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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schlüsselmesser - Verboten?



Assassin
06.09.06, 12:18
Hallöchen,

ich habe in der elektronischen Bucht ein Messer gefunden, dass als Schlüssel getarnt ist.
Artikelnummer: 280XXXXXX056
(Hoffe, es ist nicht verboten, diese hier zu posten, mache das nur, damit die andern nachvollziehen können, wovon ich rede. Wenns nicht gewünscht wird, bitte löschen)

Versand innerhalb Deutschlands.

Nun die Frage: ist das jetzt ein verbotener Gegenstand, weil es einen andern Gegenstand vortäuscht? :confused:
Nein, haben tu ich das nicht, finde es nur interessant und überlege, mir es zu ordern.

Grüße
Micha

gast120109
06.09.06, 12:45
Das Verbot von Messern, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen verkleidet sind, bezieht sich nur auf solche, die unter den Begriff Hieb- und Stichwaffe fallen, also z.B. Stockdegen, Dolchklingen in Gürtelschnallen etc.
Dieses Schlüsselmesser ist mit ziemlicher Sicherheit keine Waffe. Ähnliches gibt es z.B. auch mit Patronenhülsen oder Feuerzeugen.
Natürlich alles ohne Gewähr.;)

HankEr
06.09.06, 12:46
Schlüsselmesser an sich sind in D nicht verboten. Wenn das Messer jedoch als Waffe gem. WaffG anzusehen ist, dann wäre es verboten.

Nachtrag: Waldjäger war schneller. **** Artikelnummer ausge-X-t. Keine Verweise auf Auktionen!

Stinkmarder
06.09.06, 12:46
Ein klares JEIN. Weiß also keiner so genau.
Ist dasgleiche we mit den mini Butterfly für den Schlüsselanhänger.

JENS

gast120109
06.09.06, 12:54
Hab das betreffende Messer sehen können, bevor die Artikelnr. gelöscht wurde. Ein normal großer, normal aussehender BKS-Schlüssel mit winziger, offenbar nicht feststellbarer Klinge zum Ausklappen ist in meinen Augen klar keine Waffe.


Ein klares JEIN. Weiß also keiner so genau.
Ist dasgleiche we mit den mini Butterfly für den Schlüsselanhänger.

JENS

Ein Mini-Butterfly bleibt aber wohl immernoch ein Butterfly. Das WaffG definiert bei den Butterflys keine Mindestgröße, nur das Öffnungsprinzip.

Gruß

Stinkmarder
06.09.06, 13:44
Das dachte ich auch immer.

Aber siehe im Waffen-Online unter Waffenrecht.
http://foren.waffen-online.de/index.php?showtopic=321922


Hi, wer lesen kann, ist klar im Vorteil, ....Spässle.
Aber ich habe doch oben bereits geschrieben, das NUR solche Waffen, die unter die Definition nach § 1 Abs.2. Nr.2 Buchstabe B fallen, nach den Vorschriften des §40 i.V.mit der enumerativen Liste der Anlage 2 erfasst werden können.
Und da diese Spielzeugdinger eben -ohne dazu bestimmt zu sein- die Abwehrfähigkeit eines Menschen weder herabsetzen , noch beseitigen können, können sie auch nicht "verboten" sein.

Der Witz bei der ganzen Sache ist ja doch der, das die EIGENTLICHEN Hieb-oder Stosswaffen DIE DAZU BESTIMMT SIND (also Buchstabe a der Nr 2 aus §1) einem Menschen die Abwehrmöglichkeit zu nehmen oder herabzusetzen eigentlich GARNICHT von Anlage 2 erfasst sind. Hier hat sich Brenneke selbst übertölpelt, denn der Verbotskatalog in Anlage 2 umfasst eben nur Waffen, die unter Buchstabe "b" fallen...

Vor soviel Selbstübertölpelung ziehe ich meinen Hut

Da bin ich auch erst nach mehrmaligem Lesen drauf gekommen.....aber durch die vielen Rückverweise im Gesetz ist das ja auch kein Problem. Das SOLL ja verwirren...

GF
Muni

JENS

gast120109
06.09.06, 15:28
Und da diese Spielzeugdinger eben -ohne dazu bestimmt zu sein- die Abwehrfähigkeit eines Menschen weder herabsetzen , noch beseitigen können, können sie auch nicht "verboten" sein.

Ok, bezüglich Mini-Butterflys hast du wohl Recht mit deinem JEIN.
Der strittige Punkt ist der, ab welcher Größe ist ein Gegenstand geeignet, die Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Wie lang ist denn die Klinge eines solchen Teils? 2, 3 oder 4 cm? Ein Skalpell ist auch nicht größer. Ergo: Nichts genaues weiß man nicht.

Stinkmarder
06.09.06, 15:57
"Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen"
So ein Gegenstand ist ein Skalpell auf jeden fall nicht.

Casual
06.09.06, 18:06
ich hab auch so ein stiletto für den schlüsselbund, das ist stumpf und winzig, also keine waffe, also auch keine verbotene waffe!
alles imo

Assassin
06.09.06, 18:21
**** Artikelnummer ausge-X-t. Keine Verweise auf Auktionen!
Sorry, war mir da nicht so sicher, ob des nun ok war.Jetzt bin ich ja schlauer.

Ja, des war ein schlichter BKS-Schlüssel, Gesamtlänge 5,5cm, mit Slipjoint-Klinge.
Produktion war Solingen der 50er Jahre.

yukon07
06.09.06, 19:09
Hallo Assassin
Solche Teile wurden mal in Baumärkten als Werbeartikel verschenkt. Sie dienten zum öffnen von Paketen.

Gruß Uwe

eisbaer
06.09.06, 20:15
Würde eher für legal plädieren. Das BKA hat einen Bescheid erlassen, in dem Feuerzeugspringmesser für legal befunden wurden. Begründung war damals, die Klinge ist zu klein und instabil um als Waffe verwendet zu werden. Ich denke das trifft hier auch zu.

Die besagten Feuerzeugmesser hatten die Größe eines normalen Bic Gasfeuerzeugs und waren äusserlich nicht ohne weiteres als Messer zu erkennen. Von der Größe also genau im Bereich des Schlüsselmessers.

bumpkin
06.09.06, 23:22
Gibt es hier jedenfalls legal zu erwerben.

http://www.globetrotter.de/de/shop/detail.php?mod_nr=sc_04011&GTID=65b28b7d6ae62c8348c511e4f4b0d715a31

Gruß Thomas

pitter
07.09.06, 06:15
Der strittige Punkt ist der, ab welcher Größe ist ein Gegenstand geeignet, die Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Wie lang ist denn die Klinge eines solchen Teils? 2, 3 oder 4 cm?

Das ist gar nicht die Frage. Der Unterschied, zwischen einem Stockdegen und einem Patronenhülsenmesser ist primär nicht die Klingenlänge, sondern dass ein Degen eben klar als Waffe konzipiert ist. Das Patronendings aber eher nicht.
Die Waffeneigenschaft wird nicht klar definiert, da gehören Klingenform dazu (Dolch, Stilett, Draikant, Hawk Klinge), die übliche Verwendungsweise. Und - cut weisst da immer wieder darauf hin - wohl auch das, wie der Hersteller das Messer bewirbt, beschreibt und welche Zusatzeigenschaften es hat - irgendwelche spezielle Features für ne spezielle Kampftechnik zB. Das ganze ist hinreichend schwammig.

Solange man ein Messer allerdings nicht als Waffe verwendet - und da ist dann die Einstufung als Waffe oder nicht eh vollkommen egal, ein eventuelles Vefahren wegen Verstoß gegen das WaffG wird das das geringste Problem sein - bin ich nach meinen bisherigen Erfahrungen mit dem BKA recht zuversichtlich, dass da mit einem vernünftigen Augenmaß gemessen wird. Was sich aber leider je nach Besetzung der Dienststelle auch ändern kann.

Jedenfalls, so ein Minidings als Schlüsselmesser, Messer in der Gürtelschnalle etc. würde auch ich nicht als Waffe einstufen. Du darfst mich dann in der Verhandlung gerne zitieren :), wird wohl wenig helfen :irre:

Grüße
Pitter

beagleboy
07.09.06, 12:05
Gibt es hier jedenfalls legal zu erwerben.

http://www.globetrotter.de/de/shop/detail.php?mod_nr=sc_04011&GTID=65b28b7d6ae62c8348c511e4f4b0d715a31

Gruß Thomas


Nicht daß ich das bei Globetrotter jetzt anzweifeln möchte, aber aus der Möglichkeit, das in irgendeinem Shop kaufen zu können gleich grundsätzlich auf Legalität zu schließen, kann einen in große Schwierigkeiten bringen. :argw:

gast120109
08.09.06, 23:13
"Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen"
So ein Gegenstand ist ein Skalpell auf jeden fall nicht.
Schon klar. Du hast mich doch selbst darauf aufmerksam gemacht, dass das WaffG nicht nur tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind usw. als Waffen definiert, sondern auch tragbare Gegentände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise (...) und die in diesem Gesetz genannt sind. Insofern war das mit dem Skalpell natürlich quatsch, wird im Gesetz ja nicht genannt. Auf das Skalpell als Beispiel bin ich gekommen, weil es mir als erstes einfiel zu einem nicht "dafür bestimmten, aber geeigneten" Gegenstand.


Das ist gar nicht die Frage. Der Unterschied, zwischen einem Stockdegen und einem Patronenhülsenmesser ist primär nicht die Klingenlänge, sondern dass ein Degen eben klar als Waffe konzipiert ist. Das Patronendings aber eher nicht.
Hast du natürlich Recht. Ich hatte den Zusatz übersehen und die in diesem Gesetz genannt sind.

Die Waffeneigenschaft wird nicht klar definiert, da gehören Klingenform dazu (Dolch, Stilett, Draikant, Hawk Klinge), die übliche Verwendungsweise. Und - cut weisst da immer wieder darauf hin - wohl auch das, wie der Hersteller das Messer bewirbt, beschreibt und welche Zusatzeigenschaften es hat - irgendwelche spezielle Features für ne spezielle Kampftechnik zB. Das ganze ist hinreichend schwammig.
Ist soweit bekannt. Kommt hinreichend auf den Einzelfall an. ;)


Jedenfalls, so ein Minidings als Schlüsselmesser, Messer in der Gürtelschnalle etc. würde auch ich nicht als Waffe einstufen.
Das kommt dann ja auch wieder drauf an. Zum Beispiel habe ich in meinem ersten Beitrag von Dolchklingen in Gürtelschnallen geschrieben, weil das die mir geläufigste Form (von Bildern!) dieser Art Messer ist. In dem Falle würde es sich wieder um eine verkleidete Waffe handeln.

Fazit: Nichts genaues weiß man net. Ich beteilige mich immer gern an dieser Art Themen, nur habe ich das Gefühl, dass die Ergebnisse, unabhängig von der Ausgangsfrage, ähnlich und relativ vorhersehbar sind. ;)