Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Goodbye Speedlock ?
Vorab: ich gehöre zu denen, die neben ihren Benchmades, MTs etc. auch (seit langen Jahren) ein Speedlock in ihrer Sammlung haben und es auch nicht missen möchten.
Leider wird ja nun wohl auch das Speedlock mit seinem leicht angeschliffenen Rücken ab dem 01.04. aus uns allen Straftäter machen.
Da ich mir vorstellen kann, daß die verkauften Stückzahlen über die Jahre beträchtlich geworden sind, interessiert es mich, ob Böker da einfach tatenlos zuschauen möchte.
Ich möchte hier einfach mal eine Anregung geben und würde mich über Resonanz (gerade auch von Böker selbst!) freuen:
Wie wäre es mit einer neuen Klinge, die dem neuen WaffG entspricht?
Es müßte ja nur der Klingenrücken leicht modifiziert werden; die Klingenlänge paßt ja sowieso.
Aufgrund der leichten Demontierbarkeit des Messers wäre eine (günstig nachzukaufende!) Klinge doch eine schöne Maßnahme, das Speedlock weiterhin auf dem deutschen Markt anbieten zu können und vor allem auch den zahlreichen Besitzern die Möglichkeit zu geben, ihr Messer weiterhin legal zu besitzen und zu führen.
Was meint Ihr, was meint Böker?
hab kein Speedlock könnte mir dann auch egal sein
aber meines Wissens bleibt das Speedlock auch nach dem 1.4.03 legal
dann hast du bzw. die herren in grün sicherlich noch nicht genau mit dem meisterstück der gesetzgebung(wffg) beschäftigt...
in einem der unterpunkte steht, dass sich die klinge, vom rücken aus gesehen nur verjüngen darf.
dies ist beim speedlock jedoch eindeutig nicht der fall, da es eine angedeutete "false edge" besitzt
zu sehen hier (http://de.briefcase.yahoo.com/bc/leighton_be/vwp?.dir=/messer&.dnm=speedlock.jpg&.src=bc&.view=l&.done=http%3a//de.briefcase.yahoo.com/bc/leighton_be/lst%3f%26.dir=/messer%26.src=bc%26.view=l)
Schlagt mich nicht aber ich meine gelesen zu haben das die Oberen von Böker sogar an dem Gesetzentwurf mitgefeilt haben und es dabei fertiggebracht haben das ganze so zu beeinlussen das die Speedlock legal bleiben.
ich weiss aber nicht mehr wo.
Also das mit dem verjüngenden Rücken (ich hab nie kapiert was denn das nun genau heissen soll :rolleyes: ) stand doch schon immer im Gesetz, oder ??
Und bis jetzt war das Speedie doch erlaubt, also was soll sich da groß ändern ??
Original geschrieben von Nidan
Also das mit dem verjüngenden Rücken ... stand doch schon immer im Gesetz, oder ??
Und bis jetzt war das Speedie doch erlaubt, also was soll sich da groß ändern ??
Das habe ich versucht dem beagleboy schon mal in einem anderen Beitrag (Benchmade war es, glaube ich) zu erklären. Irgendwie hat er es nicht verstanden ... ;)
Deshalb hier nochmal:
In dieser Hinsicht ändert sich nichts gegenüber dem aktuellen, jetzt gültigen Waffengesetz!!!
Durch diesen Wischiewaschie-Paragraph ist ein Speedlock, ein UDT und wie sie alle heissen, nach dem 01.04. genauso legal oder illegal, wie es jetzt auch schon ist.
Original geschrieben von coolcat
Das habe ich versucht dem beagleboy schon mal in einem anderen Beitrag (Benchmade war es, glaube ich) zu erklären. Irgendwie hat er es nicht verstanden ... ;)
Deshalb hier nochmal:
In dieser Hinsicht ändert sich nichts gegenüber dem aktuellen, jetzt gültigen Waffengesetz!!!
Durch diesen Wischiewaschie-Paragraph ist ein Speedlock, ein UDT und wie sie alle heissen, nach dem 01.04. genauso legal oder illegal, wie es jetzt auch schon ist.
Hallo Coolcat, verstanden habe ich Dich wohl. Aber Du liegst da leider (zumindest teilweise) falsch.
Ich habe seit Deinem letzten Beitrag versucht, nochmal den kompletten Text des aktuellen WaffG zu finden, was mir leider nicht gelungen ist. Ich glaube, daß der Passus "durchgehender Rücken, der sich zur Schneide hin verjüngt " (ich meine jetzt nur den fettgedruckten Teil) neu ist. Den durchgehenden Rücken alleine gibt es auch jetzt schon im Gesetz, das weiß ich.
Aber einen Rücken, der sich zur Schneide hin verjüngt, hat weder das Speedlock noch viele andere Springmesser, und diese sind somit ab dem 01.04.03 definitiv nicht mehr legal, egal, ob sie es heute vielleicht noch sind oder auch nicht.
Jede Art von Klingenrücken, die einen leichten Anschliff hat (wie auch das Speedlock im Bereich der Klingenspitze) verjüngt sich nunmal nicht, sondern wird erst stärker, um sich dann zur Schneide hin zu verjüngen!
Der "durchgehende Klingenrücken" ist nach wie vor ein sehr dehnbarer Begriff, was aber letztendlich weniger wichtig ist, da der andere Passus ziemlich einfach zu interpretieren ist und den Großteil aller gängigen Klingenformen illegal werden läßt.
Einfach gesagt:
Mit jeglicher Art von Anschliff am Klingenrücken ist das Messer nicht dann nicht mehr legal.
Alles klar? :cool:
Aktuelle Formulierung (Verwaltungsvorschrift):
Springmesser und Fallmesser fallen nur dann unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
länger als 8,5 cm ist,
in der Mitte schmaler als 14 v.H. ihrer Länge,
zweiseitig geschliffen ist oder
keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt ( § 37 Abs.1 Satz 2 WaffG).
Ab 1.4.2003 gültiger Wortlaut (Anlage 2):
Von Satz 1 ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus der dem Griff herausragende Teil der Klinge
höchstens 8,5 cm lang ist,
in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,
nicht zweiseitig geschliffen ist und
einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
Also seid`s mir net bös, aber die Formulierung ist doch eh ein Schmarrn, wie wir in Bayern sagen.
Der Rücken ist bei jedem Messer durchgehend, wie soll es denn auch anders sein. Es gibt doch keine Klinge mit unterbrochenem Rücken, oder ??
Der Rücken verjüngt sich immer zur Schndeide hin, sonst könnt man ja nicht schneiden, weil ja dann der Rücken so breit wie die Schneide wär. Ob sich der Rücken gleichmäßig verjüngen soll, davon steht da nirgends nix.
na nidan.. hast wohl noch nie die sehr beliebten springmeser mit 50cm klinge mit sägezähnen am rücken gesehen:irre:
ich denke, dass die definition "durchgehender rücken" das verbot eines angeschliffenen rückens noch verdeutlichen soll...
Ich habe doch irgendwo schon einmal geschrieben das dies IMHO lediglich Sägezähne, Zacken, Zinken und ähnliches verhindern soll.
Und noch was! Wie Gesetze ausgelegt werden wird auch HIER mit geprägt. Daher wäre es schön wenn Anwälte verweisen könnten das man hier dieser Ansicht folgt. :D
Sprich, ich kann nicht ganz nachvollziehen das ihr Probleme damit habt. Da gibts doch garnichts zu rätzeln oder diskutieren, was das Gesetz sagt ist eindeutig, der Zweck ist erkennbar.
Ich sehe keine Probleme für UDTs, Bökers etc. selbst ein Vektor ist IMHO OK die haben alle einen durchgehenden Rücken! Ein Rekat Hobit hätte keinen.
Ich bitte um breite Zustimmung. :P
Gruß
El
Original geschrieben von beagleboy
Ich habe seit Deinem letzten Beitrag versucht, nochmal den kompletten Text des aktuellen WaffG zu finden, was mir leider nicht gelungen ist. Ich glaube, daß der Passus "durchgehender Rücken, der sich zur Schneide hin verjüngt " (ich meine jetzt nur den fettgedruckten Teil) neu ist.
@beagleboy:
Peace! :D
Der Seromon steht ja auch nicht direkt im Waffengesetz, sondern in der dazugehörigen Durchführungsverordnung/Verwaltungsvorschrift. Kannst z.B. hier (http://www.schuetzenverein-eisenach.de/Waffenrecht/WafVerwV/vwaff4.htm#Verbotene%20Gegenstände) mal nachlesen. Punkt 37.2.6
@El Dirko:
Da gibts doch garnichts zu rätzeln oder diskutieren, was das gesetz sagt ist eindeutig, der Zweck ist erkennbar.
Schön wenn für Dich der Zweck erkennbar ist.
Es kann schon sein, dass der Gesetzgeber damit die Rückensäge verhindern wollte. Leider lässt die Formulierung auch eine andere Interpretation zu. Ein ganz schlauer Richter, Staatsanwalt, Polizist oder sonst wer könnte auch meinen, dass damit z.B. die falsche Schneide gemeint ist. Und dazu braucht man, bei der Wortwahl, wirklich nicht viel Phantasie ...
@HankEr: Danke.
@Rest:
Also, es ist doch nicht so schwer. :glgl:
An anderer Stelle hier im Forum wurde doch auch schon ausführlichst darüber geschrieben.
Z.B. ist bei einer zweischneidigen Klinge eben nicht gegeben, daß der Rücken sich zur Schneide hin verjüngt. Da ist eben die Klingenmitte dicker als der Klingenrücken, ergo verjüngt sich der Rücken nicht. Natürlich muß sich eine Klinge irgendwo verjüngen, damit man damit schneiden kann, aber lt. WaffG muß sie das eben gleich vom Klingenrücken aus, und nicht irgendwo von der Klingenmitte aus.
Und das ist eben bei allen angeschliffenen Rücken nicht gegeben!
Z.B. ist bei jeder Spearpoint-Klinge der Klingenrücken im vorderen Klingendrittel dünner als die Klingenmitte.
Nehmt euch doch mal ein Messer zur Hand und schaut es Euch in Ruhe an. Dann wird Euch hoffentlich klar, daß z.B. auch ein Vector, Ares Auto Stryker, Mini Socom, Speedlock etc. (Liste läßt sich endlos fortsetzen!) unter das Verbot fallen. Alles, was einen "Mittelgrat" auf der Klinge hat, fällt darunter.
Der Rücken soll sich aber nur zur Klinge verjüngen und nicht, wie Du in Interpretierst, stehtig oder durchgehen verjüngen.
Also ebend nicht:"einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin stehtig/durchgehend verjüngt"
Das interprtierst Du dazu. (Würd gern mal wissen wieso, erkennst du sonst keinen Sinn drin oder was?)
Wie gesagt ist es jahrelange Auslegung die eigendlich nicht zur Debatte steht. Ansonsten wäre Dein Böker schon vor Jahren illegal gewesen!!
Gruß
El
@ beagleboy : Eben nicht !! Auch bei den von dir aufgeführten Messern "verjüngt" (ein saudummes Wort) sich der Rücken zur Schneide hin, nur halt mit ner Unterbrechung, und daß die nicht sein darf steht nirgends. Ist doch alles ein Schmarrn, wie ich schon so treffend bemerkt hab. Ich behalt mein kleines UDT, basta !!
Ich gestehe : El Diko war schneller :D
Und nochmal Edit : Bis jetzt waren Speedie, UDT usw erlaubt ! Der Gesetzestext hat sich nicht geändert !! Also was folgt daraus ???
Könnte es sein, daß die Diskussion überflüssig ist ;)
hi,
diese forum wird doch offiziell von jemandem moderiert, der oder dessen stellvertreter beim gewurstel an diesem gesetz im vorfeld mit am tisch saß.
also werd ich mal an boeker mailen und jemanden bitten, sich diese diskussion anzusehen und ein statement abzugeben.
bin mal gespannt!
bernd
Im Anhang ist doch oben klar und deutliche ein durchgehender Strich zu sehen, oder sieht das jemand anders? Unter sind zwei Striche zu sehen, also nicht nur ein durchgehender. Wie man das untere aber als Messer umsetzten soll, ohne daß mindestens die Spitze vor der Klinge herschwebt, ist mir ein Rätsel :irre:
ich denke, der begriff "durchgehend" ist einfach linguistisches gummi und dementsprechend in alle richtungen dehn- und formbar.
kennt jemand einen richter oder stattsanwalt?
ich meine persönlich im bekanntenkreis :hehe: :hehe:
wahrscheinlich müssen erst einige prozesse durch diverse instanzen zu etwas führen, was dann so schön als "geltende rechtssprechung" bezeichnet wird!
bernd
Es wäre schön, wenn sich Böker einmal zu diesem Thema äussern würde. Das würde mich auch sehr interessieren und die Unsicherheit beseitigen.
(ich habe das Speedlock mit Damastklinge und wüsste gern, ob ich das in Zukunft noch in der Öffentlichkeit tragen kann):hehe:
hab schon an boeker gemailt.
mal schaun, ob sich da was tut.
bernd
HeinrBoker
14.01.03, 11:12
Ich habe die Diskussion im Messer-Forum zu diesem Thema verfolgt und gebe zu, daß der Sachverhalt recht kompliziert ist und zusätzlich verkompliziert werden kann.
Vornweg:
Speedlock ist und bleibt ein legales Messer, auch nach dem neuen Waffenrecht. Dies habe ich übrigens zu einem früheren Zeitpunkt schon im Forum kundgetan, als ich ausführlicher über das Zustandekommen der Messerregelung innerhalb des Waffenrechtes berichtet habe.
Die laufende Diskussion hängt sich in erster Linie an dem durchgehenden Rücken auf. Dieser Passus ist in der Tat Bestandteil des alten Waffenrechts und wurde, zumindest sinngemäß, übernommen, ohne daß sich die Aussage geändert hat. Was will der Gesetzgeber mit durchgehendem Rücken sagen? Er möchte vermeiden, daß der Rücken durch eine Säge, Welle oder zweite Schneide in seinem Verlauf unterbrochen wird. Er soll also durchgehen. Ein kleiner Anschliff, wie wir ihn bei Speedlock haben, fällt nicht in diese nicht zulässige Kategorie.
HEINR. BÖKER BAUMWERK GMBH SOLINGEN
E. W. Felix-Dalichow
Hallo Herr Felix-Dalichow,
schön, daß Sie die Zeit zu dieser informativen Stellungnahme gefunden haben. Es freut mich natürlich zu hören, daß das Speedlock (und damit viele andere Springmesser) auch weiterhin legal bleiben.
Allerdings muß ich dann amn dieser Stelle nochmal meine Verwunderung über das Verbleiben des Passus "Klingenrücken, der sich zur Schneide hin verjüngt" im Gesetzestext zum Ausdruck bringen. Nachdem ja nun augenscheinlich nicht ein angeschliffener Rücken gemeint sein kann, würde mich doch interessieren, was genau Ihnen hierzu als Definition bzw. Entsprechung in der Klingenform vor Augen schwebt.
Deswegen war ja auch ein Ziel der damaligen Petition diesen Punkt aus dem neuen Gesetz herauszubringen. Nun ist er drin und da wird er wohl auch noch eine Zeit bleiben. Alles was mit diversen Aktionen damals noch am Gesetz erreicht werden konne war ja, daß Faustmesser für die in der Leder- oder Pelzbranche tätigen und für Jäger legal bleiben. Vorher hat es offensichtlich die Messerbranche (vertreten durch Böker) geschafft die geplante Einschränkung der Klingenlänge auf 6,5cm noch abzuwenden. Alles in allem ein recht armseliges Ergebnis. Aber wenn sich nur ein paar Hanseln aktiv einmischen, dann ist es ja auch kein Wunder. Wobei man sich nichts weiter denkt, das wird halt stur aus dem alten Gesetz abgeschrieben und wenn einem keiner massiv mit der Nase darauf stößt, dann bleibt es halt. Es ist heute ein Punkt den keiner versteht und es ist in Zukunft ein Punkt den keiner verstehen kann. Die Absicht des Gesetzgebers zu diesem Punkt wird auch nirgends in der Begründung aufgeführt.
Ich bin nach wie vor der Ansicht, daß zumindest dieser Punkt auch noch hätte gekippt werden können. Aber was solls; zu spät.
Der Punkt Sägezahnung auf dem Rücken kann mich übrigens (nach dem Wortlaut) immer noch nicht überzeugen (siehe obige Skizze). Eine Begründung zur damaligen Ausnahme in der Verwaltungsvorschrift dürfte es auch nicht geben, da dort ja nichts verboten wurde, sondern Ausnahmen vom Verbot formuliert worden sind.
... ich denke, es gibt hier zwei missverständliche Punkte in der gegebenen Formulierung "einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt".
- den "durchgehenden Rücken". Den Rücken würde ich verstehen, als die Rücken-"Konturlinie" des Messers, die eben bei gesägten oder gezahnten Messern nicht mehr durchgehend wäre, wie Herr Felix-Dalichow ja auch schon erläutert hat.
Dies ist IMHO auch die einzig vernünftige Erklärung für diesen Ausdruck; ich glaube kaum, dass irgendjemand einen Richter mit HankEr's Erklärung davon überzeugen könnte, dass sein rückengezähnter Springer einen durchgehenden Rücken hat, da es ja gar keine anderen Rücken gibt...
Vielleicht hätten sie im gesetz lieber schreiben sollen: "Rücken, dessen Kontur eine stetig differenzierbare, gleichmässig gekrümmte Kurve bildet". Oder so ähnlich ;) . Dann wäre so ziemlich alles klar gewesen. Zumindest für Mathematiker. ;) :D
- "der sich zur Schneide hin verjüngt". Hier ist IMO die Kontur des Messerrückens in der Aufsicht gemeint, d.h. man betrachtet die Klinge von der Seite. Diese Kontur bekäme man z.B. wenn man den Messerücken einfärben und dann dessen Stempelabdruck erstellen würde. Die einzigen Messer (gewisse (japanische) Koch-/Hackmesser mal ausgenommen, die einen gleichmässig dicken Rücken haben), die einen sich nicht verjüngenden Rücken haben, sind dann diejenigen, die die Rückseite angeschliffen haben! Denn die Schneide hat dann ja von vorne bis hinten dieselbe Stärke.
In allen anderen Fällen (auch bei einer ausgeprägten Fehlschärfe) verjüngt sich letztendlich der Rücken an der Spitze.
Schwierig wird es nur, wenn die Spitze einseitig geschliffen ist, an der Rückseite aber trotzdem (im mittleren Teil der Klinge) eine Schneide (z.B. Beilschneide) vorhanden ist.
Hier hätte ich btw die Formulierung "zur Spitze hin" weniger missverständlich als "zur Schneide hin" gefunden...
Just my two cents...
Meik. :)
HeinrBoker
15.01.03, 12:46
@Beagleboy
Ich teile Ihre Verwunderung, daß der Passus "Klingenrücken, der sich zur Schneide hin verjüngt", übernommen wurde. Für mich ist das eine Binsenwahrheit, die nicht speziell angesprochen werden muß. Ein Klingenrücken muß sich zur Schneide hin verjüngen, oder wir haben kein Messer.
Man muß dem Wortgeber dieses sehr umfangreichen Gesetzestextes eben doch Kredit einräumen. Er kann nicht in jedem Detail der Experte sein, um solche Formulierungen grundsätzlich auszuschließen.
HEINR. BÖKER BAUMWERK GMBH SOLINGEN
E. W. Felix-Dalichow
Original geschrieben von HeinrBoker
@Beagleboy
Ein Klingenrücken muß sich zur Schneide hin verjüngen, oder wir haben kein Messer.
HEINR. BÖKER BAUMWERK GMBH SOLINGEN
E. W. Felix-Dalichow
Jetzt muß ich doch nochmal meinen Senf abgeben.
Ich verstehe mich hier übrigens eher als advocatus diaboli, und der Grund für meine Hartnäckigkeit ist kein anderer als der Wunsch nach der Gewissheit, nicht doch irgendwann eine Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitzes (bzw. Besitzes eines verbotenen Gegenstandes) zu bekommen.
Lacht jetzt nicht über meine schicke Skizze, aber wenn Worte nicht reichen...
Ein Klingenrücken muß sich eben keineswegs verjüngen, um ein funktionales Messer zu haben.
Die Perspektive meiner oberen beiden kleinen Krakeleien versteht sich als Klingenquerschnitt mit Blick frontal auf die Klingenspitze, d.h. die Klingenspitze zeigt direkt auf das Auge des Betrachters. Rot umkreist ist jeweils der Klingenrücken, blau die Schneide.
Rechts eine Klinge wie z.B. die klassische Klinge eines Schweizer Messers. Klingenrücken ist die breiteste Stelle und verjüngt sich zur Schneide hin.
Links eine Klinge wie z.B. eine Spearpoint-Klinge u.v.a. (zur Verdeutlichung unten nochmal von der Seite gezeigt).
Hier verjüngt sich der Klingenrücken keineswegs zur Schneide hin, sondern wird dicker, und trotzdem erhalten wir ein formidables Messer.
http://members.aol.com/beagle7497/images/waffg.jpg
Natürlich schenke auch ich Herrn Felix-Dalichow vollen Glauben, was die Intention des Gesetzes angeht.
Aber beim Text bleibend: was hält bei dieser (obigen) m.E. doch recht plausiblen und naheliegenden Auslegung des Gesetzestextes einen Richter davon ab, mich mit einem Speedlock genau deshalb zu verurteilen???
Ich freue mich über jeden, der mich stichhaltig :haemisch: widerlegt!
HeinrBoker
22.01.03, 07:44
Eine Gewissheit, daß ein Polizist oder gar Richter einen Gesetzestext in dem vom Gesetzgeber gemeinten Sinn auslegt, gibt es sicherlich nicht.
Hier kurz meine Stellungnahme zu Ihren Zeichnungen:
Keine Diskussion zur rechten Klinge. Das ist die Norm und die hat der Gesetzgeber vor Augen, wenn er sagt: "Das darf sein."
Zur linken Klinge:
Sie zeichnen eine sehr eigenartige Spearpoint-Klinge. Der Anschliff setzt bei Ihnen vor der Spitze aus. Sie müssen zugeben, daß ist alles andere als normal. In Ihrem Fall wäre die Klinge nicht im Sinne des Gesetzgebers. Die normale Ausführung ist legal und das trifft für Speedlock zu. Also behalten Sie Ihr Speedlock ruhig in der Tasche, wenn Sie das Haus verlassen.
HEINR. BÖKER BAUMWERK GMBH SOLINGEN
E. W. Felix-Dalichow
Original geschrieben von Meik
"Rücken, dessen Kontur eine stetig differenzierbare, gleichmässig gekrümmte Kurve bildet". Oder so ähnlich ;) . Dann wäre so ziemlich alles klar gewesen. Zumindest für Mathematiker. ;) :D
LOL!
Klar wäre das, wenn die Kontur ein eindeutiger Begriff wäre , und Du den Begriff der Differenzierbarkeit für eine Folge von (diskreten!), Punkten (=Ortskoordinaten der Messerrückenatome) einer nicht vollständigen endlichen Punktmenge definiert hättest...
Und selbst dann müßtest Du in den Begriff Rücken hineinstecken, daß er nicht scharf geschliffen sein darf...
Ad rem:
HankEr hat Recht, das ist dem Gesetzgeber selber zu hoch , und es weiß keiner richtig Bescheid.
Aber ein Speedlock ist doch quasi der Prototyp des legalen Springmessers,jedenfalls das letzte Modell, für welches ich mir diese Frage stellen würde.
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