder verboten ist. IMHO wuerde das oben genannte emerson la griffe zweifellos als gefaehrlich gelten oder?
gruesse
nice guy
(ein geplagter ch-er der bald nicht mehr richtig durchsieht)
Ich bin nicht Jurist. Ich habe das Messer-Thema mit Juristen, die auf Waffenrecht spezialisiert sind, besprechen dürfen.
Ein feststehendes Messer ohne Sägerücken (d.h. kein Einhandmesser) darfst du heute tragen. Auch ein Emerson La Griffe.
"Gefaehrlichen Gegenstände" ist schwammig. Wenn dir ein Schraubenzieher (bzw -dreher) wegenommen werden darf, dann kann man dir auch das LaGriffe wegnehmen, obwohl das Tragen erlaut ist.
Ich trage immer ein Fällkniven WM1 oder Benchmade 210 oder Spyderco Ronin. Aber nie so, dass das Messer gesehen wird. Diese Messer sind so kurz, dass du sie in der Hosentasche tragen kannst. Sie werden nur zum Schneiden aus der Tasche genommen. Ich würde die Messer in der Stadt nie am Gurt tragen, ausser (IWB). Am Gurt erschrickst du nur die Leute auf der Strasse. Die erschrecken genug wenn ich das Messer aus der Tasche ziehe um in der S-Bahn einen Apfel zu schälen.:steirer:
Hi,
Ich wusste nicht wohin mit meiner Geschichte deshalb isse nun hier..
Also ich gestern in Zürich unterwegs und als ich auf ner Bank sass kamen Zwei Herren in Blau an und sagten;" ja Allg.Polizeikontrolle Hosentasche leeren und Ausweis bitte" Ich natürlich normal die taschen geleert und mein kleines Böker Magnum *Einhandmesser* ausgepackt, darauf der eine Polizist *als ob er was besseres sei* mault er mich an "das gilt in der Schweiz als Waffe und ist verboten zu tragen etc. dann machte er es kurz auf und sagte jaja spuren sind auch schon zu sehen dass sie das Messer gebraucht haben" Ich natürlich direkt gesagt das Messer sei nicht 12cm lang und die Klinge ist kürzer als 5cm also sei es legal *was mir vom Händler ausdrücklich gesagt wurde dass es legal sei* , er wiederum darauf; ne von sowas hätte er noch nie gehört und so.... Nagut was will ich da gross rummeckern machen ja eh was sie wollen. Er meinte dann das Messer wird beschlagnahmt und das krieg ich nicht wieder zu sehn und eine Verzeigung möchte er auch noch schreiben. Der andere Polizist (machte nen netteren Eindruck) war unterdessen am Funk wegen dem Perso, jedenfalls haben sich die 2 kurz besprochen und der arrogante meinte dann ich solle mich bei seinem Kollegen bedanken da sie keine Verzeigung schreiben weil ich noch nix angestellt habe. Die Herren sind abgezogen und ich war mein Messer los.
Daheim angekommen schrieb ich ne Mail an den Messerladen Kyburz und erzählte diese geschichte. Heute Morgen klingelt das Telefon Y.Kyburz am Tel. um mir zu bestätigen dass ich das Messer tragen darf und sie hat mir via Mail noch den Abs. vom Gesetz geschickt. Ich schaute mir das an und blieb bei diesem Satz hängen:
Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nicht gewerbsmässig erworben, vermittelt oder eingeführt werden dürfen:
Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden können.
Also hab ich nochmals ne Mail an Kyburz geschickt mit dieser Zeile dann wars einige Stunden lang ruhig und ich bekam wieder ne Mail worin steht:
Dieser Artikel ist nur bei Einhandmesser gültig die Länger als 5cm und
gesammt haft 12cm sind. Ich habe mit dem Verantwortlichen Bundesamt in Bern
telefoniert. Also das messer darf getragen werden. Sie dürfen sogar
springmesser und Butterfly tragen wen sie nicht grösser sind.
So und nun muss ich wohl bei der Kapo ZH anrufen und denen mal das Ganze wohl erklären sodass ich mein Messer wieder zurück bekomme...
*sry für den langen Text aber ich musste das jetzt einfach mal los werden*
MfG Hayes
gast07022009
03.04.07, 18:52
Ich habe im Forum schon mal geschrieben, dass es vorkommen kann, dass dir ein schlecht informierter Polizist dein legales Messer abnimmt.
Ich hoffe du bekommst es wieder. Wenn möglich nicht erst in einem Jahr.
Ich habe auch eine Frage dazu.
Im August werde ich mich Richtung Korsika aufmachen (Camping mit Survival elementen ;-) und werde dabei auch die Schweiz durchqueren.
Ich habe vor mein Extrema Ratio GOLEM F2 und für nen Kumpel das Fulcrum mitzunehmen. Beides sind ja richtige Oschis. Achja und das Extrema Ratio BF2 wäre auch dabei.
Die Frage ist: Falls die mich filzen ... kann mir da was passieren auch wenn ich die irgendwo tief im Rucksack verpackt habe ???? Ich trage sie ja nicht ???!!!
Einhandmesser dürfen in der Schweiz inzwischen geführt werden, also kein Problem, egal, ob im Rucksack vergraben oder nicht.
nun ... das Fulcrum und das Golem sind keine Einhandmesser ;-) das sind richtige Oschis.
(und das sind ja auch noch die teuren die richtig weh tun wenn die kassiert werden)
Broschüre des Fedpol: Klick (pdf) (http://www.fedpol.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/waffen/89_306_d_waffengesetzbroschuereinterakti v.pdf)
heyyyy DANKE Phux
So wie ich das verstehe fällt das ER FULCRUM und GOLEM F2 unter die Kategorie KEINE WAFFEN (MESSER oder Dolche mit Asymetrischer Klinge) Und da bei dem Punkt auch nichts von einer Klingenlänge steht sollte ich auch kein Problem haben.
Wäre ja auch witzig wenn ein Messer mit Ü12cm Klingenlänge eine Waffe wäre aber ein Samuraischwert nicht LÖLÖL.
Und das BF2 ist auch keine Waffe weil die Klinge zwar einhändig bedienbar ist aber keinen automatischen Mechanismus hat.
(WAFFEN SIND MESSER:
Schmetterlingsmesser, Wurfmesser,
einhändig bedienbare Messer mit
automatischem Mechanismus,
bei Gesamtlänge > 12 cm
und Klingenlänge > 5 cm)
Somit sollte ich ja keine Probleme in der Schweiz haben dürfen :-)
Ich werd das PDF auf jeden Fall ausdrucken und mitnehmen um evtl einen übereifrigen Bull...äh .. Polizisten im notfall belehren zu können :-)
DANKE Phux nochmal :-)
Hallo zusammen.
Da ich momentan auch in der Schweiz lebe,
beschäftigt mich die Thematik ebenfalls.
Die Dolchklingen 30cm+ Regelung kommt daher, dass in einem bestimmten Kanton bei einer bestimmten Amtshandlung mit dem Schweizerdolch abgestimmt wird, je nach dem wie man ihn hält, ist man dafür oder dagegen. Kann da gerne noch ins Detail gehen, muss aber erst meinen Vermieter fragen, der weiss da Bescheid :-)
Jedoch ist der Gesetzestext schwammig formuliert, z.b. ein Black Bear Classic von Cold Steel ist kein symmetrischer Dolch und hat auch keine Sägezahnung auf dem Rücken, müsste daher uneingeschränkt erlaubt sein?
Wenn die nicht behaupten, das sei kein Dolch aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen. ...
und zudem...
leider Gottes habe ich noch keinen Gesetzestext gefunden, in dem mir Aussagen wie "im Rucksack sind auch Einhandmesser oder länger als 5cm Klinge/12cm gesamt erlaubt" bestätigt, das nach längerer Suche auf diversen schweizer Seiten (z.B. www.admin.ch).
Hat da ggf jemand von euch irgendetwas gefunden, auf das man sich im Fall des Falles stützen könnte?
Mit freundlichen Grüssen
Headshrinker
09.08.10, 22:33
Hallo,
... leider Gottes habe ich noch keinen Gesetzestext gefunden, in dem mir Aussagen wie "im Rucksack sind auch Einhandmesser oder länger als 5cm Klinge/12cm gesamt erlaubt" bestätigt ...
Beitrag #53 gelesen?
Nein, ich habe natürlich nichts gelesen :argw:
Wie gesagt, ich suche einen "Gesetzestext"...
... und zwar um mir eben die Aussage im Post 53 zu bestätigen. :-)
Ich kann mich ja im Zweifelsfalle schlecht auf eine Aussage in einem Forum berufen, ist immer hilfreich, den entsprechenden Artikel/Paragraph zur Hand zu haben.
Headshrinker
10.08.10, 18:01
Wenn´s nicht verboten ist, wird das wohl kaum im Gesetz stehen. :glgl:
Probiers doch mal mit dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c514_54.html
i.V.m. der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition: http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/index.html
Das hat mich jetzt ca. 15 sec. googeln gekostet...
Bitte lest doch meine Beiträge ordentlich,
ich hab die von euch (und mir persönlich ebenfalls auch schon) genannten Seiten schon von A-Z durchgekaut, wie in meinem längeren Post auch ersichtlich ist.
Ich möchte das Posting #53 bestätigt haben.
Und falls es nicht möglich ist.... dann ist die Aussage wohl auch nicht korrekt??
... ist kein denn weiterer Schweizer mehr da, der noch irgendwelche Erfahrungen bezüglich des Topics teilen kann?
In dem Fall werde ich das Thema wohl selbst früher oder später mit der KaPo besprechen..
Armin Maurer
11.08.10, 19:53
Hallo
In der Broschüre:"Das Waffenrecht nach Schengen-Anpassung und Nationaler Revision" steht es so:
Keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes: Klappmesser einhändig manuell bedienbar (ohne automatischen Mechanismus).
Normale Messer auch mit Sägerücken sind erlaubt sofern die Klinge nicht symetrisch ist.
Gruss Armin
Gilt der Beitrag 53. auch für mich als 16 jähriger?
Headshrinker
09.11.10, 14:01
... In dem Fall werde ich das Thema wohl selbst früher oder später mit der KaPo besprechen..
Und? :confused: ................
Hallo Zusammen
Ich bin gerade auf den folgenden Link gestossen:
http://www.gunfactory.ch/download/Waffengesetz_Broschuere.pdf
Seit angleich an Schengen (12.12.2008) sind einhändig bedienbare Messer zum Glück wieder erlaubt so lange kein automatischer Mechanismus (Feder,...) eingebaut ist.
Gruss Arnim (Der sein Grippi jetzt mit ruhigem Gewissen wieder mit sich rumträgt)
Hallo abe
Du kannst die Broschüre auch in handlicher Druckform kostenlos bestellen.
http://www.fedpol.admin.ch/content/fedpol/de/home/dokumentation/medieninformationen/2010/2010-07-28.html
Ich habe immer ein Exemplar in der Tasche und das PDF auf dem iPhone gespeichert. ;)
Gruss
Usagi Y.
Habe letzhin mit einem jüngeren Polizisten aus Zürich dieses Thema diskutiert. Sie kennen die gültigen Bestimmungen und halten diese aus polizeilicher Sicht für sinnvoll:
Nur verdeckt zu tragende Messer, die eindeutige Waffen sind, sind wirklich verboten.
Alles andere kann von der Polizei konfisziert werden, wenn die Umstände dies erfordern. Der Gegenstand kann am nächsten Tag auf dem Posten wieder abgeholt werden.
Alles andere heisst: egal ob Messer, Wasserrohr oder Schraubenzieher: Nachts um vier auf der Gasse wird es eingezogen.
Habe letzhin mit einem jüngeren Polizisten aus Zürich dieses Thema diskutiert. Sie kennen die gültigen Bestimmungen und halten diese aus polizeilicher Sicht für sinnvoll:
Nur verdeckt zu tragende Messer, die eindeutige Waffen sind, sind wirklich verboten.
Auch offen getragene Messer - die der Schweizer Definition von Waffen entsprechen - sind verboten.
Anbei (copy/paste) von dieser Seite: http://www.fedpol.admin.ch/content/fedpol/de/home/themen/sicherheit/waffen/waffen_nach_waffenrecht.html
Waffen gemäss Waffengesetz sind:
* Feuerwaffen, wie etwa Pistolen, Revolver, Gewehre, Vorderschaftrepetierer (pump action), Unterhebelrepetierer (lever action), Selbstladewaffen (Flinten und Büchsen);
* Druckluft- und C02-Waffen mit Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule, oder wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
* Imitations-, Schreckschuss-und Soft-air-Waffen, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
* Schmetterlingsmesser, Wurfmesser, einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus, bei Gesamtlänge grösser als 12 cm und Klingenlänge grösser als 5 cm;
* Dolche mit symmetrischer Klinge kleiner als 30 cm;
* Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen wie etwa Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze;
* sämtliche Elektroschockgeräte sowie Sprayprodukte mit Reizstoffen nach Anhang 2 Waffenverordnung (WV), ausgenommen Pfefferspray.
Was das Tragen angeht gibt es nur für Waffen gesonderte Bestimmungen innerhalb des Waffenrechts.
Ich weiss allerdings nicht, ob weitere Bestimmungen (Versammlungsrecht etc.) weitere Vorgaben machen.
Ich würd da den gesunden Menschenverstand anwenden.
Ich selbst habe noch keinerlei Schwierigkeiten gehabt, trage aber als EDC das grosse - einhändig zu öffnende - Exskellibur.
Edit: zusätzlicher Link zu einer eindeutigen Broschüre der Behörden
http://www.fedpol.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/waffen/Brosch%C3%BCre/waffenbroschuere-d.pdf
Sorry für die späte Antwort, hab ne Weile nicht reingeschaut.
Danke für die Info mit Google, aber sowas krieg ich auch noch hin ;)
Mein Problem ist, dass ich IM Gesetzestext nirgendwo die beschriebene Stelle finde, welche besagt, dass Transport z.B. im Rucksack etwas anderes ist als das Tragen in z.B. der Hosentasche oder am Gürtel.
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